Physikalisch gesehen fließt der Strom immer nur den Weg des kleinsten Widerstandes. D.h. sobald eine Überschusseinspeisung vorliegt (Anschluss zum Eigenverbrauch), beliefern Sie Ihre Mieter mit Solarstrom über das Hausnetz, auch aus der Sicht der Messpunkte. Das ist die „technische“ Belieferung (Lieferbeziehung), von dieser kommt man natürlich nicht weg. Doch es geht um die wirtschaftliche und rechtliche Belieferung. Dort muss die Lieferbeziehung ausgeschlossen sein, wenn Sie die EEG-Umlage (gemindert) einsparen wollen. Wenn sie einen Geldbetrag für den Solarstrom einfordern wollen, ohne explizit für die kWh abzurechnen, dann kann es als ein Pauschalbetrag im Mietvertrag aufgeführt sein, z.B. die Option, „PV-Anlagennutzung“ 15€/Monat. Dabei weiß der Mieter natürlich nicht, welchen Wert er für diesen Betrag erhält. Durch eine geschickte technische Verschaltung ist es möglich, diesen Nachteil zu beheben und den Solarstrom genau abzurechnen (Sieh Anhang Anlagensplittung), doch ob es wirtschaftlich einen Sinn macht, ist die andere Frage.
In den letzten Monaten war ich bei zwei Projekten mit MFH beratend tätig. Beide Male haben wir uns entschieden die offizielle Solarstromlieferung (geminderte EEG-Umlage) zu wählen. Als Messanschlussschema haben wir uns für einen Summenzähler entschieden, der als einziger registrierter Zähler im Haus vorliegt und auf den Vermieter registriert ist. Er ist damit der Vollversorger der Mieter und realisiert dies durch „Zukauf“ von Netz- und Solarstrom. Diesen Strommix, leitet er wirtschaftlich-rechtlich gesehen an die Vermieter weiter und kann diesen über die Betriebskostenabrechnung als monatlichen Abschlag einfordern. Gemessen wird der Strommix über hausinterne Unterzähler (Anhang).
Die Belieferung von Solarstrom im MFH ist die schwierigste Konstellation Solarstrom an Dritte zu verkaufen, darum biete ich auch die Projektberatung als Dienstleistung an.
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