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Stromvertrag für die Entnahme des Stroms vom Solarzähler meiner Photovoltaik-Anlage

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Eingestellt 25, Sep 2012 in Photovoltaik von Anonym

Umzug einer Solaranlage Volleinspeisung von 2004, ich habe einen neuen 2 Richtungszähler erhalten?

Hallo, ich bin mit meiner Solaranlage von 2004 umgezogen. Leider auch in einen neuen Eon-Edis Bereich, was für mich bedeutete, ich mußte einen neuen Zähler beantragen. Der Zählermonteur musste jetzt einen 2 Richtungszähler montieren, laut seiner Aussage, da der Eigenverbrauch der Wechselrichter gemessen werden soll. So weit ja noch alles in Ordnung. 2 Wochen später bekomme ich einen Brief von Eon ich solle einen zusätzlichen Stromvertrag für die Entnahme des Stroms vom Solarzähler abschließen. Ich habe mir den Nachtverbrauch meines Wechselrichters jetzt 2 Monate angesehen und ich habe 0,0kWh verbraucht. Ich habe mir dann auch noch mal die Unterlagen meines Wechselrichters angesehen, und der Nachtverbrauch beträgt wirklich 0 W. Nach mehreren Gesprächen mit der Eon Hotline scheint es nicht möglich zu sein, diesen Teil des Zählers abzumelden oder den Verbrauch einfach vom erzeugten Strom abzuziehen. Nein ich muss wirklich einen seperaten Vertrag mit ca. 13€ Grundgebür im Monat für die übrigen 12 Jahre abschließen (13€x12x12=1872€). Selbst wenn ich auf 1 kWh im Jahr komme (eher unwahrscheinlich) währen es auf 12 Jahre unter 5€. Ich habe nun versucht mich durch die Richtlinien des EEG zu lesen und habe da einen interessanten Absatz gefunden, dass Messeinrichtungen unter 8 Watt Verbrauch keinen eigenen Zähler benötigen. Könnte man diesen Absatz nicht bei mir anwenden, da ich ja weit unter 1 Watt bin? Oder haben Sie einen anderen besseren Lösungsansatz für mich?

   

1 Antwort

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Beantwortet 6, Okt 2012 von Frank Müllers (590 Punkte)

Ich möchte im Vorfeld darauf hinweisen, dass es sich bei meiner Antwort nicht um eine Rechtsberatung handelt, dies kann und darf nur ein Rechtsanwalt. Abgesehen davon, dass Sie sich beim Anschluss einer Photovoltaikanlage natürlich an die geltenden Vorschriften und Normen für Zählerplätze halten müssen und der Anschluß der Anlage an das Netz nur durch einen konzessionierten Elektromeister erfolgen darf, sind Sie aber meines Erachtens berechtigt, einen eigenen - geeichten - Einspeisezähler zu installieren. Dies ergibt sich aus den einschlägigen Gesetzen z.B. dem Eichgesetz. Für das Messen, Zählen und Wiegen im geschäftlichen Bereich gilt das Eichgesetz – EichG – i. d. F. v. 23.3.1992 (BGBl. I, S. 711), zuletzt geändert am 7.3.2011 (BGBl. I, S. 338). Ergänzend dazu gilt die Eichordnung – EichO – vom 12.8.1988 (BGBl. I, S. 1657), zuletzt geändert am 6.6.2011 (BGBl. I, S. 1035). Mit dem Eichgesetz sind Bestimmungen eingeführt, die das richtige Messen unter eine gewisse staatliche Garantie stellt. Das Eichgesetz ist ein so genanntes Verbraucherschutzgesetz. Durch geeichte Geräte sollen falsche oder manipulierte Messergebnisse verhindert werden. Die Eichvorschriften gelten nach § 2 Abs. 1 und § 25 EichG für alle Zähler, die im geschäftlichen Verkehr verwendet werden und einen Verbrauch in der physikalischen Einheit Kubikmeter (m3) oder Kilowattstunde (kWh) anzeigen. Geschäftlicher Verkehr im Sinne des Eichgesetzes ist auch die Abrechnung von Energie und Wasser mit Verbrauchszählern zwischen den Versorgungsunternehmen und den Verbrauchern. Als geschäftlicher Verkehr gilt meines Erachtens weiterhin die Abrechnung zwischen einem Vermieter und seinen Mietern, die Abrechnung innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft und auch die Abrechnung zwischen EEG-Erzeuger und Netzbetreiber. Nach § 25 Abs. 1 EichG dürfen ungeeichte Elektrizitäts-, Gas-, Wasser- und Wärmezähler im geschäftlichen Verkehr nicht verwendet werden. Eichpflichtig sind sowohl die Hauptzähler der Versorgungsunternehmen als auch die einzelnen Wohnungs- und Einspeisezähler. Die Messung wird nach meiner Kenntnis immer vom Verkäufer der Ware, in diesem Falle Energie, vorgenommen. Da der angesprochene Wechselrichter keine Energie im Stand-By-Betrieb benötigt, ist in diesem Fall auch kein Zwei-Richtungs-Zähler nötig. Selbst wenn der Energieversorger auf dem Einbau eines solchen Zählers beharrt, ist er laut EEG 2012, § 4 Satz 1 aber nicht berechtigt, den Abschluss eines Vertrages zur Bedingung zu machen. Die "Zuständigkeit und Kostentragung für Messeinrichtungen von EEG-Anlagen ohne registrierende Leistungsmessung" ist aber auch bereits von der EEG Clearingstelle im Detail geklärt und erläutert worden. Eine Zusammenfassung der Empfehlung finden Sie auf einer Seite des Solarenergie-Förderverein Deutschland e. V. (SFV): http://www.sfv.de/artikel/zustaendigkeit_und_kostentragung_fuer_messeinrichtungen_von_eeg-anlagen_ohne_reg.htm

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