Die umsatz- und ertragssteuerlichen Auswirkungen von Speichersystemen - ob mit oder ohne Förderung - sind leider noch nicht abschließend geregelt. Derzeit unterliegt ein vor wenigen Wochen vorgestellter Entwurf einer Richtlinie aus dem Bundesfinanzministerium (BMF) einer sogenannten Verbändeanhörung. Endgültige Klärung hofftl. noch in 2013.
Tendenz:: Dient der Speicher NUR zur Eigenverbrauchsoptimierung und speist keinen Strom ins Netz ein, dann erfolgt keine Möglichkeit der umsatzsteuerliche Betrachtung = Vorsteuerabzug für Speichereinheit (da Betrachtung als "Liebhaberei"),
Speist der Speicher jedoch teilweise (mindestens 10%) in das öfftl. Netz ein, dann besteht Vorsteuerabzugsberechtigung, sofern man die PV Anlage insgesamt als "Unternehmer" betreiben will und auf "Umstzsteuerpflichtig" optiert hat.
Die umsatzsteuerliche Logik dahinter? Als Unternehmer gilt, wer mit mindestens 10% der "Erzeugnisse" (kWh Solarstrom) am "Markt" (= öfftl. Netz) teilnimmt.
Energetische Logik im Sinne der effizienten Nutzung des erzeugten und gespeicherten Solarstroms? Fällt mir keine ein.
Zur ertrags(einkommens-)steuerlichen Seite: Wenn dank (oder trotz Speicher) eine Gewinnerzielungsbasicht auf 20 Jahre dem Finanzamt gegenüber dargestellt werden kann (Summe der Einnahmen aus 20 Jahren höher als Summe der Ausgaben, hängt stark von Annahme der Strompreisentwicklungen ab), dann können die direkt und indirekt über den Speicher genutzten kWh PV-Strom "typisierend" mit 20 Ct/kWh zu versteuernde Einnahmen angesetzt werden, oder: mit dem jeweiligen (vermiedenen) (Rest-)Strombezugspreis. Auch das harrt der Richtlinie des BMF.
Wir warten also auf die finale abgestimmte Vorlage aus dem BMF.
Gruß
Michael Vogtmann
DGS LV Franken