Der Vergütungssatz für Strom, der aus Photovoltaik-Anlagen eingespeist wird, bestimmt sich unter anderem nach dem Inbetriebnahmezeitpunkt und der Größe der Anlage.
Der Inbetriebnahmezeitpunkt ist dabei für jedes Modul gesondert zu bestimmen. Eine Zusammenfassung mit Solarmodulen, die in einem Zeitraum mit anderen Vergütungssätzen in Betrieb genommen wurden (z. B. im vorherigen Kalenderjahr), kommt nicht in Betracht.
Anders sieht es hingegen bei der Größe der Photovoltaikanlage aus. Überschreitet eine Gebäude-Photovoltaikanlage eine Vergütungsschwelle (z. B. 10 kW), so sinkt die Solarstromvergütung für den entsprechenden Anteil des Solarstroms. Um eine missbräuchliche Aufsplittung von Großanlagen zu verhindern, werden nach § 19 EEG PV-Anlagen zusammengefasst, wenn sie sich auf demselben Grundstück oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden. Zudem müssen die Photovoltaikanlagen innerhalb von 12 aufeinanderfolgenden Monaten in Betrieb genommen worden sein.
Werden diese Voraussetzungen erfüllt und überschreitet die zusammengefasste PV-Anlage einen Vergütungsschwellenwert, so ist ein Anteil des Solarstroms nach dem höheren und ein Anteil nach dem niedrigeren Vergütungssatz zu vergüten. Die Größe der Anteile errechnet sich aus dem Verhältnis der (Modul-) Leistung oberhalb der Vergütungsschwelle und unter unterhalb Vergütungsschwelle.