Als "Inbetriebnahme“ gilt die erstmalige Inbetriebsetzung des Generators
der Anlage nach Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft. Die
technische Betriebsbereitschaft setzt voraus, dass die Anlage fest an
dem für den dauerhaften Betrieb vorgesehenen Ort und dauerhaft mit dem
für die Erzeugung von Wechselstrom erforderlichen Zubehör installiert
wurde. (siehe auch siehe http://www.clearingstelle-eeg.de/beitrag/1666)
Wenn die Anlage inklusive Wechselrichter im November 2012 demnach fest
installiert wurde und nachweislich kurz Strom erzeugt hat (Protokoll,
Fotos), führt dies zur Festlegung der Vergütungshöhe. Jede in das
öffentliche Netz gespeiste Kilowattstunde Solarstrom muss nun mit der
Vergütung aus November 2012 abgegolten werden. Die Vergütungstabelle
finden Sie unter http://www.sfv.de/lokal/mails/sj/verguetu.htm.
Der Netzbetreiber ist nach § 9 (1) EEG 2012 verpflichtet, UNVERZÜGLICH
das Netz entsprechend dem Stand der Technik zu optimieren, zu verstärken
und auszubauen, um die Abnahme, Übertragung und Verteilung des Strom
sicherzustellen. "Unverzüglich" bedeutet dabei "ohne schuldhaftes
Verzögern". Verletzt der Netzbetreiber diese Verpflichtung, kann er nach
§ 10 EEG 2012 für den entstandenen Schaden ersatzpflichtig gemacht
werden. Liegen Tatsachen vor, die die Annahme begründen, dass der
Netzbetreiber seine Pflicht aus § 9 Abs. 1 nicht erfüllt hat, können
Anlagenbetreiberinnen und -betreiber Auskunft von dem Netzbetreiber
darüber verlangen, ob und inwieweit der Netzbetreiber seiner
Verpflichtung zur Optimierung, zur Verstärkung
und zum Ausbau des Netzes nachgekommen ist. Die Beweislast zum
unverzüglichen Netzausbau liegt also auf Seiten des Netzbetreibers. Ob
die verfrühte Erteilung eine Einspeisezusage durch den Netzbetreiber
ohne zu diesem Zeitpunkt vorliegende tatsächliche Eignung des Netzes
bereits eine Schadensersatzforderung des Anlagenbetreibers für den
entgangenen Stromertrag begründet, könnte juristisch überprüft werden.
Möglicherweise wurde dadurch die Investion auf dieser Grundlage zeitnah
angestoßen.