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Darf ich an meinem Tiefgaragenstellplatz einer WEG einen Elektroanschluss für mein Elektrofahrzeug installieren?

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Eingestellt 7, Apr 2016 in Elektroauto, E-mobility von Andreas Horn (517 Punkte)

Offenbar gibt es seit Ende 2014 hier ein einschlägiges Urteil des Amtsgerichts München:

Der Sondereigentümer eines Tiefgaragenstellplatzes hat einen Anspruch auf erstmalige ordnungsgemäße Herstellung eines Elektroanschlusses zum Aufladen eines Elektroautos, und zwar bereits vor Anschaffung des Fahrzeugs.

AG München, Urteil vom 17.12.2014, Az.: 482 C 12592/14

Wer kennt dieses Urteil oder hat Zugriff darauf? Was sind die wesentlichen Inhalte? Wie muss man ggf. als Mieter vorgehen, wenn man vom Vermieter (Sondereigentümer) einen Elektroanschluss erstellen lassen möchte? Gibt es Erfahrungen?

   

2 Antworten

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Beantwortet 3, Mai 2016 von Daniel Bönnighausen (274 Punkte)
Bearbeitet 3, Mai 2016 von Daniel Bönnighausen

Ich habe dazu via Twitter eine PN bekommen von einem Nutzer:

" § 21 Abs. 5 Nr. 6 begründet erhöhte Duldungspflicht des einzelnen Wohnungseigentümers, soweit es sich um die Herstellung eines Fernsprech-, Rundfunk- oder Energieversorgungsanschlusses handelt. Sinn des Gesetzes ist, einen gewissen Mindeststandard zu gewähren. Von dieser Duldungspflicht ist zum einen sowohl das Gemeinschaftseigentum sowie auch fremdes Sondereigentum betroffen. Natürlich sind Sie dabei verpflichtet die Beeinträchtigung möglichst gering zu halten (also wenn möglich die Kabel über Ihr Sondereigentum laufen zu lassen und so weiter. Um den Anschluss vorzunehmen, bedarf es nach Ansicht der Rechtsprechung weder Beschlusses noch der Zustimmung einzelner Wohnungseigentümer, (OLG München NJW-RR 2008, 393). Nach § 21 Abs. 6 sind Sie allerdings den anderen Miteigentümern sollte es zu Schäden durch diese Installation kommen zum Schadensersatz verpflichtet, und zwar unabhängig davon, ob der Schaden widerrechtlich und schuldhaft zugefügt worden ist oder nicht. Nach § 21 Abs. 5 WEG ist Ihre Eigentümergemeinschaft, auch wenn kein Beschluss zustande kommen sollte zur Duldung verpflichtet.

Bei Fragen dazu kannst du dich gerne direkt an ihn wenden: https://twitter.com/Elektroflitzer

Kommentiert 3, Mai 2016 von Elektroflitzer (10 Punkte)
Der letzte Satz heißt vollständig:

"Nach § 21 Abs. 5 WEG ist Ihre Eigentümergemeinschaft, auch wenn kein Beschluss zustande kommen sollte, zur Duldung verpflichtet."
Kommentiert 3, Mai 2016 von Andreas Horn (517 Punkte)
Vielen Dank! Hier noch der Link zum WEG-Gesetz:
https://dejure.org/gesetze/WEG/21.html
Die Frage ist dann nur noch, ob die Steckdose für den Stromanschluss des Elektrofahrzeugs ein "Energieversorgungsanschluss zugunsten eines Wohnungseigentümers" ist.
+1 Punkt
Beantwortet 3, Mai 2016 von Geckler, Heinz (2,530 Punkte)

Hallo Andreas Horn,

bitte vorsichtig sein. Für die Installation von Ladesteckdosen in Tiefgaragen gibt es besondere Vorgaben zum elektrischen Anschluss. Bitte einen Fachmann befragen, die detaillierte Planung ist von verschiedenen Faktoren im entsprechenden Objekt abhängig. Vor allem gibt es hier einen Fallstrick in den Normen:

Wenn sichergestellt werden kann, dass an der Ladesteckdose kein Fahrzeug mit Laderegler mit mehr als 4 kW Ladeleistung angeschlossen wird, genügt ein FI-Schutzschalter Typ "A". Das ist deswegen möglich, weil KFZ-Hersteller mit Ladereglern mit maximal 4 kW normativ dazu verpflichtet sind sicherzustellen, dass keine Gleich-Fehlerströme >6mA zurück ins Netz abgegeben werden können. Größere Gleich-Fehlerströme führen dazu dass ein vorgeschalteter FI-Schutzschalter Typ "A" nicht mehr auslösen kann.

