Die Höhe der Einspeisevergütung für die Neuanlage richtet sich nach dem Monat deren Erstinbetriebnahme sowie der neu installierten Leistung und dem Standort der Anlage. Die Vergütungsregelungen der Altanlage bleiben davon unberührt.
Nur dann, wenn zwischen der Installation der Alt- und Neuanlage weniger als 12 Kalendermonate gelegen hätten, wäre die Gesamtleistung der Anlage zur Festlegung der Einspeisevergütung der Neuanlage herangezogen worden. Das ist bei Ihnen aber nicht der Fall.