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Auswirkung auf die Einspeisevergütung bei Eigentümerwechsel einer Photovoltaik Anlage

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Eingestellt 15, Feb 2013 in Photovoltaik von Anonym

Eigentümerwechsel von Gebäude mit PV-Anlage.

Wir werden ein Gebäude übernehmen, auf welchem eine PV-Anlage installiert ist. Durch den Eigentümerwechsel wird auch der Anlagenbetreiber wechseln. Die Anlage wurde vom jetzigen Eigentümer in 2010 in Betrieb genommen. Hat dieser Wechsel Auswirkung auf die Höhe der Einspeisevergütung? Muss dieser Wechsel bei der Bundesnetzagentur angezeigt werden? Reicht es aus, wenn der Wechsel des Betreibers beim Stromabnehmer angezeigt wird? Welche rechtliche Grundlage im EEG greift in diesen Fällen (§ 3 Nr. 2 / § 21EEG)? Vielen Dank für Informationen.

   

2 Antworten

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Beantwortet 18, Feb 2013 von Susanne Jung (1,633 Punkte)

Die Clearingstelle EEG beantwortete die Frage, wie sich ein Eigentümerwechsel auf den Vergütungsanspruch auswirkt, wie folgt:

"Der Vergütungsanspruch für Strom aus EEG-Anlagen steht der Anlagenbetreiberin bzw. dem Anlagenbetreiber zu. Diese bzw. dieser ist nicht notwendig mit der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer der Anlage identisch. Das EEG 2009 definiert die Anlagenbetreiberin bzw. den Anlagenbetreiber in § 3 Nr. 2 als denjenigen, der unabhängig vom Eigentum die Anlage für die Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas nutzt. Der Erwerber einer EEG-Anlage wird deshalb nur und erst dann Berechtigter des Vergütungsanspruchs, wenn er auch den Anlagenbetrieb übernimmt.

Auf das Bestehen oder die Höhe des Vergütungsanspruchs wirkt sich der Verkauf einer EEG-Anlage nicht aus. Der Vergütungsanspruch entsteht, wenn Strom gemäß den Vorgaben des EEG 2009 in das Netz eingespeist wird. Er ist in seiner Höhe allein vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage abhängig (vgl. § 21 Abs. 1, § 20 EEG 2009). Zum Inbetriebnahmezeitpunkt bei PV-Anlagen nach dem EEG 2009 hat die Clearingstelle den Hinweis 2010/1 gegeben."

Quelle: http://www.clearingstelle-eeg.de/beitrag/973

Da die Anlage auf Grundlage des EEG 2009 in Betrieb gesetzt wurde, ist die Empfehlung der Clearingstelle EEG aus unserer Sicht noch immer zutreffend.

Kommentiert 9, Jan 2014 von Moderator (44 Punkte)
Von Anonym:
Hat diese Aussage auch heute 2014 für Anlagen, die früher in Betrieb gingen, Gültigkeit?
Kommentiert 10, Jan 2014 von Susanne Jung (1,633 Punkte)
Da sich sowohl § 3 Nr. 2 als auch § 21 Abs. 1 im EEG 2012 nicht von der Vorgängerregelung des EEG 2009 unterscheidet, bleibt es nach meinem Verständnis bei der von der Clearingstelle EEG dargestellten Festlegung der Einspeisevergütung bei einem Eigentümerwechsel.
Kommentiert 11, Feb 2015 von Anonym (10 Punkte)
Gilt diese Aussage auch für eine Anlage, die bereits 2006 in Betrieb genommen wurde?
Kommentiert 11, Feb 2015 von Susanne Jung (1,633 Punkte)
Ja. Die Rechtsauffassung der Clearingstelle EEG ist nach meinem Verständnis auf alle PV-Anlagen anwendbar.

Gern können Sie aber Ihre Frage auch noch einmal direkt an die Clearingstelle EEG stellen: post@clearingstelle-eeg.de
+1 Punkt
Beantwortet 11, Feb 2015 von Geckler, Heinz (2,530 Punkte)

Hallo Anonym,

wenn der Sachverhalt nicht so wäre wie von Frau Jung beschrieben könnte keine "gebrauchte" PV-Anlage verkauft werden. Dies ist heutzutage aber ein ganz normaler Vorgang in der Branche. Viele Unternehmen errichten komplette Solarparks und verkaufen erst dann die Anlage wenn diese bereits in Betrieb ist. Inzwischen gibt es ja schon eigene Portale, auf denen gebrauchte PV-Anlagen zum Kauf bzw. Verkauf angeboten werden.

Kommentiert 13, Feb 2015 von Susanne Jung (1,633 Punkte)
Ein sehr wichtiger Hinweis!

Die rechtlichen Regelungen sind in der Praxis allerdings nur mangelhaft kontrollierbar, da es
a) keine standardisierte Kennzeichnung von Solarmodulen
b) keine bundesweite Datenbank von bereits in Betrieb gesetzten Solarmodulen, c) keine Registrierungspflicht z.B. von Solarmodul-Seriennummer o.ä. beim örtlichen Netzbetreiber noch der Bundesnetzagentur gibt.

Es ist also durchaus denkbar, dass die von mir oben geschilderten rechtlichen Regelungen in der Praxis häufig nicht eingehalten und Solarmodule ohne Nennung des Erstinbetriebnahmedatums verkauft werden. Empfehlenswert ist dies aus unserer Sicht allerdings nicht, denn im Falle einer Aufklärungen haben Käufer und Verkäufer mit den entsprechenden Konsequenzen zu rechnen.
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