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Stadtwerke fordern Einbau eines EFR-Gerätes

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Eingestellt 16, Jul 2013 in Photovoltaik von Anonym

Muss ich auf die Forderung der Stadtwerke eingehen, ein EFR-Gerät einzubauen?

§ 6 Absatz 2 EEG 2012: Die Anlage von 7,14 wurde am 28.07.2012 in Betrieb genommen. Jetzt fordern die Stadtwerke die Anlage auf 70% zu reduzieren bzw. ein EFR-Gerät einzubauen. Vertraglich ist dies nicht aufgeführt. Muss ich auf die Forderung der Stadtwerke eingehen oder kann ich in Widerruf gehen? Ist die Begrenzung bzw. der Einbau des EFR-Gerätes an eine Frist gebunden? Vielen Dank

   

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Beantwortet 25, Jul 2013 von Petra Hörstmann-Jungemann (200 Punkte)

Nach einer Vorschrift im EEG dürfen Netzbetreiber in bestimmten Fällen die Einspeisung von Solarstrom regeln (§ 11 Einspeisemanagement). Dazu hat der Gesetzgeber im EEG § 6 den Anlagenbetreiber zur Einhaltung technischer Vorgaben verpflichtet. Nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 EEG müssen z.B. Anlagenbetreiber mit einer installierten PV-Anlage von höchstens 30 kW-Leistung ihre Anlage entweder mit einer technischen Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung ausrüsten oder die maximale Wirkleistungseinspeisung am Verknüpfungspunkt der Anlage auf 70 Prozent der installierten Leistung begrenzen. Anlagen größer 30 bis 100kWp müssen mit einer technischen Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung ausgerüstet werden: Zusätzlich müssen Anlagen größer 100kWp die Möglichkeit vorsehen, die jeweilige Ist-Einspeisung abzurufen. Weitere Informationen dazu finden Sie z.B. unter http://www.sfv.de/artikel/positionspapier_der_bundesnetzagentur_zu_den_technischen_vorgaben_nach__6_eeg_20.htm Es ist jedem PV-Anlagenbetreiber anzuraten, den Verpflichtungen des § 6 EEG zu den technischen Vorgaben umgehend (am Besten bei dem Bau der PV-Anlage) nachzukommen, sonst verringert sich der Anspruch einer Vergütung für die eingespeisten kWh auf 0, solange bis die technischen Vorgaben erfüllt sind (siehe § 17 Abs. 1 EEG). Da es sich um eine Pflicht des Anlagenbetreibers handelt, die im EEG enthalten ist, bedarf es meiner Meinung nach auch keiner weiteren vertraglichen Regelung zwischen Anlagenbetreiber und Netzbetreiber. Bitte beachten Sie: Soweit wir Rechtsfragen erläutern, sollen unsere Hinweise den Betroffenen nur ihre allgemeinen Rechte bewusst machen. Unsere Ausführungen können jedoch keine Rechtsberatung im Einzelfall ersetzen und wollen dies auch nicht. Im konkreten Fall ist – nicht zuletzt auch wegen der komplizierten Verfahrensregelungen bei Rechtsstreitigkeiten – die Konsultation eines Rechtsanwalts anzuraten.

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