Die Stromlieferung des Stromanbieters ist von der Einspeisung des Solarstroms in das öffentliche Stromnetz im Grundsatz rechtlich unabhängig zu betrachten. Für die Abnahme des erzeugten Solarstroms ist der nächstliegende Netzbetreiber zuständig, der seit der Liberalisierung des Strommarktes nicht mit dem Stromanbieter wirtschaftlich verbunden sein darf.
Allerdings ist folgendes zu beachten: Da der geplante Eigenverbrauch des Solarstroms den Strombezug senkt, könnten Modifikationen des Stromliefervertrags immer dann notwendig werden, wenn der Strompreis des Anbieters an ein bestimmtes Abnahmekontingent geknüpft ist. Es ist zu empfehlen, den Stromliefervertrag dahingehend zu prüfen und sich ggf. an den Stromlieferanten zu wenden.