Die Umsatzsteuer ist betrachtet über den Gesamtzeitraum eines Unternehmens, also von Unternehmensbeginn bis zur Betriebsaufgabe gewinnneutral. Entfaltet also per saldo weder eine Einkommenserhöhung noch eine Einkommensminderung. Allerdings sind die Zuflüsse und Abflüsse bei der Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschuss-rechnung (n. § 4 III EStG) im Zeitpunkt der Vereinnahmung bzw. Verausgabung als Betriebseinnahme bzw. als Betriebsausgabe zu berücksichtigen. Daher ergeben sich auf ein einzelnes Kalenderjahr betrachtet regelmäßig Einkommenserhöhungen bzw. -minderungen.
Folgende Einzeltatbestände können anfallen:
a) Zahlung von Umsatzsteuer an andere Unternehmen (=Vorsteuer) z. B. beim Kauf der PV-Anlage
b) Zahlung von Umsatzsteuer an das Finanzamt (z. B. nach Einreichung der USt-Voranmeldungen)
c) Umsatzsteuererstattungen vom Finanzamt (z. B. Erstattung der Vorsteuer aus dem Anlagenkauf)
d) Umsatzsteuerzufluß, der in den Brutto-Stromeinnahmen vom Energieversorgungs-unternehmen steckt.
In den Fällen a) und b) handelt es sich um Betriebsausgaben, in den Fällen c) und d) um Betriebseinnahmen, die jeweils im Kalenderjahr des Zuflusses bzw. des Abflusses in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung zu berücksichtigen sind.
Steuerlich nicht beratene PV-Anlagenbetreiber vergessen oft im Jahr der Inbetrieb- nahme die Vorsteuer aus dem Anlagenkauf als Betriebsausgabe anzusetzen und berücksichtigen daher nicht den sich dadurch ergebenden Verlust in Höhe von 19% der Anschaffungskosten. Das Finanzamt veranlagt dann erklärungsgemäß (=falsch).
Oft erfolgt dann die hohe Umsatzsteuerrückerstattung aus dem Anlagenkauf durch das Finanzamt erst im Folgejahr. Da das Finanzamt diese Rückerstattung leistet, ist diese dem Finanzamt bekannt und infolgedessen erhöht das Finanzamt den Gewinn entsprechend im Folgejahr. Oft fallen dann steuerlich, nicht beratene PV-Anlagen-betreiber aus allen Wolken, wenn der Gewinn des zweiten Jahres erheblich (19% der Anschaffungskosten) durch das Finanzamt erhöht wird.
Dann ergibt sich folgendes Problem: Der Bescheid vom Vorjahr ist rechtskräftig, das heißt der Steuerpflichtige kann seinen (verschenkten) Verlust nicht mehr geltend machen, muß aber dennoch im Folgejahr die Umsatzsteuererstattung einkommens-teuererhöhend versteuern. Hierdurch entsteht ihm ein erheblicher Schaden, daher sollten PV-Anlagenbetreiber gerade die ersten Jahre einen Steuerberater mit der Erstellung der PV-Steuererklärungen und der PV-Gewinnermittlungen beauftragen.