Firmenverzeichnis Experts Preisvergleich

Wie ist die steuerliche Situation bei Photovoltaik Mietstrommodellen?

0 Punkte
3,550 Aufrufe
Eingestellt 23, Dez 2015 in Photovoltaik von Anonym

Ein Bekannter hat mir erzählt, dass es die Möglichkeit gibt, eine Photovoltaik-Anlage plus Speicher mit einem Mietstrommodell zu kaufen. Das heisst, dass man jeden Monat einen Teil der Anlage abbezahlt. Wie sieht es da mit den steuerlichen Richtlinien aus? Muss man dann eine Steuererklärung machen?

   

1 Antwort

0 Punkte
Beantwortet 23, Dez 2015 von Andreas Horn (517 Punkte)

Das Jahr 2015 stand bei mir ganz im Zeichen des Themas "Photovoltaik ohne Finanzamt". Beim Verein Sonnenkraft Freising e. V. gibts hierzu ein Exceltool, um zu berechnen, ob die PV-Anlage ertragssteuerlich relevant oder steuerfrei (Liebhaberei) ist. Hierbei hatte ich mich aber nur um private Anlagen auf dem eigenen Hausdach gekümmert. Meist ist es so, dass PV-Anlagen auf dem eigenen Hausdach ganz einfach "ohne Finanzamt" gemacht werden können. Und die Anlagen sind eine echte private Strompreisbremse, der finanzielle Vorteil ist oftmals sehr gut.

So, und jetzt kommt also die Frage, nach einer PV-Miete! Ich versuche, auch hier was sinnvolles beizutragen.

1.) "mit einem Mietstrommodell kaufen": Für's Verständnis ist es sicher wichtig, zu klären, welches Vertragsverhältnis es denn nun gibt: Miete (kein Eigentumserwerb!, also NICHT kaufen), Leasing, Kauf mit (ggf. langfristiger) Ratenzahlung, Warenkreditgeschäft ... Mit einem "Mietstrommodell kaufen" geht wohl nicht.

2.) Sinnvoll ist es - wie auch immer geartetes Modell - immer dann, wenn der Mieter oder Leasingnehmer "Betreiber" wird, also das wirtschaftliche Risiko an der Anlage hat. Dann wird er wohl auch den Überschussstrom nach EEG an den vorgelagerten Netzbetreiber verkaufen.

3) Wenn der "Miet"-Vertrag langfristig angelegt ist, und man also dauerhaft Strom verkauft, wird man wohl in steuerlicher Hinsicht gewerblich tätig. Insofern könnte man dann wohl hinsichtlich der Vorsteuer (MwSt.Betrag des Mietvertrags?) vorsteuerabzugsberechtigt werden. Hier gibt es dann oftmals die Wahlmöglichkeit zwischen "Kleinunternehmer" oder "Regelbesteuerung". Da die "Miete" ja immer nur kleinere Häppchen von Geldbeträgen sind, ist es hier wahrscheinlich noch sinnvoller, gleich die Kleinunternehmerregelung zu wählen, (falls man die Voraussetzungen für Kleinunternehmer erfüllt!). Ansonsten (bei Regelbesteuerung) müsste man ja ebenfalls Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch ans Finanzamt abführen...

4) Wenn man aus dem gewerblichen Verkauf des Überschussstroms an den Netzbetreiber Gewinne erzielt, dann ist das sicherlich auch bei einer gemieteten / geleasten / in Raten abbezahlten Anlage so, dass man dann Steuern auf den Gewinn zahlen muss, also ertragsteuerlich veranlagt wird (Pflicht zur Einnahmen-Überschussrechnung und "Anlage GSE"). Ich vermute aber, dass beim "Anlagenmieten" in aller Regel mit dem Verkauf von Überschussstrom nach EEG keine Gewinne erwirtschaftet werden, sondern eher leichte Verluste... somit ist auch keine Ertragsteuer fällig und man wird ganz "frei" vom Finanzamt. Der finanzielle Vorteil der PV-Anlage entsteht ja NICHT (mehr) durch Einspeisung ins Netz, sondern durch Kosteneinsparung bei den eigenen Strombezugskosten. Und Einsparungen kann der Staat nicht besteuern. Die PV-Anlage ist eine echte Strompreisbremse und erbringt so einen finanziellen Vorteil von typisch 5% (konservativ gerechnet, stark abhängig vom Eigenverbrauchsanteil, sowie dem Strompreisanstieg der nächsten 20 Jahre...).

FAZIT:

Ich denke, dass auch beim Anlagenmieten im wesentlichen die selben Argumente hinsichtlich Steuern und Finanzamt gelten, wie beim Anlagenkauf!

  • Ertragsteuer und Umsatzsteuer sind strikt getrennt zu betrachten.
  • Ertragsteuer: falls Gewinn durch EEG-Einspeisung entsteht, wird Ertragsteuer fällig (also Einnahme-Überschussrechnung machen und in Anlage GSE versteuern). Falls keine "Totalgewinnprognose" absehbar ist gilt die Anlage als "Liebhaberei" und darf NICHT beim Finanzamt als Unternehmen geführt werden (sonst würde man ja dauerhaft Steuern mindern!)
  • Umsatzsteuer: hier hat man oftmals die Wahlfreiheit zwischen Kleinunternehmerregelung und Regelbesteuerung. Beim Kauf ist es meist optimal, zunächst zur Regelbesteuerung zu optieren und erst nach 6 Jahren zur Kleinunternehmerregelung zu wechseln.
  • Die Infos von Sonnenkraft Freising sollten sich also auch hierauf gut übertragen lassen.
  • ACHTUNG! Immer auf die Details achten! Z. B. Personenidentität bei PV-Betreiber und Stromverbraucher, sonst wird EEG-Umlage fällig. Im Zweifelsfall den eigenen Steuerberater fragen!

Ich hoffe das hilft!

Mit sonnigen Grüßen, Andreas Horn

Stellen Sie Ihre eigene Frage:

 

...