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Fragebogen des Netzbetreibers zur Umrüstung

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Eingestellt 13, Okt 2013 in Photovoltaik von Anonym

Muss man den Fragebogen des Netzbetreibers zur 50,2 Hertz-Regelung ausfüllen?

Sehr geehrte Damen und Herren, Ich bin seit mehreren Jahren bei Ihnen Mitglied und habe eine Frage zu den Fragebogen "50,2 Hertz". Ich habe von Westnetz (früher RWE) im Auftrag von der Bundesregierung einen Fragebogen über meine Anlage erhalten. Hier soll wohl eine Abschaltmechanik eingebaut werden, im Schreiben ohne ein Wort über Ausgleichs-oder Ausfallzahlung. Meine Anlage ist 10,325 Kwp und im Okt. 2005 in Betrieb genommen. Bei Ihnen unter 6215 registriert. Habe ich irgendwelche Nachteile wenn ich den Anfrage einfach ausfülle bzw. Wie soll/kann ich mich dagegen wehren? Vorab vielen Dank für Ihre Antwort uns kurze Stellungnahme.

   

1 Antwort

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Beantwortet 17, Okt 2013 von Susanne Jung (1,633 Punkte)

Um die Stabilität unseres Versorgungsnetzes sicherzustellen, müssen bis Ende 2014 die Solaranlagen, deren Wechselrichter noch mit einer (alten) Überfrequenz-Abschaltung ausgestattet sind, auf Grundlage der Systemstabilitätsverordnung (SysStabV) auf die neue Abschalttechnik umgerüstet werden. Die Kosten für diese notwendige Umrüstung gehen grundsätzlich nicht zu Lasten der Solaranlagenbetreiber. Solaranlagenbetreiber sind allerdings zur Mithilfe verpflichtet. Verwehren sie diese, ist der Netzbetreiber nach § 66 Nr. 14 EEG 2012 berechtigt, die Vergütung des eingespeisten Stroms auf NULL zu setzen, bis die Umrüstaktion durchgeführt wurde. Wenn Sie von ihrem Netzbetreiber einen Fragebogen erhalten haben, in dem Sie über die verwendete Wechselrichtertechnik Auskunft erteilen sollen, müssen Sie dieser Informationspflichtspflicht nach § 8 (2)SystStabV innerhalb einer Frist von 4 Wochen nachkommen. Ausfüllhilfen und Antworten auf häufig gestellte Fragen findet man u.a. unter https://www.bdew.de/internet.nsf/id/502-hertz-problem-de oder unter http://www.solarwirtschaft.de/nachruestung.html Schlägt der Netzbetreiber Ihnen schlussendlich einen Zeitpunkt zur Durchführung der Nachrüstung vor, so muss er diesen mindestens 4 Kalenderwochen im Voraus schriftlich ankündigen. Sollte der Termin nicht einzuhalten sein, müssen Sie mindestens eine Kalenderwoche vor dem Termin einen neuen Zeitpunkt zur Nachrüstung vorschlagen. Der neue Zeitpunkt darf nicht mehr als drei Wochen nach dem vom Termin des Verteilnetzbetreiber vorgeschlagenen Zeitpunkt liegen. Im Interesse der Allgemeinheit und im eigenen Interesse sollten die Fragebögen rasch zurückgesendet werden, um so zur reibungslosen Umrüstaktion beizutragen.

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