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Keine EEG-Umlage bei vollständiger Deckung des Eigenbedarfs mit Ökostrom?

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Eingestellt 4, Mär 2015 in Photovoltaik von Susanne Jung (1,633 Punkte)

Zum Empfehlungsverfahren 2014/31 der Clearingstelle EEG hat der SFV u.a. eine Stellungnahme zu folgender Frage eingereicht: 

Setzt § 61 Abs. 2 Nr. 3 EEG 2014 voraus, dass der Eigenversorger keinen Strom aus dem Netz bezieht oder beziehen kann? Reicht es zur Annahme einer „vollständigen Selbstversorgung mit Strom aus erneuerbaren Energien“ aus, dass er zur Deckung seines über die Eigenerzeugung hinausgehenden Bedarfs „Ökostrom“ aus dem Netz bezieht?

In § 61 Abs. 2 Nr. 3 EEG 2014 wurde festgelegt, dass der Anspruch des Übertragungsnetzbetreibers auf die Zahlung einer EEG-Umlage bei Eigenversorgung entfällt, „wenn sich der Eigenversorger selbst vollständig mit Strom aus erneuerbaren Energien versorgt und für den Strom aus seiner Anlage, den er nicht selbst verbraucht, keine finanzielle Förderung nach Teil 3 in Anspruch nimmt.“

 Der entfallene Anspruch des Übertragungsnetzbetreibers auf Erhebung einer EEG-Umlage für Eigenverbrauch knüpft sich nach unserem Verständnis nicht an die Bedingung, dass der Eigenversorger keinen Strom aus dem Netz beziehen kann. Seine Erzeugnungsanlage kann weiterhin netzgekoppelt betrieben werden. Allerdings muss der in der Anlage erzeugte Strom den gesamten Strombedarf des Anlagenbetreibers zu jeder Stunde des Jahres nicht nur rechnerisch/bilanziell sondern physikalisch decken. Dies kann vor allem dadurch bewerkstelligt werden, dass Stromspeicher genutzt werden, die die volatile Leistung dem notwendigen Stromverbrauch anpassen können. Erzeugt der Anlagenbetreiber mehr Strom, als er zur Deckung seines Jahresstrombedarfs benötigt, kann dieser ohne Inanspruchname einer finanziellen Förderung nach dem EEG in das öffentliche Netz gespeist werden.

Diese Interpretation entspricht der vom Gesetzgeber im Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 5. Mai 2014 (Drucksache 18/1304) dargelegten Intention: Dort liest man, dass diejenigen Eigenversorger frei gestellt werden sollen „die sich vollständig aus Anlagen im Sinne des EEG versorgen und für anderweitig verbrauchten Strom aus diesen Anlagen keinerlei finanzielle Förderung nach dem EEG 2014 in Anspruch nehmen. Bei solchen Eigenversorgern ist eine Belastung mit dem Verursacherprinzip nicht begründbar. Sie haben die Energiewende für sich gleichsam schon vollzogen.“

Dass Eigenversorger ihren Strom aus Erneuerbaren Energien auch durch den Zukauf von Ökostrom abdecken und damit der in § 61 Abs. 1 EEG geregelten EEG-Umlagepflicht entgehen könnten, ist für uns nicht erkennbar. Die Formulierung, „vollständig aus Anlagen im Sinne des EEG versorgen“ legt nahe, dass der Anlagenbetreiber seinen Strombedarf vollständig aus EEG-Anlagen decken muss, um eine Befreiung von der EEG-Umlage zu erwirken.

Aber auch die in § 61 Abs. 2 Nr. 3 EEG 2014 gewählte Formulierung „wenn sich der Eigenversorger selbst vollständig mit Strom aus erneuerbaren Energien versorgt“ bietet einen sprachlichen Hinweis auf die in § 5 Nr. 12 EEG 2014 definierte Eigenversorgung: „Eigenversorgung“ [ist] der Verbrauch von Strom, den eine natürliche oder juristische Person im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Stromerzeugungsanlage selbst verbraucht, wenn der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird und diese Person die Stromerzeugungsanlage selbst betreibt“.

Da vom Endkunden bezogener Ökostrom eines beliebigen Ökostromanbieters durch ein öffentliches Netz geleitet und in der Regel nicht im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zur Stromerzeugungsanlage eines Anlagenbetreibers erzeugt wird, findet § 5 Nr. 12 keine Erfüllung. Auch setzt der Begriff des „Eigenversorgers“ entgegen dem des vorher im EEG 2012 noch verwandten „Letztverbrauchers“ kein Kaufverhältnis mehr voraus. Der Eigenversorger versorgt sich im räumlichen Zusammenhang zur Stromerzeugungsanlage teilweise oder vollständig mit Strom. Dass es sich dabei um Strom aus Erneuerbaren Energien handeln muss, wird erst in § 61 Abs. 2 Nr. 3 EEG 2014 vorgeschrieben. Schlussendlich ist es das deklarierte Ziel der Bundesregierung, den Eigenverbrauch vor Ort zu stärken.

