Es ist leider verständlich, dass der Eigentümer des Mietshauses unter den aktuellen Förderbedingungen wenig Interesse zeigt, eine Solarstromanlage auf den Weg zu bringen. Die Investitionssicherheit bei solchen Projekten auf eine harte Probe gestellt:
- Zunächst müssen Stromlieferverträge mit dem zu beliefernden Dritten formuliert werden. Dabei ist zu empfehlen, juristische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Nach § 309 Nr. 9 BGB sind nur Zweijahresverträge möglich.
- Ein umfassendes Messkonzept muss für jeden Mieter eine exakte Abrechnung des eigenverbrauchten Solarstroms sicher stellen. Die Endabrechnungen sind individuell zu erstellen.
- Auf Solarstrom, der von Dritten eigenverbraucht wird, wird ab 1. August 100 % EEG-Umlage fällig. Die Meldepflicht zur EEG-Umlage obliegt dem Anlagenbetreiber.
- Die festen Vergütungssätze für den Strom, der nicht eigenverbraucht sondern netzeingespeist wird, sind rapide gesunken:
http://www.sfv.de/lokal/mails/sj/verguetu.htm