Verträge zur Solarstromlieferung an Dritte sollten z.B. Informationen zur Angebotsstruktur (eine Kontinuität der Lieferung kann i.d.R. nicht zugesichert werden), zu den Solarstrom-Bezugskosten, zur Abschlagszahlung und zu Zeitpunkten der Endabrechnung, zu Verantwortlichkeiten, Haftungsfragen und zu Kündigungsmöglichkeiten enthalten. Nach § 309 Nr. 9 BGB sind nach unserer Kenntnis nur Zweijahresverträge möglich.
Die jeweiligen Rahmenbedingungen können komplex sein, so dass Stromliefer-Musterverträge ggf nicht zu empfehlen und somit juristische Einzelberatungen anzuraten sind.
Im Internet findet man den Muster-Stromliefervertrag der DGS Franken (kostenpflichtige Bestellung unter http://www.dgs-franken.de/index.php?id=18). Wir möchten allerdings darauf hinweisen, dass wir auf Grund fehlender juristischer Prüfung unsererseits für diesen Vertrag keine Kaufempfehlung geben können.