Wie eine mögliche Besteuerung des Eigenverbrauchs einer Photovoltaikanlage erfolgen könnte ist u.a. abhangig vom Erstinbetriebnahmedatum.
a) Wurde die Anlage im Zeitraum 1.1.2009 bis 31.3.2012 in Betrieb gesetzt, so hat der Anlagenbetreiber Anspruch auf eine Vergütung des Eigenverbrauchs.
Auf diesen Anteil wird grundsätzlich die Umsatzsteuer fällig. Hierfür stellt der Netzbetreiber seinerseits für die eigenverbrauchten Kilowattstunden Solarstrom Umsatzsteuer in Rechnung. Ein Berechnungsbeispiel für eine 3 kW-Anlage (Inbetriebnahmedatum 2009) finden Sie im Artikel "Umsatzsteuerliche Behandlung bei Solarstrom-Eigenverbrauch"
http://www.sfv.de/artikel/umsatzsteuerliche_behandlung_bei_solarstrom-eigenverbrauch.htm"
b) Für Neuanlagen, die ab dem 1.4.2012 in Betrieb genommen wurden (und nicht der Übergangsvorschrift § 66 Abs. 18 EEG unterliegen), ist die Förderung des Solarstromeigenverbrauchs entfallen. Ob und ggf. wie der Solarstromeigenverbrauch versteuert werden muss, hängt von der jeweiligen individuellen Situation des Anlagenbetreibers ab. Es ergeben sich für den Photovoltaik-Anlagenbetreiber z.B. Fragen zur Unternehmereigenschaft, zur Zuordnung der Photovoltaikanlage zum Unternehmensvermögen und zur umsatzsteuerlichen Behandlung des selbst erzeugten und für private Zwecke verbrauchten Solarstroms.
Eine bundeseinheitliche Regelung zur Besteuerung des nicht vergüteten Eigenverbrauchs von Solarstrom steht noch aus. Bayern und Baden-Württemberg haben aber Tipps zur Besteuerung veröffentlicht.
Der aktuelle Diskussionsstand ist in dem Beitrag "Ist nicht vergüteter Eigenverbrauch von Solarstrom umsatzsteuerpflichtig?" unter
http://www.sfv.de/artikel/ist_nicht_vergueteter_eigenverbrauch_von_solarstrom_umsatzsteuerpflichtig.htm zu finden.
Hinweis: Soweit wir Rechtsfragen erläutern, sollen unsere Hinweise den Betroffenen nur ihre allgemeinen Rechte bewusst machen. Unsere Ausführungen können jedoch keine Rechts- bzw. Steuerberatung im Einzelfall ersetzen und wollen dies auch nicht. Im konkreten Fall ist ggf. die Konsultation eines Rechtsanwalts/Steuerberaters anzuraten.