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Anlagenzusammenfassung von zwei PV Anlagen

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Eingestellt 28, Mai 2014 in Photovoltaik von Alex M
Hallo

wer hat Erfahrung mit einer Anlagenzusammenfassung durch das EVU ?

In meinem Fall wurden zwei Anlagen, die innerhalb eines Jahres gebaut wurden, auf benachbarten Grundstücken mit verschiedenen Flurnummern "Luftlinie ca. 25 m" zusammengelegt.

Dadurch habe ich mehr als 100 kW Anlagenleistung, was eine geringere Vergütung und die Forderung nach Einbau einer Fernwirktechnik nach sich zieht. Kosten : 5000 € - ????

Wer hat damit Erfahrung ?

Gibt es Gerichtsurteile ?

Bin für jede Hilfe dankbar.
   

1 Antwort

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Beantwortet 4, Jun 2014 von Frank Müllers (590 Punkte)

Da sind Sie scheinbar schlecht beraten worden, oder haben sich im Vorfeld nicht genügend informiert. Im EEG (Erneurbares Energie Gesetz) wird im Paragraf 19 ausgeführt:

"Mehrere Anlagen gelten unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung der Vergütung für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage, wenn

  1. sie sich auf demselben Grundstück oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden,
  2. sie Strom aus gleichartigen Erneuerbaren Energien erzeugen,
  3. der in ihnen erzeugte Strom nach den Regelungen dieses Gesetzes in Abhängigkeit von der Bemessungsleistung oder der installierten Leistung der Anlage vergütet wird und
  4. sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind."

Quelle:http://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2009/__19.html

Die Forderung nach einer ferngesteuerten Wirkleistungsbegrenzung durch das EVU leitet sich vom Paragrafen 6 (technische Vorgaben), Abs. 3 ab:

"(3) Mehrere Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie gelten unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung der installierten Leistung im Sinne der Absätze 1 und 2 als eine Anlage, wenn

  1. sie sich auf demselben Grundstück oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden und
  2. innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind."

Quelle:http://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2009/__6.html

Gegebenenfalls können Sie die entstehenden Kosten auf den benachbarten Anlagenbetreiber "abwälzen", wenn dieser die Zusammenlegung verursacht hat. Auch dies wird im § 6 EEG geregelt. Wenden Sie sich dahingehend an einen Fachanwalt.

(Disclaimer: Diese Antwort stellt keine Rechtsberatung dar, sondern gibt lediglich die persönlich Meinung des Verfassers wieder. Für eine Diskussion der rechtlichen Grundlagen und der weiteren Vorgehensweise wenden Sie sich bitte an den Justitiar Ihres Vertrauens!)

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