Die Clearingstelle EEG gibt im Hinweisverfahren "PV ersetzen" folgenden Rechtshinweis:
Leitsatz: "Ersetzende PV-Anlagen i. S. d. § 32 Abs. 5 EEG2012 können sowohl neue als auch gebrauchte Module sein."
ab Rd.-Nr. 26:
"Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass neue Module aus Gründen der technischen (In-)Kompatibilität jedenfalls nicht immer in bestehende PV-Installationen integrierbar sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die ursprünglich verwendeten Module nicht mehr hergestellt werden, denn dann kann die Ersetzung einzelner Module schon aus rein geometrischen Gründen scheitern. Insbesondere bei dach- oder fassadenintegrierten Installationen kann es schwierig sein, ein Modul abweichender Größe in das bestehende Modularray einzufügen. (...)"