Sehr geehrter Herr Zurr,
darf ich Ihnen die Rückfrage stellen, warum Sie davon ausgehen, dass die Vergütungspflicht Ihrer Anlagen, die vor dem Inkrafttreten des ersten EEG am 1.4.2000 in Betrieb gegangen ist, bereits zum Oktober 2019 auslaufen würde.
In § 9 (1) EEG 2000 stand eindeutig:
"(1) Die Mindestvergütungen nach §§ 4 bis 8 sind für neu in Betrieb genommene Anlagen jeweils für die Dauer von 20 Jahren ohne Berücksichtigung des Inbetriebnahmejahres zu zahlen (...). Für Anlagen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes in Betrieb genommen worden sind, gilt als Inbetriebnahmejahr das Jahr 2000."
Somit endet für alle Anlagen, die vor dem Inkrafttreten des EEG zum 1.4.2000 in Betrieb gesetzt wurden, die Vergütungspflicht erst zum 31.12.2020.
Eine weitere Rückfrage: Warum beträgt die Vergütung 62 Ct/kWh Solarstrom? Wurde im Rahmen von kommunalen Förderprogrammen ("kostendeckende Vergütung") Ansonsten hätte die Vergütung "nur" 50,62 Ct/kWh betragen dürfen.