Ich möchte im Vorfeld darauf hinweisen, dass es sich bei meiner Antwort nicht um eine Rechtsberatung handelt, dies kann und darf nur ein Rechtsanwalt. Abgesehen davon, dass Sie sich beim Anschluss einer Photovoltaikanlage natürlich an die geltenden Vorschriften und Normen für Zählerplätze halten müssen und der Anschluß der Anlage an das Netz nur durch einen konzessionierten Elektromeister erfolgen darf, sind Sie aber meines Erachtens berechtigt, einen eigenen - geeichten - Einspeisezähler zu installieren. Dies ergibt sich aus den einschlägigen Gesetzen z.B. dem Eichgesetz. Für das Messen, Zählen und Wiegen im geschäftlichen Bereich gilt das Eichgesetz – EichG – i. d. F. v. 23.3.1992 (BGBl. I, S. 711), zuletzt geändert am 7.3.2011 (BGBl. I, S. 338). Ergänzend dazu gilt die Eichordnung – EichO – vom 12.8.1988 (BGBl. I, S. 1657), zuletzt geändert am 6.6.2011 (BGBl. I, S. 1035). Mit dem Eichgesetz sind Bestimmungen eingeführt, die das richtige Messen unter eine gewisse staatliche Garantie stellt. Das Eichgesetz ist ein so genanntes Verbraucherschutzgesetz. Durch geeichte Geräte sollen falsche oder manipulierte Messergebnisse verhindert werden.
Die Eichvorschriften gelten nach § 2 Abs. 1 und § 25 EichG für alle Zähler, die im geschäftlichen Verkehr verwendet werden und einen Verbrauch in der physikalischen Einheit Kubikmeter (m3) oder Kilowattstunde (kWh) anzeigen. Geschäftlicher Verkehr im Sinne des Eichgesetzes ist auch die Abrechnung von Energie und Wasser mit Verbrauchszählern zwischen den Versorgungsunternehmen und den Verbrauchern. Als geschäftlicher Verkehr gilt meines Erachtens weiterhin die Abrechnung zwischen einem Vermieter und seinen Mietern, die Abrechnung innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft und auch die Abrechnung zwischen EEG-Erzeuger und Netzbetreiber. Nach § 25 Abs. 1 EichG dürfen ungeeichte Elektrizitäts-, Gas-, Wasser- und Wärmezähler im geschäftlichen Verkehr nicht verwendet werden. Eichpflichtig sind sowohl die Hauptzähler der Versorgungsunternehmen als auch die einzelnen Wohnungs- und Einspeisezähler. Die Messung wird nach meiner Kenntnis immer vom Verkäufer der Ware, in diesem Falle Energie, vorgenommen.
Da der angesprochene Wechselrichter keine Energie im Stand-By-Betrieb benötigt, ist in diesem Fall auch kein Zwei-Richtungs-Zähler nötig. Selbst wenn der Energieversorger auf dem Einbau eines solchen Zählers beharrt, ist er laut EEG 2012, § 4 Satz 1 aber nicht berechtigt, den Abschluss eines Vertrages zur Bedingung zu machen.
Die "Zuständigkeit und Kostentragung für Messeinrichtungen von EEG-Anlagen ohne registrierende Leistungsmessung" ist aber auch bereits von der EEG Clearingstelle im Detail geklärt und erläutert worden. Eine Zusammenfassung der Empfehlung finden Sie auf einer Seite des Solarenergie-Förderverein Deutschland e. V. (SFV): http://www.sfv.de/artikel/zustaendigkeit_und_kostentragung_fuer_messeinrichtungen_von_eeg-anlagen_ohne_reg.htm