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Kennen Betreiber von PV-Anlagen das neue Mess- und Eichgesetz?

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Eingestellt 19, Feb 2015 in Photovoltaik von Geckler, Heinz (2,530 Punkte)
Wissen eigentlich Eigentümer und Betreiber von Erzeugungsanlagen bereits, dass seit dem 01.01.2015 der § 32 MessEG zu beachten ist?
   

1 Antwort

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Beantwortet 19, Feb 2015 von Geckler, Heinz (2,530 Punkte)

Hier eine aktuelle Information, die alle Betreiber von Erzeugungsanlagen betrifft, die noch kundeneigene Zähler installiert haben:

MessEG § 32 Anzeigepflicht

(1) Wer neue oder erneuerte Messgeräte verwendet, hat diese der nach Landesrecht zuständigen Behörde
spätestens sechs Wochen nach Inbetriebnahme anzuzeigen.
Anzugeben sind
1. die Geräteart,
2. der Hersteller,
3. die Typbezeichnung,
4. das Jahr der Kennzeichnung des Messgeräts sowie
5. die Anschrift desjenigen, der das Messgerät verwendet.
Satz 1 ist nicht auf Maßverkörperungen oder Zusatzeinrichtungen anzuwenden.

(2) Absatz 1 kann auch dadurch erfüllt werden, dass der Verpflichtete
1. die zuständige Behörde spätestens sechs Wochen nach Inbetriebnahme des ersten Messgeräts einer Messgeräteart darüber informiert oder informieren lässt, welche Messgerätearten er verwendet; dabei ist die Anschrift des Verpflichteten anzugeben, und 2. sicherstellt, dass Übersichten der verwendeten Messgeräte mit den in Absatz 1 Satz 2 genannten Angaben der zuständigen Behörde auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung gestellt werden.

Mehr Informationen gibt es direkt auf der Seite des Eichamtes:

https://www.eichamt.de/extranet/default.asp?rq_AppGuid=702996C6C6DE383A7ED74AA1DC382D5CA9E73198&rq_TargetPageGuid=AD41FE28A8C8DDBE7B9B32A821AFB5F2C3D9714C&rq_MenuGuid=BD139C515B35AF7483061EEC2525594EB3E03443&rq_TemplateKey=7374616765&rq_Lang=de#{2}

Ein Netzbetreiber hat mir übrigens vergangene Woche mitgeteilt, dass im Zuge der Neuregelungen im Eichgesetz auch in Erzeugungsanlagen, in denen nach dem damals aktuellen EEG noch ein kundeneigener Zähler eingebaut werden durfte, beim Tausch wegen Ablauf der Eichfrist kein kundeneigener Zähler mehr zulässig ist. Das bedeutet, dass der Zählertausch dann kostenpflichtig vom Netzbetreiber oder einem Messstellenbetreiber durchgeführt werden muss.

Kommentiert 20, Feb 2015 von Susanne Jung (1,633 Punkte)
Sie schreiben "Das bedeutet, dass der Zählertausch dann kostenpflichtig vom Netzbetreiber oder einem Messstellenbetreiber durchgeführt werden muss."

Wir sehen auf Grund dieser neuen Regelungen in der MessZV keinen Anlass dafür, dass von folgenden Regelungen abzuweichen:

- Der Anlagenbetreiber ist für die Messung des Solarstroms zuständig. Er hat das Recht und die Pflicht, die erzeugten Solarstrommengen zu erfassen sowie die Zähleinrichtung ab- bzw. auszulesen. Aus dieser Verpflichtung heraus ergibt sich auch das Recht, eine eigene Zähleinrichtung zu nutzen.

- Die Errichtung und der Betrieb einer Messeinrichtung sind rechtlich von der Messung zu unterscheiden. Folgende Arbeiten müssen laut Clearingstelle EEG von einem fachkundigen Dritten ausgeführt werden: der Einbau, die Wartung, Instandhaltung und Instandsetzung sowie ggf. der Abbau des Zählers. Fachkundig sind diejenigen Personen, die über die notwendigen Fachkenntnisse verfügen. Dies können z.B. Meister des Elektrotechniker- und Elektromaschinenbau-Handwerks sein. Netzbetreiber können aber auch weitere Fachkundige benennen. Dem Anlagenbetreiber obliegt die Verpflichtung, den "Fachkundigen Dritten" zu benennen. Sie können diese Aufgabe jedoch auch selbst ausführen, wenn sie die Fachkunde besitzen. Errichtung und Betrieb der Anlage müssen nicht von derselben Person ausgeführt werden.

- Da ein "Betrieb" eines wartungsfreien Stromzählers nicht stattfindet, braucht der Anlagenbetreiber weder einen "fachkundigen Dritten" benennen, noch einen Messstellenbetreibervertrag abzuschließen.

Diese Grundsätze entsprechen im Wesentlichen den Empfehlungen der Clearingstelle EEG "Zuständigkeit und Kostentragung für Messeinrichtungen von EEG-Anlagen ohne registrierende Leistungsmessung", http://www.clearingstelle-eeg.de/EmpfV/2008/20
Kommentiert 21, Feb 2015 von Geckler, Heinz (2,530 Punkte)
Hallo Frau Jung,
die Aussage unseres regionalen Energieversorgers (Fairenergie in Reutlingen) ist, dass durch die Änderungen im Eichgesetzt die Zulassung kundeneigener Zähler nur noch so lange besteht, bis die Eichung der eingebauten Zähler besteht. Bei der konkreten PV-Anlage, bei der sogar nur von Volleinspeisung auf Eigenverbrauch gewechselt wird besteht der Energieversorger auf den Einbau eines neuen Erzeugungszählers durch den Netzbetreiber obwohl die Eichfrist für den vorhandenen Zähler noch lange nicht abgelaufen ist.
Kommentiert 21, Feb 2015 von Susanne Jung (1,633 Punkte)
Kundeneigene Zähler waren Netzbetreibern schon immer ein Dorn im Auge. Auch ist die Auskunft eines regionalen Energieversorgers (bzw. dessen Mitarbeiters) weder rechtsverbindlich noch muss sie zwingend geltendes Recht wiederspiegeln. Wenn Zweifel bestehen, ob kundeneigene Zähler in Zukunft weiter zulässig sind, könnte man sich z.B. an die Clearingstelle EEG wenden.
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