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Einstellung Wechselrichter bei 70% Regelung

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Eingestellt 29, Mai 2012 in Photovoltaik von Anonym

Wie soll ich meinen Wechselrichter einstellen?

Meine Anlage ist in 03.12 ans Netz gegangen und ich habe 2 Wechselrichter von SMA. Da ich die 70% Regelung habe sind meine Wechselrichter statt 5700watt auf 3990watt reduziert. Soweit alles in Ordnung. Weil meine Wechselrichter aber nur einen max. Wirkungsgrad von 97% haben können die Wechselrichter die eingestellten 3990 Watt doch gar nicht erreichen. Kann ich von meinem Anlagenerbauer verlangen, dass er den 3%tigen Wechselrichterverlust dementsprechend höher einstellt? Also statt 3990 watt dann auf 4113 Watt?

   

2 Antworten

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Beantwortet 5, Jun 2012 von Felix Kever (220 Punkte)

Nach Auffassung von SMA geht die 70%-Begrenzung laut EEG immer von der Generatornennleistung aus, denn mit dem Begriff „installierte Leistung“ ist im EEG grundsätzlich die Peakleistung der installierten PV-Module gemeint. (Die VDE-AR-N 4105 interessiert sich dagegen nur für die ins Netz abgegebene Scheinleistung, weswegen Leistungswerte hier immer in der Einheit VA angegeben sind.) Wir empfehlen daher, die maximal abgegebene Wirkleistung der Wechselrichter auf 70 Prozent der Generatornennleistung einzustellen. Zwei Dinge sind außerdem noch wichtig:

1.       Wird die Bereitstellung von Blindleistung verlangt (sollte bei Ihnen der Fall sein, da die Anlagenscheinleistung 3,68 kVA übersteigt), muss diese bei der Einstellung des Begrenzungswertes hinzugerechnet werden. Bei einem geforderten Verschiebungsfaktor von 0,95 wären das 5,26 Prozent zusätzliche Wechselrichter-Scheinleistung (Berechnung: Wirkleistung geteilt durch den Verschiebungsfaktor). Wird die Blindleistung nicht berücksichtigt, haben sie effektiv zusätzliche 5 Prozent Wirkleistungsbegrenzung (Berechnung: Scheinleistung mal Verschiebungsfaktor), was teuer werden kann – siehe Punkt 2.

2.       Untersuchungen von SMA zeigen, dass die Ertragsverluste durch eine Leistungsbegrenzung nicht linear ansteigen, sondern mit kleiner werdendem Auslegungsverhältnis immer stärker zunehmen. Mit anderen Worten: Der Ertragsunterschied zwischen 88 und 89 Prozent Leistungsbegrenzung ist deutlich geringer, als der zwischen 70 und 71 Prozent. Der korrekt (siehe Punkt 1!) ausgerechnete Begrenzungswert sollte daher „von oben kommend“ punktgenau eingestellt werden. Wer den nächstkleineren Wechselrichter wählt, weil dessen Leistung nur geringfügig unter dem berechneten Wert liegt, muss unter Umständen deutliche Ertragsverluste in Kauf nehmen.

Noch ein abschließender Hinweis: Im Rahmen der erneuten EEG-Anpassung hat der Deutsche Bundestag am 29.3.2012 auch eine zeitliche Verschiebung bei den Einspeisemanagement-Anforderungen an PV-Anlagen bis 100 kWp beschlossen: Sie müssen sich nun erst ab 1. Januar 2013 ferngesteuert in der Wirkleistung begrenzen lassen. Die Variante der pauschalen 70 Prozent-Wirkleistungsbegrenzung für Anlagen bis 30 kWp wird somit auch erst zu diesem Termin relevant.
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Beantwortet 29, Mai 2012 von Udo Siegfriedt (14 Punkte)

Im Gesetzestext ist nicht eindeutig ersichtbar, auf welche Leistung sich die 70% beziehen. Oft wird die AC-Wechselrichternennleistung als 100% Wert gesetzt, gelegentlich die Generatorleistung. Man könnte theoretisch auch andere Leistungen (wie z.B. die Leistung nach dem Wechselrichter wie in der Frage beschrieben) als Maß nehmen. Da hierdurch jedoch geringe Ertragsverbesserungen deutlich unter 1% gegenüber den üblichen Einstellungen resultieren würden, rate ich davon ab, hier rechtliche Unsicherheiten zu erzeugen.

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