Eine zusätzliche Förderung des Ökostromhandels, die indirekt durch die Befreiung der EEG-Umlage auf Eigenversorgung umgesetzt würde, ist nicht erkennbar: Der Gesetzgeber hat keinen definierten Anteil für möglicherweise anrechenbaren erneuerbaren Strom eines Ökostromhändler in § 61 Abs. 2 Nr. 3 EEG 2014 festgelegt. Somit könnte quasi jeder beliebige Ökostrom-Anteil eines Ökostromhändlers zugekauft werden. Würden Eigenversorger ihren Rest-Strombedarf über einen Ökostromhändler beziehen, so müssten sie in keinem Fall die EEG-Umlage auf den eigenverbrauchten Anteil ihres erzeugten EE-Stroms zahlen. Diese Versorgungsidee wäre sehr wahrscheinlich, denn der von zahlreichen Stromanbietern offerierten Ökostromangebote zu aktuell vergleichsweise günstigen Konditionen stehen Konkurrenzanbietern von Egalstrom in keinem nach. Außerdem zielt das ökologische Bewusstein der Erzeuger von Erneuerbaren Energien oftmals sowieso auf eine generelle Abkehr von Egalstrombezügen ab. Aus welchen Quellen der bestellte Ökostrom stammt und ob über den Tarif indirekt auch Atom- und Kohlestrom gefördert wird, belegen Akteure meist über Zertifikate (Grüne-Strom-Label, RECS Zertifikate, ok-power Label, TÜV Zertifikate, Öko-Strom Label). Vor diesem Hintergrund hätte der Gesetzgeber sicher zumindest einen Hinweis auf die Notwendigkeit eines Ökostromnachweises formuliert. Weder diese Forderung noch eine ausdrückliche Willensbekundung, den Ökostromhandeln zusätzlich anzureizen, ist im Gesetzestext belegbar.

 

   
Kommentiert 14, Mär 2015 von Jürgen Schäfer (221 Punkte)
Bearbeitet 14, Mär 2015 von Jürgen Schäfer
Sehr geehrte Frau Jung,

bitte helfen Sie mir, damit ich Ihre Ausführungen richig verstehe.

Sie beschreiben verschiedene Varianten:
Variante 1: Überschußeinspeiser mit Speicher
PV-Betreiber mit Speicher, der sich hauptsächlich durch Eigenversorgung (EV) selbst versorgt. Energie sofort verbraucht, im lokalen Speicher zwischenspeichert und den noch Überschuß im Netz "speichert".
D. h. er speichert 100 kWh im Netz und darf dann 100 kWh aus dem Netz kostenfrei beziehen; sollte er 105 kWh beziehen, muß er für 5 kWh Summe X bezahlen.

Varainte 2: Überschußeinspeiser
PV-Betreiber, der EV betreibt, aber keinen Speicher hat. Den Überschuß "speichert" er im Netz und kann diesen bei Bedarf wieder kostenfrei abrufen.
D. h. er liefert 500 kWh ins Netz und darf 500 kWh kostenfrei abrufen; Mehrbezug muß bezahlt werden, siehe Variante 1.

Varainte 3: Volleinspeiser - Bestandsanlagen > 20 Jahre
Diese PV-Betreiber bekommen keine Vergütung mehr, speisen trotzdem noch ein. Wenn sie jetzt Ihre Energie im Netz "speichern" und zu einem späteren Zeitpunkt die gleiche Energiemenge abrufen, ist es ein Nullsummenspiel. Wenn mehr verbraucht wird, muß dafür bezahlt werden, siehe Variante 1.

Eine EEG-Vergütung erhält keiner der Betreiber. Wozu auch?
Das wäre dezentrale Energieversorgung richtig gelebt.
Die Kosten für den Netzbetrieb könnten dann über einen entsprechenden Strombezugspreis für PV-Betreiber gedeckt werden. Das wäre auch eine Förderung der Speicher, weil dann kein PV-Betreiber Strom beziehen will; Strombezug sehr teuer.
AKW-Strom und Braunkohlestrom wird dann seitens der EVU's auch reduziert, weil Solarstrom die Leitungen "verstopft".
Im Winter werden dann die Gaskraftwerke wirtschaftlich betrieben, weil von November bis Februar ausgelastet. Die Stromautobahn hat sich dann auch erledigt, da  keine Braunkohlekraftwerkde benötigt werden. Das Gas bekommen wir vom "lupenreinen Demokarten" Putin - somit auch kein Problem.

