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Wie hoch ist die Einspeisevergütung für PV (solare Strahlungsenergie) ab August 2014 nach EEG-Novelle?

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Eingestellt 1, Jul 2014 in Photovoltaik von Andreas Horn (517 Punkte)
Bearbeitet 2, Jul 2014 von Andreas Horn

Mit hoher Wahrscheinlichkeit tritt die EEG-Novelle am 1. August 2014 in Kraft. Es ist nicht zu erwarten, dass der Bundesrat den Vermittlungsausschuss anrufen wird. Die EEG-Novelle ist mit hoher Wahrscheinlichkeit in mehreren Teilaspekten grundgesetzwidrig. Aber dies wird dem treulosen Gesetzgeber dann wohl erst vom Bundesverfassungsgericht nachgewiesen werden müssen...

Wir müssen uns also zumindest vorübergehend - bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - mit dem Schrott-Gesetz abfinden und damit umgehen. Eine der wichtigsten Fragen für die Solarbranche ist die nach den Einspeisetarifen. Aufgrund der überzogenen Absenkungen der Vergangenheit sind viele Marktsegmente bereits unwirtschaftlich geworden, der Zubau ist stark eingebrochen, viele Firmen gingen insolvent (ein gigantischer Verlust an volkswirtschaftlichem Vermögen, das mit der EEG-Umlage aufgebaut wurde und weiterhin bezahlt werden muss!). Rund 50.000 Arbeitsplätze in der Branche sind verloren gegangen. Wie geht es also mit den Tarifen nach neuem EEG weiter?

Ich habe in der Bundestagsdrucksache 18/1304 (Entwurf vom 5.5.14), sowie (besser noch!) im Dokument zur finalen Beschlussfassung (beide zu finden hier) nachgelesen und bin zu folgendem Ergebnis gekommen:

Wichtig sind hier folgende Paragraphen:

  • §24 Absenkung bei negativen Börsenpreisen
  • §25 "anzulegende Werte"
  • §31 Zielkorridor und Degression, Berechnungsverfahren
  • §37 Ausnahme: Einspeisevergütung für kleine Anlagen
  • §38 Einspeisevergütung in Ausnahmefällen
  • §51 Solare Strahlungsenergie

Grundsätzlich: die feste Einspeisevergütung wurde generell abgeschafft und wird noch ausnahmsweise gewährt für

  •     Anlagen bis 500 kWp bis Ende 2015
  •     Anlagen bis 100 kWp ab 2016

Die Nennung der Leistungsgrenze von 10 MWp in §51 ist - wenn ich das richtig verstanden habe - grobe Irreführung bzw. Volksvera..., da nach §37 Anlagen über 500 kWp ab 1. August in der Regel keine Einspeisevergütung mehr erhalten. Lediglich §38 ist eine schwacher Notnagel, da eine um weitere 20% reduzierte Einspeisevergütung gefordert werden kann, die keinesfalls dauerhaft wirtschaftlich auskömmlich ist. (D. h. eine PV-Anlage mit 501 kWp bekommt nur unfähr soviel Ertrag, wie eine 400 kWp-Anlage). Der Gesetzgeber begründet dies (§38) so:

Der Basissatz ("anzurechnender Wert") wurde (scheinbar) etwas höher festgelegt, ist aber - bei Anwendung der Degressionsschritte nach §31 wieder um 0,4 Ct/kWh zu mindern (§37 Abs. 3).

Die Degression ist natürlich viel schärfer, da der Zielkorridor nur noch bei 2,5 GWp pro Jahr liegt.

Degressionsschritte nach EEG 2014: Achtung: §37 nicht vergessen! Vergütung nur für Anlagen < 500 kWp (bis Ende 2015), dann nur noch bis 100 kWp (ab 2016), von den anzurechnenden Werten sind (ab Sept. 2014?) noch 0,4 Ct/kWh für die Direktvermarktungsmehrkosten abzuziehen.

