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Einspeisevergütung bei Zusammenfassung von Photovoltaikanlagen

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Eingestellt 12, Feb 2013 in Photovoltaik von Anonym

Vergütungsregelung nach Erweiterung einer PV Anlage innerhalb eines Jahres

Werte Top50 Solar-Experten, Anfang März 2012 installierte ich auf dem Dach meines EFH eine kleine PV-Anlage (3,5kWp) und kam dadurch noch in den Genuss der alten Förderbeträge (24ct/kWh für Netzeinspeisung & 12/16ct/kWh Eigenverbrauch) Nun würde ich gerne meine Anlage erweitern auf insgesamt ca. 9 kWp (auf alle Fälle nicht größer 10kWp) indem weitere Module an das System angeschlossen und der Wechselrichter auf die größere Nennleistung getauscht wird. Die Einspeisung und die Zähler bleiben von der Erweiterung völlig unberührt. Die Erweiterung ist von der Modulfläche zwar größer, bringt aber aufgrund der schlechteren Ausrichtung weniger Leistung/qm Solarfläche. Frage: wird der Ertrag der gesamten Anlage zusammen und nach dem alten Vergütungssatz vergütet oder wird dieser anteilig berechnet. Wenn anteilig wie wird das Verhältnis der beiden Anteile ermittelt (nach der Modulfläche oder der anteiligen Leistung?) Danke für Ihre Unterstützung & viele Grüße aus Berlin

   

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Beantwortet 15, Feb 2013 von Thomas Binder (41 Punkte)

Der Vergütungssatz für Strom, der aus Photovoltaik-Anlagen eingespeist wird, bestimmt sich unter anderem nach dem Inbetriebnahmezeitpunkt und der Größe der Anlage. Der Inbetriebnahmezeitpunkt ist dabei für jedes Modul gesondert zu bestimmen. Eine Zusammenfassung mit Solarmodulen, die in einem Zeitraum mit anderen Vergütungssätzen in Betrieb genommen wurden (z. B. im vorherigen Kalenderjahr), kommt nicht in Betracht. Anders sieht es hingegen bei der Größe der Photovoltaikanlage aus. Überschreitet eine Gebäude-Photovoltaikanlage eine Vergütungsschwelle (z. B. 10 kW), so sinkt die Solarstromvergütung für den entsprechenden Anteil des Solarstroms. Um eine missbräuchliche Aufsplittung von Großanlagen zu verhindern, werden nach § 19 EEG PV-Anlagen zusammengefasst, wenn sie sich auf demselben Grundstück oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden. Zudem müssen die Photovoltaikanlagen innerhalb von 12 aufeinanderfolgenden Monaten in Betrieb genommen worden sein. Werden diese Voraussetzungen erfüllt und überschreitet die zusammengefasste PV-Anlage einen Vergütungsschwellenwert, so ist ein Anteil des Solarstroms nach dem höheren und ein Anteil nach dem niedrigeren Vergütungssatz zu vergüten. Die Größe der Anteile errechnet sich aus dem Verhältnis der (Modul-) Leistung oberhalb der Vergütungsschwelle und unter unterhalb Vergütungsschwelle.

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