Die dunkle Jahreszeit sehe ich als einzige Schwierigkeit an.
Das wir mehr PV-Strom in Deutschland produzieren können, ist eine Tatsache, die bei der Bevölkerung noch nicht ankam. Selbst Wohnungsbesitzer können sich mit Solarstrom selber versorgen.
Ich spreche aus eigener Erfahrung; produziere in meiner Mietwohnung Solarstrom mit einer Inselanlage und reduziere dadurch Strombezugskosten.

Wenn der SFV den Gesetzgeber/EVU's zur Bilanzierung des Solarstromes bewegen kann, braucht kein PV-Betreiber mehr eine EEG-Vergütung.

Freue mich auch Ihre Antwort.
Gruß Jürgen Schäfer, 14.03.2015
Kommentiert 18, Mär 2015 von Susanne Jung (1,633 Punkte)
Hallo Herr Schäfer,

Ihre Ausführungen zur Bilanzierung des Solarstroms sind sehr interessant und durchaus verständlich.

Die von Ihnen geschilderte Bilanzierung ist allerdings nach unserer Rechtsauffassung durch § 61 Abs. 2 Nr. 1 EEG 2014 nicht gedeckt. Die EEG-Umlage-Pflicht auf Eigenverbrauch auf Grundlage einer Bilanzierung von Stromerzeugung und Strombezug umzusetzen, ist aus unserer Sicht im Gesetz nicht erkennbar.

Bitte beachten Sie, dass unsere Ausführungen zur EEG-Umlage auf Eigenverbrauch keinesfalls als kreatives Angebot zur Optimierung der gesetzlichen Bestimmungen zu verstehen sind. Der SFV wurde lediglich gebeten, im Rahmen des Empfehlungsverfahrens 2014/31 der Clearingstelle EEG auf einige Fragestellungen in Bezug auf § 61 EEG 2014 eine Stellungnahme zum Rechtsverständnis abzugeben und musste sich streng an den Gesetzeswortlaut halten. Unsere vollständige Stellungnahme finden Sie unter http://www.sfv.de/artikel/eeg-umlage_auf_eigenverbrauch_einzelfragen_zur_anwendung_des__61_eeg_2014_bei_ee.htm

Grundsätzlich weist der SFV die EEG-Umlage auf Eigenverbrauch allerdings weiterhin als ungeeignetes, bürokratisches und schwer kontrollierbares Mittel zur Finanzierung der Energiewende ab. Die EEG-Umlage auf Eigenverbrauch führt unweigerlich dazu, den Investitionswillen der Anlagenbetreiber zu bremsen und den für das Gelingen einer raschen Energiewende dringend notwendigen Anlagenzubau zu verhindern. Die Regelungen in § 61 EEG 2014 sind - sofern sie Betreiber von Erneuerbaren-Energien-Anlagen treffen - als indirekte Vergütungskürzung und bürokratische Hürde zu verstehen.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass sich der SFV an verschlimmbessernden Ideen der EEG-Umlagebefreiung auf Eigenverbrauch nicht beteiligen wird.
Kommentiert 19, Mär 2015 von Jürgen Schäfer (221 Punkte)
Sehr geehrte Frau Jung,

herzlichen Dank für Ihr Statement. Wie Sie an dem Kommentar sehen, der bereits seitens eines anderen Nutzers erstellt wurde, sind meine drei Varianten nicht zu Ende gedacht. An einer Verschlimmbesserung habe ich auch kein Interesse.

Mein persönliches Ziel ist die dezentrale Energieversorgung mit Speichern. Eine dezentrale Energieversorgung mit Solarstrom-vom-Eigenheim. Diese noch in einer Ortsgemeinschaft zusammengeschlossen, können wir schon sehr viel Energie mit PV-Anlagen lokal verwerten. Es gibt ja bereits Modellversuche in Deutschland, bei denen sich eben Stadtteile/-gebiete autark versorgen.

Es muß nur seitens der Bevölkerung gewollt sein. Loslösen vom Staat, von der Zentraldenke, hin zum eigenverantwortlich sein.

Jeder, der PV-Strom erzeugen kann, sollte das machen. Nicht um einzuspeisen, sondern sich lokal selbst zu versorgen. Wir haben noch sehr viel Potential auf Deutschen Dächern.
Es gbit für jeden und alles Lösungen, nur der Wille zum Umsetzen ist häufig nicht da.
Dann gbit es keine Strafabgabe auf den PV-Strom, weil vor Ort erzeugt und vor Ort verbraucht. Das Ziel der PV wäre erreicht: lokale, dezentrale Energieversorgung.
Kommentiert 19, Mär 2015 von Susanne Jung (1,633 Punkte)
Ich stimme mit Ihnen überein!

