Hier eine aktuelle Information, die alle Betreiber von Erzeugungsanlagen betrifft, die noch kundeneigene Zähler installiert haben:
MessEG § 32 Anzeigepflicht
(1) Wer neue oder erneuerte Messgeräte verwendet, hat diese der nach Landesrecht zuständigen Behörde
spätestens sechs Wochen nach Inbetriebnahme anzuzeigen.
Anzugeben sind
1. die Geräteart,
2. der Hersteller,
3. die Typbezeichnung,
4. das Jahr der Kennzeichnung des Messgeräts sowie
5. die Anschrift desjenigen, der das Messgerät verwendet.
Satz 1 ist nicht auf Maßverkörperungen oder Zusatzeinrichtungen anzuwenden.
(2) Absatz 1 kann auch dadurch erfüllt werden, dass der Verpflichtete
1. die zuständige Behörde spätestens sechs Wochen nach Inbetriebnahme des ersten Messgeräts einer Messgeräteart darüber informiert oder informieren lässt, welche Messgerätearten er verwendet; dabei ist die Anschrift des Verpflichteten anzugeben, und 2. sicherstellt, dass Übersichten der verwendeten Messgeräte mit den in Absatz 1 Satz 2 genannten Angaben der zuständigen Behörde auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung gestellt werden.
Mehr Informationen gibt es direkt auf der Seite des Eichamtes:
https://www.eichamt.de/extranet/default.asp?rq_AppGuid=702996C6C6DE383A7ED74AA1DC382D5CA9E73198&rq_TargetPageGuid=AD41FE28A8C8DDBE7B9B32A821AFB5F2C3D9714C&rq_MenuGuid=BD139C515B35AF7483061EEC2525594EB3E03443&rq_TemplateKey=7374616765&rq_Lang=de#{2}
Ein Netzbetreiber hat mir übrigens vergangene Woche mitgeteilt, dass im Zuge der Neuregelungen im Eichgesetz auch in Erzeugungsanlagen, in denen nach dem damals aktuellen EEG noch ein kundeneigener Zähler eingebaut werden durfte, beim Tausch wegen Ablauf der Eichfrist kein kundeneigener Zähler mehr zulässig ist. Das bedeutet, dass der Zählertausch dann kostenpflichtig vom Netzbetreiber oder einem Messstellenbetreiber durchgeführt werden muss.