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Wie lang ist die Gewährleistungzeit von einem Großhändler gegenüber dem Handwerksunternehmen?

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Eingestellt 13, Aug 2014 in Photovoltaik von Hans-Georg Rulle (39 Punkte)

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir haben folgenden strittigen Fall vorliegen:

Wir, als Elektroinstallationsunternehmen, haben eine komplette Photovoltaikanlage von einem Händler bezogen.  Diese Anlage haben wir  bei unserem Kunden aufgebaut und in Betrieb genommen. Nach geraumer Zeit  haben wir festgestellt dass die PV Anlage ca. 20% zu wenig Ertrag bringt als Vergleichsanlagen sowie den Werten des Portals www.sfv.de . Nach gründlicher Überprüfung durch uns, ein Gutachter und auch das Fraunhofer Institut wurde diese Minderleistung in den Modulen zu 15% festgestellt und auch bestätigt. Unser Lieferant hat zwischenzeitlich die Gewährleistungsansprüche seines Vorlieferanten (Elektrogroßhandel) gegenüber uns abgetreten. Es folgten mehrere Gespräche und schriftliche Entschädigungsangebote von dem Großhändler und seinem Lieferanten (Importeur).  Leider kam es zu keiner Einigung die unseren Kunden hätte  zufrieden stellen können. 

Da die Beweiserbringung sehr viel Zeit in Anspruch genommen hat sehen sich nun der Elektrogroßhändler und der Importeur nicht mehr in der Pflicht auf Entschädigung bzw. Mangelbeseitigung.  In den AGB`s des Großhändlers steht folgendes geschrieben: „Die Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Mangels der Ware kann der Besteller nur innerhalb einer Gewährleistungsfrist von 12 Monaten ab Lieferung der Ware geltend machen. Dies gilt auch für Werkleistungen ab ihrer Abnahme. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §438 Absatz 1 Nr. 2 BGB für Bauwerke und Sachen für Bauwerke (Baustoffe), gemäß § 479 Absatz 1 BGB für Rückgriffsansprüche und gemäß § 634 a Absatz 1 Nr. 2 BGB für Baumängel längere Fristen vorschreibt.“

Es gab kürzlich bereits ein Gerichtsverfahren von unserem Kunden gegenüber uns mit einem abschließenden Vergleich.  Die Kosten müssen wir wohl vorerst einmal tragen. Wir sehen die Gewährleistung gegenüber dem Großhändler und seinem Importeur als unterbrochen an, da ihnen alle Vorgänge schriftlich angezeigt wurden.

Für mögliche und weitere juristische Schritte stellen sich für uns  daher folgende Fragen:                                                                                                       
1. Wie lange ist die Gewährleistungsfrist des Großhändlers bzw. Importeurs?  1 Jahr, 2 Jahre oder 5 Jahre?

2. Gilt die Gewährleistungszeit auch wenn der Großhändler bzw. Importeur  bereits von dem Mängel wußten als sie die Ware in Verkehr gebracht haben?

3. Gilt die Gewährleistungszeit auch dann wenn ca. 1-2 Jahr nach der Lieferung Module gleicher Charge, Marke und Typs bei anderen fremden Anlagen getauscht wurden (unserer Recherche) und uns der Großhändler dies nicht schriftlich angezeigt  hat?

Wir wissen dass der folgende juristische Schritt teuer werden kann und wären daher für Ihre Antwort oder Einschätzung sehr dankbar. Vielleicht gibt es ja bereits  Gerichtsurteile und Erfahrungen über deren Quelle wir gerne mehr wissen würden.

 

Mit freundlichen Grüßen

Hans-Georg Rulle

   

2 Antworten

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Beantwortet 18, Aug 2014 von Roger Kanzenbach (58 Punkte)
Diese Fragen sollte ein Anwalt beantworten. Meine Empfehlung ist Dr. Thomas Binder. (http://www.pv-recht.de/).
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Beantwortet 21, Aug 2014 von Stefan Wippich (156 Punkte)
Bearbeitet 21, Aug 2014 von Stefan Wippich
Ein spannendes Interview zu diesem Thema gibt es auf unserem ENVARIS Blog. Hier berichtete Rechtsanwalt Kilian Libal von KEE I Kanzlei für Erneuerbare Energien zu diesem Thema.

http://blog.envaris.de/allgemein/interview-mit-kilian-libal-von-der-kanzlei-kee-zum-thema-garantie-und-gewaehrleistungshaftung/
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