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Hat jemand konkrete Erfahrungen bei Verschattung durch Bäume auf Nachbargrundstücken?

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Eingestellt 8, Nov 2014 in Photovoltaik von Thomas Seltmann (462 Punkte)
Mich interessiert, ob und welche praktischen Erfahrungen es mit diesem Problem gibt. Manchmal beschatten Bäume von Nachbargrundstücken (privater oder öffentlicher Grund) Photovoltaikanlagen und reduzieren den Ertrag. Das Problem wird manchmal erst nach vielen Jahren erkannt, wenn die Bäume meterhoch gewachsen sind. Wie wurde das Problem gelöst? Durch Rechtsstreit oder gütliche Einigung? Praxisbeispiele (positiv wie negativ) gesucht! Und kreative Lösungen und Praxistipps (weniger technischer Art, sondern im Umgang miteinander und rechtlich).
   

2 Antworten

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Beantwortet 10, Nov 2014 von Susanne Jung (1,633 Punkte)
ausgewählt 25, Mär 2015 von Thomas Seltmann
 
Beste Antwort

Lieber Herr Seltmann,

im Artikel "Wenn Bäume Solaranlagen verschatten" (siehe http://www.sfv.de/artikel/wenn_solaranlagen_durch_baeume_verschattet_werden.htm) hatte ich neben einer allgemeinen Betrachtung der Konfliktsituation zwischen Anlagenbetreiber und Nachbarn auch eine zusammenfassende Darstellung der Rechtsauffassung des NRW-Ministeriums eingefügt.

Vor wenigen Tagen erreichte den SFV eine Bestätigung des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz, dass die im Jahr 2011 ergangene Rechtsauskunft noch immer aktuell sei. Somit gibt es zumindest aus NRW einen konkreten Handlungshinweis:

Auszug aus dem Artikel:

"Zusammenfassung des Schreiben des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW vom 15.06.2011:"

- Die Regeln zwischen den Rechtsbeziehungen zwischen Nachbarn an der Grundstücksgrenze findet man im BGB und in den jeweiligen Ländergesetzen. Für NRW gilt das Nachbarrechtsgesetz (NachbG NRW).

- Zunächst schreibt das BGB keine Grenzabstände für Bäume und Pflanzen vor. Der Eigentümer des Grundstücks kann nach § 903 BGB die Bepflanzung nach seinen Vorstellungen durchführen. Insofern darf jeder Grundstückseigentümer - so das NRW-Wirtschaftsministerium - innerhalb seines Grundstücks nach Belieben Bäume und Sträucher einbringen.

- Um gegenseitige Beeinträchtigungen zu vermeiden, gibt es allerdings Einschränkungen. Im Nachbarrechtsgesetz (NachbG) NRW werden Grenzabstände in Abhängigkeit von der Schnellwüchsigkeit von Bäumen und Sträuchern festgelegt. Bei stark wachsenden Bäumen, insbesondere der Rotbuche und sämtlichen Arten der Linde, der Platane, der Roßkastanie, der Eiche und der Pappel ist ein Grenzabstand von 4 m, bei allen übrigen Bäumen von 2 m einzuhalten (§ 41 Abs.1 Nr.1 lit.a NachbG NRW). Da die Höhenentwicklung der Bäume allerdings bei definierten Grenzabständen keine Bedeutung hat, können Verschattungen von Solarmodulen damit nicht sicher vermieden werden. Nur dann, wenn die vorgeschriebenen Grenzabstände nicht eingehalten wurden, kann der Nachbar nach § 1004 BGB die Beseitigung bzw. den Rückschnitt einer Anpflanzung verlangen. Aber auch hier gibt es einen Bestandsschutz, wenn der Nachbar diesen Zustand über einen festgelegten Zeitraum nicht beanstandet.
Insofern sollten all diejenigen, die eine Investition in eine Solarstromanlage in Erwägung ziehen, die Bepflanzung des Nachbarn möglichst genau begutachten.

- Das NRW-Ministerium führt weiter aus, dass selbst nach dem Fristablauf einer Beanstandung der Eigentümer die Anpflanzungen nicht in eine beliebige Höhe wachsen lassen kann. „Vielmehr kann unter dem Gesichtspunkt des nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses in Verbindung mit dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine Verpflichtung des Eigentümers in Betracht kommen, Bäume auf Verlangen des Nachbarn auch nach dem Fristablauf zurückzuschneiden.“ Voraussetzung hierfür ist allerdings der Nachweis, dass der Nachbar einer „ungewöhnlich schweren und nicht hinzunehmenden Beeinträchtigung“ ausgesetzt sei. Der Rückschnitt würde dann auf eine, beiden Interessen gerecht werdende, Höhe verlangt werden können."

Welche Vorschriften in anderen Bundesländern zum Grenzabstand für Bäume und andere Anpflanzungen getroffen wurden, kann man den jeweils geltenden Nachbarrechtsgesetzen entnehmen. 

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Beantwortet 10, Nov 2014 von Erik Liebert (454 Punkte)
Die lieben Nachbarn...ein Spezialthema.

Ich habe eine Bekannten, der jedes Jahr Kupfernägel in den Lebensbaum der Nachbarin schlägt aber der ist resistent -:)

Dieser Bekannte ist Rechtsanwalt und er hat schon alle ( offiziellen) Wege begangen...no chance.

Die einzuhaltenden Abstände sind ja im Nachbarschaftsrecht verankert das je nach Bundesland variiert und dann auch noch von den Kommunen spezifiziert werden kann. Diese Abstände sind dann auch wieder teilweise höhenabhängig.

Den besten Ausgangsstandpunkt hat man bei einem uneinsichtigen Nachbarn, wenn man bevor der Baum eine einschränkende Höhe erreicht, also wenn er frisch gepflanzt ist und im durch das Nachbarschaftsrecht geregelten Bereich ( meistens der Bereich bis ca 1,5 m Grenzabstand) liegt,  sein Veto einlegt. Wenn der Baum schon steht und man eine PV Anlage plant wird es schwer, hier auf eine Fällung zu bestehen.

Ich kenne einen Fall, wo von einer öffentlichen Fläche aus starke Verschattungen hervorgerufen worden wären. Der Bauherr hat die Stadt angefragt und diese wären bereit gewesen, die Bäume zu fällen. Allerdings hätte der Bauherr die Kosten übernehmen müssen und Ersatzpflanzungen durch Sträucher finanzieren müssen. Das stand in keinem Verhältnis.

Selbst wenn Bäume zum Anlagenbauzeitpunkt noch keine verschattende Höhe haben muss man sich als Anlagenbetreiber vorhalten lassen, dass man diese Wirkung hätte voraussehen müssen und darf nicht auf einen Rückschnitt bestehen.

Also zusammenfassend hift hier eigentlich nur ein guter Draht zum Nachbarn, mit anderen Mitteln wird man schwerlich etwas ausrichten können. Im Zweifelsfall die Baumsatzung des betreffenden Bundeslandes studieren, beim örtlichen Bauamt nachfragen ob es für die Kommune noch weitere Vorschriften gibt  und dann je nach daraus generierter Grundlage mit mehr oder weniger "Nachbarschaftsgeschenken" das Gespräch suchen.

Sonnigst

Erik Liebert
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