Wenn aber ein KFZ-Hersteller einen Laderegler mit z.B. bei Renault mit 43 kW eingebaut hat muss er auch bei Anschluss über einen Schuko-Stecker diese Norm nicht mehr erfüllen. Dann ist der Betreiber der Ladesteckdose in der Verpflichtung. Also besser gleich einen FI-Schutzschalter Typ "B" installieren. Wenn nicht sichergestellt werden kann, dass im Objekt keine 2. Ladesteckdose installiert wird muss sowieso der Typ "B" - FI eingebaut werden.

Ein weiterer Fallstrick: Wenn für die Ladesteckdose ein Typ "B"-FI-Schutzschalter installiert wird müssen auch alle vorgeschalteten FI-Schutzschalter durch Typ "B" - FI´s ersetzt werden. Das kann z.B. in einem landwirtschaftlichen Gebäude der Fall sein, weil dort wegen des TT-Netzes meist ein Gesamt-FI installiert ist.

Kommentiert 4, Mai 2016 von Andreas Horn (517 Punkte)
Hallo Herr Geckler,
klar: wenn man mit viel Leistung schnell laden will, dann braucht man eine Wallbox mit entsprechend leistungsstarkem Anschluss.
Ich denke aber, dass in den allermeisten Fällen eine normale Schukosteckdose für die Bedürfnisse der E-Fahrer vollkommen ausreichend ist: abends anstecken, bis morgens mit den üblichen 2 kW der Adapterkabel, die den Fahrzeugen wohl meistens beiliegen, laden. Für langsames Laden ist genügend Zeit, das Auto steht ja ohnehin die meiste Zeit auf Parkplätzen! Ausserdem schont der langsame Ladevorgang den kostbaren Akku. So wird das Hausnetz auch nicht überlastet und viele Elektrofahrzeuge können in den Tiefgaragen problemlos zeitgleich geladen werden. Für diese "kleine", aber effektive Lösung genügt eine ziemlich kostengünstige Installation: Leitung von meinem Zählerplatz zum Tiefgaragenplatz (bei mir nur ca. 3 m), 16A-Sicherung in Kombination mit FI im oberen Anschlussraum des Zählerschranks und eine (ggf. abschließbare) Schukosteckdose. Mehr braucht an seinem Tiefgaragenplatz eigentlich niemand - und falls man doch mal wirklich schnell laden muss, dann muss man hierfür halt eine öffentliche "Elektrotankstelle" aufsuchen...
Ich denke, diese einfache Lösung macht in den allermeisten Fällen Sinn, weil dies billig (kosteneffizient) ist und die Bedürfnisse zu 99% erfüllt.
Kommentiert 4, Mai 2016 von Geckler, Heinz (2,530 Punkte)
Hallo Herr Horn,
bitte beachten: Ladesteckdosen in Tiefgaragen dürfen mit maximal 10A abgesichert werden.
Kommentiert 11, Nov 2017 von Philipp (10 Punkte)
Heißt dies, dass in einer Tiefgarage keinerlei Schnell-Ladestationen installiert werden können?
In welcher Regelung ist diese Einschränkung definiert?
Kommentiert 13, Nov 2017 von Andreas Horn (517 Punkte)
Selbstverständlich dürfen in Tiefgaragen Schnellladestationen installiert werden!
Die Frage ist immer, was der Hausanschluss hergibt, und was ingesamt Sinn macht.

Mit meinem Ingenieurbüro machen wir auch Elektromobilitätsberatung in der Stadt München. Aktuell rüsten wir ein Mehrfamilienhaus (73 Wohneinheiten) mit Ladepunkten für Stattauto aus (3 x 22 kW) und rüsten vor, so dass alle Haushalte an ihrem Stellplatz ihre Elektroautos laden können (insges. 39 Stellplätze). Das geht natürlich nur mit einem Lastmanagement, das dafür sorgt, dass die kritischen Strompfade nicht überlastet werden. Entscheidend ist, dass es sehr wohl möglich ist, die Elektrofahrzeuge aller Haushalte mit Strom zu laden, OHNE dass hierfür der Hausanschluss verstärkt werden muss! Lastmanagement ist viel billiger und für das Netz dienlicher. Mehr dazu in einem ausführlichen Vortrag mit ausführlichen Grafiken, den ich im Bauzentrum München gehalten habe: http://ew-planer.de/wp-content/uploads/sites/2/2016/01/EWP_Tiefgaragen-Ladepunkte_170708aho_mit-Kommentar.pdf
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