Besonders krass ist auch noch §24: die EE-Anlagen bekommen kein Geld, wenn der Börsenpreis über mehr als 6 Stunden negativ ist. Verursacher der negativen Strompreise sind zwar die nicht hinreichend regelbaren Braunkohle- und Atomkraftwerke, den Schaden haben aber die Erneuerbaren Energien. Allerdings gilt dies offenbar erst ab 2016 und nur für Anlagen > 500 kWp.

Das Marktsegment der größeren Anlagen fällt also demnächst weitestgehend aus der festen Einspeisevergütung raus. Eine der billigsten Energieformen wird also nicht gefördert, weil die Bundesregierung die Erneuerbaren Energien ... billiger (???) ... machen will?

 

   
Kommentiert 2, Jul 2014 von Susanne Jung (1,633 Punkte)
Bearbeitet 2, Jul 2014 von Susanne Jung
Lieber Herr Horn,

in § 37 EEG 2014 werden für "kleine Anlagen", nämlich  
- bis Ende 2015 für Anlagen bis 500 kW bzw.
- ab 2016 für Anlagen bis 100 kW
gesonderte Vergütungsabsenkungen festgelegt.

Bitte beachten Sie allerdings auch § 38 "Einspeisevergütung im Ausnahmefällen". Hier findet man die Festlegung der Vergütungsabsenkungen für alle anderen "größeren" Anlagen.

Ihren sonstigen kritischen Anmerkungen stimme ich zu!

2 Antworten

+1 Punkt
Beantwortet 8, Feb 2016 von Nicole Münzinger (686 Punkte)

Einspeisevergütung ab 2016 von der Bundesnetzagentur

Einspeiseverguetung-2016.pdf (0,7 MB)

In ihrem Browser ist kein PDF-Plugin installiert.

PDF herunterladen: Einspeiseverguetung-2016.pdf

0 Punkte
Beantwortet 8, Jul 2014 von Andreas Horn (517 Punkte)

Der "Omnibus" der ersten EEG-Korrektur ist abgefahren, das EEG wenige Tage nach Verabschiedung im Bundestag und noch vor Inkrafttreten schon zum ersten Mal "repariert". Sicherlich enthält das Gesetz noch viele Fehler.

Auf eine Ungereimtheit möchte ich aufmerksam machen, die nach meinem bisherigen Kenntnisstand dazu führen könnte, dass die Einspeisevergütung für PV-Strom NUR im AUGUST 2014 als Sondereffekt um 0,4 Ct/kWh höher ist, als sonst. Dies wäre immerhin ein "Bonus" von 0,3 Ct/kWh.

So, die Einspeisevergütung - die jetzt übrigens nicht mehr "Vergütung", sondern "Förderung" heißt, da der Strom ja nichts wert ist - berechnet sich aus folgenden Komponenten:

(hier nur dargestellt für Einspeisevergütung vom Netzbetreiber, nicht Direktvermarktung)

1.) §51: anrechenbarer Wert

2.) §37 Abs. 1: WENN(KLEIN), dann Einspeisevergütung vom Netzbetreiber / SONST: Direktvermarktung oder §38 (im Ausnahmefall: Einspeisevergütung abzüglich 20%)

3.) §37 Abs. 2: vom anrechenbaren Wert VOR Absenkung nach §31 abzuziehen: 0,4 Ct/kWh (Direktvermarktungsprämie)

4.) §31: Absenkung ab dem 1. September (erstmalig!) monatlich um 0,5%, ab Oktober und dann vierteljährlich je nach Zubaurate angepasst zwischen 0 und -2,8% pro Monat (nur wenn praktisch gar nichts zugebaut wird, könnte sich die Einspeisevergütung theoretisch einmalig pro quartal um 1,5% erhöhen).

