Die Drohung zur Versorgungsunterbrechung ist u.E. nicht zulässig.
Der Stromanschluss der Anlage dient dem Erhalt der Einspeisungsbereitschaft der Solarstromanlage und ist vor dem Hintergrund der Anschluss- und Abnahmeverpflichtung des Netzbetreibers nach §§ 5; 8 EEG bereitzustellen.
Außerdem scheint es empfehlenswert zu sein, sich noch einmal an die Schlichtungsstelle Energie zu wenden und um Wiederaufnahme des Verfahrens zu bitten.
Haben Sie schon einmal daran gedacht, den Zweirichtungszähler gegen einen privaten Stromzähler ohne Rücklaufsperre (siehe Empfehlung der Clearingstelle EEG unter https://www.clearingstelle-eeg.de/beitrag/2204) auszutauschen?