Zum Empfehlungsverfahren 2014/31 der Clearingstelle EEG hat der SFV u.a. eine Stellungnahme zu folgender Frage eingereicht:
In § 61 Abs. 2 Nr. 3 EEG 2014 wurde festgelegt, dass der Anspruch des Übertragungsnetzbetreibers auf die Zahlung einer EEG-Umlage bei Eigenversorgung entfällt, „wenn sich der Eigenversorger selbst vollständig mit Strom aus erneuerbaren Energien versorgt und für den Strom aus seiner Anlage, den er nicht selbst verbraucht, keine finanzielle Förderung nach Teil 3 in Anspruch nimmt.“
Der entfallene Anspruch des Übertragungsnetzbetreibers auf Erhebung einer EEG-Umlage für Eigenverbrauch knüpft sich nach unserem Verständnis nicht an die Bedingung, dass der Eigenversorger keinen Strom aus dem Netz beziehen kann. Seine Erzeugnungsanlage kann weiterhin netzgekoppelt betrieben werden. Allerdings muss der in der Anlage erzeugte Strom den gesamten Strombedarf des Anlagenbetreibers zu jeder Stunde des Jahres nicht nur rechnerisch/bilanziell sondern physikalisch decken. Dies kann vor allem dadurch bewerkstelligt werden, dass Stromspeicher genutzt werden, die die volatile Leistung dem notwendigen Stromverbrauch anpassen können. Erzeugt der Anlagenbetreiber mehr Strom, als er zur Deckung seines Jahresstrombedarfs benötigt, kann dieser ohne Inanspruchname einer finanziellen Förderung nach dem EEG in das öffentliche Netz gespeist werden.
Diese Interpretation entspricht der vom Gesetzgeber im Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 5. Mai 2014 (Drucksache 18/1304) dargelegten Intention: Dort liest man, dass diejenigen Eigenversorger frei gestellt werden sollen „die sich vollständig aus Anlagen im Sinne des EEG versorgen und für anderweitig verbrauchten Strom aus diesen Anlagen keinerlei finanzielle Förderung nach dem EEG 2014 in Anspruch nehmen. Bei solchen Eigenversorgern ist eine Belastung mit dem Verursacherprinzip nicht begründbar. Sie haben die Energiewende für sich gleichsam schon vollzogen.“
Dass Eigenversorger ihren Strom aus Erneuerbaren Energien auch durch den Zukauf von Ökostrom abdecken und damit der in § 61 Abs. 1 EEG geregelten EEG-Umlagepflicht entgehen könnten, ist für uns nicht erkennbar. Die Formulierung, „vollständig aus Anlagen im Sinne des EEG versorgen“ legt nahe, dass der Anlagenbetreiber seinen Strombedarf vollständig aus EEG-Anlagen decken muss, um eine Befreiung von der EEG-Umlage zu erwirken.
Aber auch die in § 61 Abs. 2 Nr. 3 EEG 2014 gewählte Formulierung „wenn sich der Eigenversorger selbst vollständig mit Strom aus erneuerbaren Energien versorgt“ bietet einen sprachlichen Hinweis auf die in § 5 Nr. 12 EEG 2014 definierte Eigenversorgung: „Eigenversorgung“ [ist] der Verbrauch von Strom, den eine natürliche oder juristische Person im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Stromerzeugungsanlage selbst verbraucht, wenn der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird und diese Person die Stromerzeugungsanlage selbst betreibt“.
Da vom Endkunden bezogener Ökostrom eines beliebigen Ökostromanbieters durch ein öffentliches Netz geleitet und in der Regel nicht im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zur Stromerzeugungsanlage eines Anlagenbetreibers erzeugt wird, findet § 5 Nr. 12 keine Erfüllung. Auch setzt der Begriff des „Eigenversorgers“ entgegen dem des vorher im EEG 2012 noch verwandten „Letztverbrauchers“ kein Kaufverhältnis mehr voraus. Der Eigenversorger versorgt sich im räumlichen Zusammenhang zur Stromerzeugungsanlage teilweise oder vollständig mit Strom. Dass es sich dabei um Strom aus Erneuerbaren Energien handeln muss, wird erst in § 61 Abs. 2 Nr. 3 EEG 2014 vorgeschrieben. Schlussendlich ist es das deklarierte Ziel der Bundesregierung, den Eigenverbrauch vor Ort zu stärken.
Eine zusätzliche Förderung des Ökostromhandels, die indirekt durch die Befreiung der EEG-Umlage auf Eigenversorgung umgesetzt würde, ist nicht erkennbar: Der Gesetzgeber hat keinen definierten Anteil für möglicherweise anrechenbaren erneuerbaren Strom eines Ökostromhändler in § 61 Abs. 2 Nr. 3 EEG 2014 festgelegt. Somit könnte quasi jeder beliebige Ökostrom-Anteil eines Ökostromhändlers zugekauft werden. Würden Eigenversorger ihren Rest-Strombedarf über einen Ökostromhändler beziehen, so müssten sie in keinem Fall die EEG-Umlage auf den eigenverbrauchten Anteil ihres erzeugten EE-Stroms zahlen. Diese Versorgungsidee wäre sehr wahrscheinlich, denn der von zahlreichen Stromanbietern offerierten Ökostromangebote zu aktuell vergleichsweise günstigen Konditionen stehen Konkurrenzanbietern von Egalstrom in keinem nach. Außerdem zielt das ökologische Bewusstein der Erzeuger von Erneuerbaren Energien oftmals sowieso auf eine generelle Abkehr von Egalstrombezügen ab. Aus welchen Quellen der bestellte Ökostrom stammt und ob über den Tarif indirekt auch Atom- und Kohlestrom gefördert wird, belegen Akteure meist über Zertifikate (Grüne-Strom-Label, RECS Zertifikate, ok-power Label, TÜV Zertifikate, Öko-Strom Label). Vor diesem Hintergrund hätte der Gesetzgeber sicher zumindest einen Hinweis auf die Notwendigkeit eines Ökostromnachweises formuliert. Weder diese Forderung noch eine ausdrückliche Willensbekundung, den Ökostromhandeln zusätzlich anzureizen, ist im Gesetzestext belegbar.