Der "Omnibus" der ersten EEG-Korrektur ist abgefahren, das EEG wenige Tage nach Verabschiedung im Bundestag und noch vor Inkrafttreten schon zum ersten Mal "repariert". Sicherlich enthält das Gesetz noch viele Fehler.
Auf eine Ungereimtheit möchte ich aufmerksam machen, die nach meinem bisherigen Kenntnisstand dazu führen könnte, dass die Einspeisevergütung für PV-Strom NUR im AUGUST 2014 als Sondereffekt um 0,4 Ct/kWh höher ist, als sonst. Dies wäre immerhin ein "Bonus" von 0,3 Ct/kWh.
So, die Einspeisevergütung - die jetzt übrigens nicht mehr "Vergütung", sondern "Förderung" heißt, da der Strom ja nichts wert ist - berechnet sich aus folgenden Komponenten:
(hier nur dargestellt für Einspeisevergütung vom Netzbetreiber, nicht Direktvermarktung)
1.) §51: anrechenbarer Wert
2.) §37 Abs. 1: WENN(KLEIN), dann Einspeisevergütung vom Netzbetreiber / SONST: Direktvermarktung oder §38 (im Ausnahmefall: Einspeisevergütung abzüglich 20%)
3.) §37 Abs. 2: vom anrechenbaren Wert VOR Absenkung nach §31 abzuziehen: 0,4 Ct/kWh (Direktvermarktungsprämie)
4.) §31: Absenkung ab dem 1. September (erstmalig!) monatlich um 0,5%, ab Oktober und dann vierteljährlich je nach Zubaurate angepasst zwischen 0 und -2,8% pro Monat (nur wenn praktisch gar nichts zugebaut wird, könnte sich die Einspeisevergütung theoretisch einmalig pro quartal um 1,5% erhöhen).
Ich würde das so interpretieren, dass der Abzugsbetrag von 0,4 Ct/kWp, der nach §37 VOR der Absenkung nach §31 abzuziehen ist, also auch erst erstmalig zum 1. September abgezogen wird. Mich würde interessieren, wie das die Juristen sehen?
§24 - keine Vergütung bei negativen Börsenpreisen - zieht bei Anlagen, die eine Einspeisevergütung vom Netzbetreiber erhalten nicht, da §24 nur für Anlagen > 500 kWp und erst ab 2016 anzuwenden ist.
Noch eine kleine Anmerkung: Dass nur noch "kleine Anlagen" bis 500 bzw. 100 kWp eine Einspeisevergütung vom Netzbetreiber erhalten, bedeutet nicht, dass große Anlagen nicht mehr vergütet werden können und somit nicht mehr realisiert werden könnten. Diese müssen jedoch einen Direktvermarkter finden, der den Strom abnimmt und vermarktet. Die Kosten im Rahmen der EEG-Umlage steigen dadurch übrigens um ca. 5%...
Hier noch eine kleine Tabelle mit den Vergütungssätzen bis Ende 2014, unter der Annahme, dass meine Interpretation von §37 in Verb. mit §31 zutrifft:
(HINWEIS: die Paragraphen haben sich in der finalen Version nochmals verändert! §35-->§37, etc.)