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Netzverträglichkeitsprüfung: Was beinhaltet sie und viele weitere Fragen

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Eingestellt 1, Dez 2013 in Photovoltaik von Anonym
Was beinhaltet eine Netzverträglichkeitsprüfung und was ist der Zweck?
Wann wird sie durchgeführt?
Wer veranlasst ihre Durchführung und wer führt sie durch?
Gibt es Netzanschlüsse, bei denen keine Prüfung erforderlich ist?
Wer trägt die Kosten?
   

1 Antwort

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Beantwortet 11, Dez 2013 von Matthias Diehl (406 Punkte)

Bei einer Netzverträglichkeitsprüfung wird in aller Regel überprüft, wie viel Leistung an einem Netzverknüpfungspunkt ins Netz eingespeist werden kann ohne dass die dadurch verursachte Spannungsanhebung einen festgelegten Grenzwert übersteigt. Dieser Grenzwert liegt in Deutschland derzeit bei <= 3%.
Geregelt ist das Ganze in der technischen Anwendungsregel VDE-AR-N- 4105 unter Punkt 5.3.
Dort heißt es wörtlich:

Im ungestörten Betrieb des Netzes darf der Betrag der von allen Eigenerzeugungsanlagen mit Netzanschlusspunkt in einem Niederspannungsnetz verursachten Spannungsänderung an keinem Verknüpfungspunkt in diesem Netz einen Wert von 3% gegenüber der Spannung ohne Erzeugungsanlagen überschreiten. (Stand 2011/08)

Der Netzbetreiber kann aber im "begründeten Einzelfall" von diesem Grenzwert abweichen.

Die Netzprüfung wird durchgeführt, sobald ein Antrag auf Anschluss einer Photovoltaikanlage beim lokalen Netzbetreiber gestellt wird. Bei Kleinanlagen wird bei einigen Netzbetreibern auf die formale Prüfung verzichtet.

Die Prüfung wird in aller Regel vom Netzbetreiber durchgeführt. Der Einspeiser kann jedoch auf Offenlegung aller Netzdaten bestehen und die Prüfung selbst von einem qualifizierten Dienstleister durchführen lassen.

Manche Netzbetreiber führen die Berechnungen kostenlos durch. Einige verlangen einen Pauschalpreis, den der Einspeisewillige zu tragen hat.

Weitere Infos zum Thema findet man in diesem Artikel in unserem Blog.

Kommentiert 11, Dez 2013 von Susanne Jung (1,633 Punkte)
Hallo Herr Diehl,
in Ihrem Blog schreiben Sie:  "Bei größeren Anlagen ( über 30kW) kann der Netzbetreiber dem Einspeiser einen anderen Verknüpfungspunkt als seinen Hausanschluss – z.B. die nächst gelegene Trafostation – zuweisen. Ob und wann er das tut liegt in seinem Ermessen. Dadurch bleiben in diesem Fall die Kosten für Kabel und Erdarbeiten am Einspeiser hängen."

Unabhängig von der oftmals mangelnden Transparenz des Netzbetreibers bei der Bestimmung des Netzanschlusspunktes für Anlagen über 30 kW:  Der Netzbetreiber ist laut § 5 (1) EEG 2012 verpflichtet, den in Luftlinie kürzest entfernten sowie wirtschaftlich und technisch günstigsten Verknüpfungspunkt mitzuteilen. Es liegt also nicht in allein in seinem Ermessen, "ob und wie" die Randbedingungen für die Bestimmungen zum Verknüpfungspunkt gesetzt werden.
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