Ob eine Photovoltaikanlage, die 2011 in Betrieb genommen wird, als Freiflächenanlage vergütungsfähig ist, richtet sich nach § 32 EEG. Eine Photovoltaikanlage auf Ödland könnte mehere Vergütungstatbestände erfüllen. Soll die Photovoltaikanlage nicht auf einer baulichen Anlage angebracht werden, so ist zunächst ein Bebauungsplan erforderlich. Ist der Bebauungsplan für die Zwecke der Solaranlage nach dem 01.09.2003 geändert oder aufgestellt worden, so müssen zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sein. So wäre in diesem Fall die Anlage nur vergütungsberechtigt, wenn die genutzte Fläche versiegelt ist oder wenn es sich um eine Konversionsfläche handelt. Privilegiert sind auch PV-Anlagen in unmittelbarer Nähe von Schienenwegen oder Straßen und auf Flächen, die bereits vor dem 01.01.2010 als Gewerbe- oder Industriegebiet ausgewiesen waren.
Es ist folglich zu prüfen, ob das Ödland in eine der Flächenkategorien des § 32 EEG fällt. Nur dann besteht ein Recht auf EEG-Vergütung.