Wenn der Netzbetreiber die Zahlung der Gebäudevergütung verwehrt, so gibt es möglicherweise Zweifel, ob es sich um ein Gebäude im Sinne des § 33 (3) 2009 handelt und dieses vorrangig für andere Zwecke als für die Solarstromerzeugung genutzt wird.
"§ 33 (3) EEG 2009: Gebäude sind selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und vorrangig dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen."
Zur Anwendung dieser gesetzlichen Regelung veröffentlichte die Clearingstelle EEG einen Rechtshinweis (Hinweis 2011/10 - „Gebäude“ und „Lärmschutzwand“ im EEG 2009 und EEG 2012). Sie finden diesen unter http://www.clearingstelle-eeg.de/hinwv/2011/10)
Unter http://www.sfv.de führen wir eine Liste von Spezialanwälten und Sachverständigen für PV-Anlagen. Sie finden diese unter "Betreiber-Themen" => "Sachverständige, Anwälte" oder direkt unter http://www.sfv.de/artikel/sachverstaendige_fuer_pv-anlagen_und_fachanwaelte.htm.
Bitte beachten Sie: Der Solarenergie-Förderverein Deutschland e.V. kann keine Gewähr für die Erfahrungen und Leistungen der Einzelpersonen geben. Wir weisen deshalb vorsorglich darauf hin, dass der SFV für die Spezialanwälte keine besondere Empfehlung aussprechen kann.