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EEG Zusammenfassung von Anlagen - Vergütung und Stromanschluss

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Eingestellt 11, Aug 2011 in Photovoltaik von Anonym

Gilt für 2 Anlagen (1 für Ehemann, 1 für Ehefrau) auf 2 Häusern auf einer Flurnummer § 19 EEG?

Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe ein Problem mit dem Verständnis des § 19 EEG. Wir haben auf einer Flurnummer 2 Häuser, die jeweils mit einer Photovoltaik-Anlage mit 18 KW bestückt werden sollen - und zwar auf Haus A auf den Namen der Ehefrau und auf Haus B auf den Namen des Ehemannes . Der Netzbetreiber hat gesagt, dass diese Anlage wegen § 19 EEG zusammengerechnet wird und als eine Anlage zu sehen ist und da dann die 30 KW überschritten werden, der Abnahmepreis in den Bereich 30-100 KW fällt und man dann auch die Leitungen auf eigene Kosten optimieren muss. Ist der § 19 EEG so auslegen?

   

1 Antwort

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Beantwortet 22, Sep 2011 von Hans S. Reip (48 Punkte)

Zunächst ist zwischen der Vergütungsfrage und der Frage des Stromanschlusses zu trennen. Für den Stromanschluss gelten die allgemeinen Regeln des EEG: §§ 5 bis 8 (§ 5 Anschluss; § 6 Technische und betriebliche Vorgaben; § 7 Ausführung und Nutzung des Anschlusses; § 8 Abnahme, Übertragung und Verteilung) sowie §§ 13 und 14 (§ 13 Netzanschluss; § 14 Kapazitätserweiterung). Hier hat eine Anlagenzusammenfassung nach § 19 EEG noch nichts zu suchen. § 19 Abs. 1 EEG spricht auch ausdrücklich von einer Anlagenzusammenfassung "ausschließlich zum Zweck der Ermittlung der Vergütung". Damit gelten hinsichtlich des Anschlusses die zuvorgenannten Regeln für jede Anlage einzeln. Allerdings kommen Sie trotzdem nur teilweise zum Privileg der 30kW-Anlagen, denn die Regelung von § 5 Abs. 1 Satz 2 EEG gibt das Privileg des Anschlusses der Photovoltaik-Anlage am Hausanschluss nur für "gesamt" 30kW je Grundstück. Sie sollten also zunächst nur eine PV-Anlage ans Netz anschließen lassen und zwar am Hausanschluss. Bei der zweiten erhöht sich die Gesamt-KW-Zahl auf über 30KW. Bei der zweiten Anlage sind dann die allgemeinen Grundsätze des gesamtwirtschaftlich besten Anschlusses anzuwenden, § 5 Abs. 1 Satz 1 EEG. Hier könnte dann ein anderer vor Ort gelegener Anschluss in Frage kommen, zu dem Sie ihr Anschlusskabel verlegen müssen aber auch wiederum der örtliche Hausanschluss mit der Pflicht des Netzbetreibers, das Hausanschlusskabel zu ertüchtigen, wenn es nicht ausreichen sollte. Bei einem modernen Hausanschluss sollte dies aber gegeben sein. Dies ist letztlich eine Frage des Einzelfalles. Hinsichtlich der EEG-Vergütung spricht einiges aber dafür, dass hier eine Zusammenfassung nach § 19 Abs. 1 EEG erfolgt. Bei Gebäuden ist schon der Standort auf dem selben Flurstück ein gutes Indiz für die räumliche Nähe der Photovoltaikanlagen. Dies hängt aber davon ab, wie weit voneinander die Häuser stehen. Dann bräuchten Sie aber schon ein großes Grundstück. Das lässt sich so nicht theoretisch zwingend entscheiden und bleibt auch hier eine Frage des Einzelfalles. Allerdings sollte Ihnen die vergütungsrechtliche Verklammerung nicht allzuviel schaden, da die ersten 30kW über die erste und höchste Vergütungsstufe zu vergüten sind und nur die restlichen 6 kW über die zweite Vergütungsstufe 30-100kW.

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