Ich würde das so interpretieren, dass der Abzugsbetrag von 0,4 Ct/kWp, der nach §37 VOR der Absenkung nach §31 abzuziehen ist, also auch erst erstmalig zum 1. September abgezogen wird. Mich würde interessieren, wie das die Juristen sehen?

§24 - keine Vergütung bei negativen Börsenpreisen - zieht bei Anlagen, die eine Einspeisevergütung vom Netzbetreiber erhalten nicht, da §24 nur für Anlagen > 500 kWp und erst ab 2016 anzuwenden ist.

Noch eine kleine Anmerkung: Dass nur noch "kleine Anlagen" bis 500 bzw. 100 kWp eine Einspeisevergütung vom Netzbetreiber erhalten, bedeutet nicht, dass große Anlagen nicht mehr vergütet werden können und somit nicht mehr realisiert werden könnten. Diese müssen jedoch einen Direktvermarkter finden, der den Strom abnimmt und vermarktet. Die Kosten im Rahmen der EEG-Umlage steigen dadurch übrigens um ca. 5%...

Hier noch eine kleine Tabelle mit den Vergütungssätzen bis Ende 2014, unter der Annahme, dass meine Interpretation von §37 in Verb. mit §31 zutrifft:

PV-Einspeisevergütung nach EEG-Novelle 2014 (ohne Gewähr!). Achtung: §37 in Verbindung mit §31!

(HINWEIS: die Paragraphen haben sich in der finalen Version nochmals verändert! §35-->§37, etc.)

 

Kommentiert 16, Jul 2014 von Andreas Horn (517 Punkte)
Vielen Dank, Frau Jung, dass Sie die Frage bezüglich der PV-Einspeisevergütung im August 2014 schriftlich an das BMWi gestellt haben!

Für die Leser, die noch nicht die Rundmails des SFV erhalten, nachfolgend ein kurzer Auszug aus Ihrer heutigen Rundmail (16.7.14):

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In wenigen Tagen sollen neue Vergütungsregelungen für Solarstrom in Kraft treten. Die Berechnung der Einspeisevergütung basiert dann auf einem anzulegenden Wert, der in Abhängigkeit zur Anlagengröße und zur Standort nicht nur monatlich um einen festen Betrag sondern auch je nach Zubau auch noch um einen flexiblen Betrag reduziert werden soll.

Da Unstimmigkeiten zur exakten Berechnung aufkamen, haben wir uns am 10.
Juli an das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (http://www.bmwi.de/DE/Service/infotelefone.html) gewandt, um die Einspeisevergütung für August 2014 zu erfragen.

Leider konnte man uns dort keine Antwort geben und riet stattdessen, dem BMWi-Fachrefereat eine schriftliche Anfrage zuzusenden.
Dies taten wir per Email, ebenfalls am 10. Juli. Bis heute erhielten wir darauf keine Antwort.
(aus der SFV-Rundmail vom 16.7.14)
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Offenbar ist das BMWi nicht in der Lage, auf eine eigentlich einfache und zentrale Frage der Gesetzesnovelle eine schnelle und sinnvolle Antwort zu geben. Auch heute können die Mitarbeiter des Infotelefons zur EEG-Novelle diese einfache Frage nicht beantworten.
Ich vermute, die Frage wird erst vor Gericht geklärt werden müssen..
Ich bin gespannt, wer dieses Schrottgesetz als erstes vor das Bundesverfassungsgericht bringt - ich jedenfalls werde die kommenden Verfassungsklagen von ganzem Herzen tatkräftig unterstützen.
Kommentiert 1, Aug 2014 von Andreas Horn (517 Punkte)
HINWEIS: Nach meinem Kenntnisstand ist bei der Berechnung der Vergütung für August 2014 ebenfalls die Direktvermarktungsprämie nach §37 Abs. 2 in Höhe von 0,2 Ct/kWh abzuziehen.
Stellen Sie Ihre eigene Frage:

 

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