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Photovoltaikanlagen auf mehreren Gebäuden und Flurstücken

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Eingestellt 5, Dez 2012 in Photovoltaik von Anonym

Photovoltaikanlagen auf mehreren Gebäuden und Flurstücken

   

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Beantwortet 5, Dez 2012 von Thomas Binder (41 Punkte)
Anlagenzusammenfassung falsch - Einspeisevergütung zu niedrig

Anlagenbetreiber, die Photovoltaikanlagen auf einzeln stehenden Gebäuden auf verschiedenen Flurstücken betreiben, erhalten nicht immer die Einspeisevergütung, die ihnen tatsächlich zusteht. Dies liegt daran, dass die Regelungen des EEG zur Anlagenzusammenfassung nicht gemäß den Entscheidungen der Clearingstelle EEG angewendet werden. Für Anlagenbetreiber, die sich nicht zur Wehr setzen, kann dies über die Laufzeit der Anlage eine fünfstellige, in Einzelfällen sogar sechsstellige Einbuße bedeuten. Für die Ansprüche auf Zahlung der entgangenen Einspeisevergütung droht am 31.12.2012 die Verjährung.

Grundlage für die Anlagenzusammenfassung ist § 19 Abs. 1 EEG. Photovoltaikanlagen, die nach dem 01.01.2009 in Betrieb genommen worden sind, werden zu einer Photovoltaikanlage zusammengefasst, wenn sie sich auf demselben Grundstück oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden und innerhalb von zwölf aufeinander folgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind. Praxis von Netzbetreibern führt zu reduzierter Einspeisevergütung
In der Praxis wurde der Begriff der „unmittelbaren räumlichen Nähe“ von Netzbetreibern mitunter zu weit ausgelegt. So wurden Photovoltaikanlagen auf einzeln stehenden Gebäuden, die sich auf verschiedenen Flurstücken befinden, ohne weitere Prüfung zusammengefasst. Dies hatte erhebliche Konsequenzen für den betroffenen Anlagenbetreiber. Werden beispielsweise zwei Gebäudeanlagen von jeweils 100 kWp zusammengefasst, die 2009 in Betrieb genommen worden sind, so beträgt die durchschnittliche Vergütung des Solarstroms 40,56 Ct/kWh. Ohne Zusammenfassung würde die Vergütung 41,54 Ct/kWh betragen. Bei einer Einspeisung von 1.000 kWh/kWp im Jahr ergibt sich eine Vergütungsdifferenz von 1.960,00 € netto/Jahr. Das entspricht 2,4 % der Gesamtvergütung. Ohne Zusammenfassung der Photovoltaikanlagen könnte sich während der zwanzigjährigen Lauf-zeit der EEG-Vergütung ein zusätzlicher Ertrag von 39.200,00 € netto realisieren lassen.
Clearingstelle EEG: Keine Anlagenzusammenfassung bei PV auf einzeln stehenden Gebäuden und verschiedenen Grundstücken
Inzwischen wurde der Rechtsbegriff der unmittelbaren räumlichen Nähe durch mehrere Entschei-dungen der Clearingstelle EEG (Empfehlung 2008/49 vom 14.04.2009; Votum 2011/19 vom 30.11.2011 und Votum 2012/16 vom 13.08.2012) mit Leben gefüllt. Diese Entscheidungen haben zwar keine Gesetzeskraft. Die Entscheidungen der Clearingstelle EEG haben jedoch für alle Beteiligten aufgrund der hohen Sachkompetenz der Clearinsgtelle einen hohen Stellenwert.

Die Clearingstelle EEG hat in ihren Entscheidungen zum Ausdruck gebracht, dass  Photovoltaikan-lagen, die sich sowohl auf verschiedenen Grundstücken als auch auf verschiedenen freistehenden Gebäuden befinden, nicht in unmittelbarer Nähe zueinander liegen. Eine Anlagenzusammenfassung kommt also für solche Fälle nicht in Betracht. Die Clearingstelle EEG hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dies unabhängig davon gilt, ob die Photovoltaikanlagen von einem einzigen oder verschiedenen Anlagenbetreiber betrieben werden. Eine Anlagenzusammenfassung kann laut Clea-ringstelle EEG auch nicht damit begründet werden, dass die Flurstücke z. B. von einem Betrieb gemeinsam genutzt werden. Anderslautende Vereinbarungen in Verträgen mit dem Netzbetreiber sind unwirksam
Auch wenn in einem Einspeise- oder Netzanschlussvertrag vereinbart wurde, dass Photovoltaikan-lagen nach § 19 EEG zusammengefasst werden oder wenn dort die Höhe einer Einspeisevergütung ermittelt wurde, die sich aus einer Anlagenzusammenfassung ergibt, so berührt dies nicht die gesetzlichen Ansprüche des Anlagenbetreibers. Von den Bestimmungen des EEG darf nicht abgewichen werden (§ 4 Abs. 2 EEG). Auch die langjährige Zahlung von zu niedrigen Einspeisevergütungen kann den Anlagenbetreiber nicht daran hindern, die EEG-gemäße Vergütung zu verlangen. Was kann der betroffene Anlagenbetreiber tun?
Wenden Netzbetreiber § 19 Abs. 1 EEG zu Unrecht an, so hat der Solaranlagenbetreiber Anspruch auf Auszahlung der Differenz zwischen der ihm ohne Zusammenrechnung der Photovoltaikanlagen zustehenden Stromvergütung und der vom Netzbetreiber ausgezahlten Solarvergütung.  Ist der Netzbetreiber nicht freiwillig zu einer Zahlung der rechtmäßigen Einspeisevergütung bereit, steht dem Anlagenbetreiber der Weg zu den Gerichten offen. Verjährung droht
Der Anlagenbetreiber kann auch Solarvergütung für die Vergangenheit einklagen. Vergütungsan-sprüche verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt am Schluss des Jahres, an dem der Vergü-tungsanspruch entstanden ist. Konkret bedeutet das, dass Vergütungsansprüche aus dem Jahre 2009 zum Ende des Jahres 2012 verjähren. Eine Erhebung der Klage bis zu diesem Zeitpunkt kann den Ablauf der Verjährung stoppen.

Betreiber von Photovoltaikanlagen, die von einer ungerechtfertigten Anlagenzusammenfassung betroffen sein können, ist daher zu empfehlen, rechtzeitig ihre Ansprüche zu überprüfen, um einer Verjährung zuvorzukommen.

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