Allerdings sollten wir nicht übersehen, dass eine 100%-Energiewende nur dann zum Ziel geführt werden kann, wenn wir nicht nur an uns sondern auch an solche Nachbarn denken, die kein geeignetes bzw. geeignet großes Dach zur Verfügung haben. Und nur sehr wenige in Deutschland wohnen in EFH; denken Sie an Großstädte wie Berlin, Leipzig und Hamburg. Und denken Sie auch daran, dass mehr als jeder Achte in Deutschland von Armut betroffen ist und kaum Geld dafür aufbringen kann, sich z.B. in Bürgergemeinschaften an der solaren Energiewende zu beteiligen.

Strom muss nicht nur zum Eigenverbrauch und damit zur persönlichen Energiewende zwischengespeichert werden. Gespeicherter Strom in jedweder Form (auch als Biomethan oder Biomethanol) muss der Allgemeinheit zur Energieversorgung zur Verfügung gestellt werden. Der netzgeführte Betrieb dezentraler Stromspeicher sollte deshalb so schnell wie möglich genügend angereizt werden.

Nur so erreichen wir 100 % EE!

1 Antwort

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Beantwortet 15, Mär 2015 von Geckler, Heinz (2,530 Punkte)

Hallo Jürgen Schäfer,

wenn das, wie von Ihnen vorgeschlagen, mit der Bilanzierung funktionieren würde bedeutet das, dass der Betreiber einer PV-Anlage für die Nutzung des Netzes als Speicher sogar noch einen Bonus bekommen würde. Immerhin wäre ja dann die Ersparnis ( in Höhe der entfallenden Bezugskosten ) ca. doppelt so hoch wie eine Einspeisevergütung. Das ist sicher auch aus Volkswirtschaftlciher Sicht nicht sinnvoll. Dann müssten in Zukunft deutlich höhere Summen auf die EEG-Umlage umgerechnet werden. Das kann nicht das Ziel der Energiewende sein.

Das wurde auch in den Ausführungen von Frau Jung nicht so dargestellt. Dort wird genau darauf hingewiesen, Zitat:

wenn der Strom nicht durch ein öffentliches Netz geleitet wird

Kommentiert 19, Mär 2015 von Jürgen Schäfer (221 Punkte)
Hallo Herr Geckler,

mit meinen drei Varianten gab ich nur drei Denkanstöße weiiter, die aus meiner Sicht durchdacht werden sollten. Stimme Ihnen auch zu, daß ein PV-Betreiber, der eine Bestandsanlage hat, mit meiner Lösung sehr gut Geld verdient.
Mein persönlicher Wunsch ist es, daß dieser Bestandsbetreiber sich einen Speicher zulegt, eventuell mit weiteren Nachbarn zusammen ein lokales Netz aufbaut und daraus sich diese Gruppe/Gemeinde lokal versorgt.

Mit dem Aus-/Umbau der Zähler, auf die unsere Energieversorger setzen, machen wir uns angreifbar. Nur durch eine regionale, lokale Stromversorgung können wir es schaffen, diese Achilisverse zu umgehen.
Die neuesten Zähler sind über das Internet auslesbar; d. h. aber auch angreifbar.
Wer kann garantieren, daß die Zähler nicht abgeschalten werden können?
Eine ganze Stadt, Region, Bundesland ohne Strom vom Energieversorger?
Die Abschaltung erfolgt nicht vom EVU, sondern von "netten Menschen", weil sie freundlich sind und uns z. B. im Winter bei -10° zum Stromsparen animieren wollen.

Als einzige Antwort/Lösung sehe ich lokale Speicher, die einer Abhängigkeit von Zentralstellen entgegen stehen.
Diese Variante, Möglichkeit möchte ich gerne weiter diskutieren. Neue Lösungsansätze bieten. Für die Umgehung der Strafabgabe habe ich z. B. bereits eine Lösung. Diese Lösung birngt zwar der Energiewende nur bedingt etwas, aber wenn sich lokale Gemeinschaften zusammen schließen, wären wir einen großen Schritt weiter und unsere Regierung mit ihrer Lobbypolitik am Ende.
Die Umsetzung müssen wir Bürger vornhemen und nicht immer auf den Staat warten. Die Politiker warten auf Ihre Vorstandsposten bei Energieversorgern, nicht auf neue Ideen für die Energiewende.

Nochmals danke für Ihre positive Kritik.
Gruß Jürgen Schäfer, 19.03.2015
Stellen Sie Ihre eigene Frage:

 

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