Hallo,
mit diesem Problem stehen Sie nicht allein da. Zahlreiche Anlagenbetreiber in Deutschland sind davon betroffen:
Netzbetreiber verlangten auch bei Solarstromanlagen mit Volleinspeisung regelmäßig den Einbau eines Zweirichtungszählers. Sie begründen ihre Forderung damit, dass Wechselrichter im Standby ggf. einen geringen Strombedarf aufzeigen, der messtechnisch erfasst werden muss.
Bitte überprüfen Sie zunächst, ob Sie dem Einbau dieses Zählers zugestimmt bzw. den Netzbetreiber damit beauftragt haben. Ist eine Zählervereinbarung unterschrieben worden? In dieser müssten u.a. Regelungen zur Höhe der Zählermiete und der Messdienstleistung festgehalten sein. Wenn dieser Zähler auch zur Abrechnung der Solarstromeinspeisung genutzt wird (Zweirichtungszähler), ist zu prüfen, ob Zählermiete und Messkosten doppelt veranschlagt werden. Sollten Sie anstelle dieses Zweirichtungszhlers für die Endabrechnung des Solarstroms auf einen Zähler ohne Rücklaufsperre zugreifen wollen, so setzen Sie sich mit dem Netzbetreiber in Verbindung.
Ob der geringfügige oder Null-Verbrauch von Wechselrichtern erfasst werden muss, wird in zahlreichen Rechtsempfehlungen behandelt.
Zu der Frage, ob Anlagenbetreiber die Kosten für Bezugszähler entrichten müssen, wenn gar kein Strom bezogen nahm die Clearingstelle EEG unter https://www.clearingstelle-eeg.de/beitrag/2204 Stellung.
Eine ähnliche Rechtsauffassung vertritt auch Rechtsanwalt Patrick Schweisthal. Lesen Sie hierzu: Http://www.sfv.de/artikel/abrechnung_von_geringfuegigen_anzeigen_auf_der_bezugsseite_von_zweirichtungszaeh.htm
Leider sind diese Rechtsempfehlungen in Einzelfällen vom Netzbetreiber nicht anerkannt. Somit bleibt die Abrechnung auf Grundlage eines Zahlungs-Widerspruchs strittig.
Aus dieser Situation ist auch die Idee gewachsen, die Anlage auf eine "kaufmännisch-bilanzielle" Abrechnung umzurüsten. Hierzu wäre allerdings erforderlich, eine weitere Zähleinrichtung zu nutzen, die allerdings nicht zwingend vom Netzbetreiber gestellt werden müssen. Dabei wird der gesamt erzeugte Solarstrom zunächst zähltechnich erfasst (Z1) und in das Hausnetz eingespeist. Vor Übergang zum öffentlichen Netz erfolgt die Zählung der Einspeisung (Zähler Z2). Der Strombezug des Hauses wird durch Zähler Z3 erfasst. Die daraus folgende Abrechnung des Solarstroms:
Z1... Abrechnung Einspeisevergütung Solarstroms nach § 11 (2) EEG 2014
Z2... Abrechnung des Strombezug im Haus: Z3 + (Z1-Z2)
Sowohl der Zähler Z1 als auch Z2 kann von einem fachkundigen Dritten eingebaut und betrieben werden. Für Z1 reicht ein geeichter Hutschienenzähler. Ein zusätzlicher Platz im Zählerschrank wäre damit nicht erforderlich. Z3 wird vom Netzbetreiber gestellt.
Diese messtechnische Möglichkeit ist vor allem dann interessant, wenn Netzbetreiber zu den von Ihnen geschilderten Abrechnungskosten für einen Zweirichtungszähler auch noch Grundgebühren eines Grundversorgervertrages verlangen.
Wenn Sie noch Fragen haben, bitte melden.