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Können Sie mir bitte noch mal genau die Bedingungen der Umrüstpflicht zum 1.1.2014 erklären

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Eingestellt 9, Dez 2013 in Photovoltaik von Anonym
   

2 Antworten

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Beantwortet 10, Dez 2013 von Gabriele Gier (272 Punkte)
Ab dem 1.1.2014 tritt das Marktintegrationsmodell in Kraft für PV Anlagen, die nach dem 1.4.2012 ans Netz gegangen sind und von 10-1000 kWp Größe sind. Dort werden nur noch 90% des erzeugten Stroms vergütet. Das war allerdings zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlagen schon verkündet und jedem klar. Daher wurden sinniger Weise die Anlagen im Überschuss installiert, da dort eh die nötigen 10% des erzeugten Stroms mit ´Leichtigkeit selbst verbraucht werden.

Es betriftt demnach Anlagenbesitzer, die in Volleinspeisung angeschlossen wurden. Diese haben die theoretische Möglichkeit diese 10% direkt zu vermarkten.

Allerdings gibt es zu der Direktvermarktung für den Normalkunden noch keine Verfahrensweise. Daher wird Alternativ nach EEG der Marktwert Solar ausgezahlt. Im Moment 4,5 Cent je kWh.

Also bevor Sie sich mit der Strombörse oder mit Stromdirektvermarktern  auseinander setzen müssen, macht es Sinn die 10% selbst zu verbrauchen und so den hohen Strompreis zu sparen.

Sie würden nämlich einen Stromzähler benötigen, der die gesamt erzeugte Energie der PV Anlage mist und das geeigt. Die eingespeiste Strommenge und der gesamt erzeugte Strom müssen 1x im Jahr dem Energieversorger gemeldet werden. Mit der Jahresabrechnung bekommt der Besitzer, dann automatisch den Marktwert Solar im Falle des Falles.

Die Welt im Solarstrom ist schon ziemlich bürokratisch geworden. Ich bewundere jedes Jahr auf´s neue die Abrechnungsstellen der Energieversorger, Diese haben einen hochanspruchsvollen Job.

Es steht trotz allem ausser Frage, Solarstromanlagen lohnen noch immer, und mit jeder Strompreissteigerung immer mehr.

Frau Gier
Kommentiert 11, Dez 2013 von Susanne Jung (1,633 Punkte)
Hallo Frau Gier,
zu den von Ihnen geschilderten, ab 1.1.2014 greifenden Marktintegrationsmodell trifft den Anlagenbetreiber keine gesetzliche Umrüstverpflichtung.

Es werden allenfalls die Vergütungsmodalitäten verändert. Demjenigen, der der Kürzung der Einnahmen entgehen möchte, ist anzuraten, den Solarstrom selbst zu verbrauchen oder Dritten anzubieten. Zum Selbstverbrauch verpflichtet ist er allerdings nicht.
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Beantwortet 11, Dez 2013 von Susanne Jung (1,633 Punkte)
Bearbeitet 11, Dez 2013 von Susanne Jung
Das Thema „Umrüstung“ ist seit Wochen ein Dauerthema, zudem uns in der SFV-Geschäftsstelle zahlreiche Nachfragen erreichen. Bestands-Solaranlagen sollen fit für das Stromnetz gemacht werden, soweit ist es allen verständlich. Doch um was es im Detail geht, ist oft unklar.

Kein Wunder, denn derzeit werden in der Praxis zwei Umrüstverpflichtungen parallel abgewickelt, die nicht nur verschiedene Anlagenbetreibergruppen sondern auch differenzierte Verantwortlichkeiten treffen. Hinzu kommen Verzögerungen durch Lieferengpässe und zeitweise auftretende Überlastungen beim Netzbetreiber, unklare Kostenstrukturen, komplizierte Rechtsvorschriften und - wie sollte es anders sein - auch schikanöse Umsetzungen.

Der Artikel "Zur Einhaltung der Umrüstverpflichtungen für Bestandsanlagen" (https://www.sfv.de/artikel/zur_einhaltung_der_umruestverpflichtungen_fuer_bestandsanlagen.htm) gibt deshalb noch einmal einen kurzen Überblick zu den Umrüstverpflichtungen und greift Problemfelder auf.
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