Die Clearingstelle EEG beantwortete die Frage, wie sich ein Eigentümerwechsel auf den Vergütungsanspruch auswirkt, wie folgt:
"Der Vergütungsanspruch für Strom aus EEG-Anlagen steht der Anlagenbetreiberin bzw. dem Anlagenbetreiber zu. Diese bzw. dieser ist nicht notwendig mit der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer der Anlage identisch. Das EEG 2009 definiert die Anlagenbetreiberin bzw. den Anlagenbetreiber in § 3 Nr. 2 als denjenigen, der unabhängig vom Eigentum die Anlage für die Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas nutzt. Der Erwerber einer EEG-Anlage wird deshalb nur und erst dann Berechtigter des Vergütungsanspruchs, wenn er auch den Anlagenbetrieb übernimmt.
Auf das Bestehen oder die Höhe des Vergütungsanspruchs wirkt sich der Verkauf einer EEG-Anlage nicht aus. Der Vergütungsanspruch entsteht, wenn Strom gemäß den Vorgaben des EEG 2009 in das Netz eingespeist wird. Er ist in seiner Höhe allein vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage abhängig (vgl. § 21 Abs. 1, § 20 EEG 2009). Zum Inbetriebnahmezeitpunkt bei PV-Anlagen nach dem EEG 2009 hat die Clearingstelle den Hinweis 2010/1 gegeben."
Quelle: http://www.clearingstelle-eeg.de/beitrag/973
Da die Anlage auf Grundlage des EEG 2009 in Betrieb gesetzt wurde, ist die Empfehlung der Clearingstelle EEG aus unserer Sicht noch immer zutreffend.