in Ihren Fragen werden mehrere Themen angesprochen:
- Anmeldung eines Gewerbes
Zur Gewerbesteuer veranlagt werden Unternehmen im Sinne des Einkommensteuerrechts. Entsprechend sind alle PV-Anlagenbetreiber, die als Unternehmer im steuerlichen Sinne gelten, grundsätzlich verpflichtet, ihre Anlage als Gewerbe anzumelden. Gewerbesteuer fällt aber erst an, wenn ein Gewerbeertrag, z.B. bei natürlichen Personen von
24.500 Euro jährlich (Erhebungszeitraum Kalenderjahr) überschritten wird (s. §11 Abs. 1 Gewerbesteuergesetz - GewStG). Dies betrifft in der Regel PV-Anlagen, die größer als 30 kWp sind.
Nach einem Beschluss des Bund-Länder-Ausschusses (BLA) „Gewerberecht“ aus 2010 soll nicht mehr die Leistungsfähigkeit, also die Größe der PV-Anlagen, für die Beurteilung der Notwendigkeit einer Gewerbeanmeldung als Kriterium herangezogen werden. Es soll zukünftig entscheidend sein, ob der Betrieb der Anlage dem "für ein Gewerbe typischen nachhaltigen Gewinnstreben" dient. Weitere Informationen zu dem Beschluss sind dem Artikel "Keine Gewerbeanmeldung für PV-Anlage auf privatem Hausdach"
unter
http://www.sfv.de/artikel/keine_gewerbeanmeldung_fuer_pv-anlage_auf_privatem_hausdach.htm
zu entnehmen.
Eine Einstufung des Betriebs einer Photovoltaikanlage auf einem privaten Wohnhaus als Gewerbe wird in den Kommunen z.T. unterschiedlich gehandhabt.
Besteht Unsicherheit hinsichtlich der Notwendigkeit einer Gewerbeanmeldung, ist eine schriftliche Anfrage bei den örtlichen Gewerbeämtern zu empfehlen.
- IHK-Mitgliedschaft
Nach § 2 Absatz 1 des IHK-Gesetzes* werden u.a. natürliche Personen, grundsätzlich also auch Photovoltaikanlagenbetreiber, die im Bezirk der
Industrie- und Handelskammer (IHK) eine Betriebsstätte unterhalten und zur Gewerbesteuer veranlagt sind, automatisch Mitglieder zur
Industrie- und Handelskammer. Entsprechende Informationen über die Unternehmen erhält die IHK u.a. von den Gewerbeämtern und den Amtsgerichten (Handelsregister-Eintragung).
Die IHK-Zugehörigkeit bedingt grundsätzlich auch eine Beitragszahlungspflicht. Unter bestimmten Umständen ist man von der Zahlung des Beitrags ausgenommen, denn nach § 3 IHK-Gesetz gilt z.B.für nicht ins Handelsregister eingetragene natürliche Personen und Personengesellschaften, dass sie vom Beitrag freigestellt werden, wenn der jährliche Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb geringer als
5.200,- Euro ist. Entsprechende Informationen erhält die IHK normalerweise von dem zuständigen Finanzamt (§ 9 Abs. 2 des IHK-Gesetzes).
Bei Problemen mit einem IHK-Beitragsbescheid ist es sinnvoll,sich direkt mit der zuständigen Industrie- und Handelskammer in Verbindung zu setzen.
Quellen:
* Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 61 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/ihkg/gesamt.pdf
- Besteuerung des nicht vergüteten Eigenverbrauchs Die Entnahme von Solarstrom aus dem Unternehmen Photovoltaik (bei
Regelbesteuerung) für private Zwecke wird grundsätzlich einer entgeltlichen Lieferung von Strom gleichgestellt (vgl. § 3 Absatz 1b Umsatzsteuergesetz), auf die Umsatzsteuer zu entrichten ist. Zur Frage, wie diese Entnahme „entgeltlich“ zu bewerten ist, gibt es unterschiedliche Auffassungen: Sind es die Selbstkosten, ist es der Einkaufspreis für Strom? Bund und Länder sind diesbezüglich derzeit in der Diskussion. Bitte lesen Sie dazu den Beitrag "Ist nicht vergüteter Eigenverbrauch von Solarstrom umsatzsteuerpflichtig?" unter http://www.sfv.de/artikel/ist_nicht_vergueteter_eigenverbrauch_von_solarstrom_umsatzsteuerpflichtig.htm
- Rechtshinweis
Bitte beachten Sie: Wenn wir beim SFV zu Rechts- und allgemeinen Steuerfragen Stellung nehmen, erfolgt dies immer ohne Gewähr. Wir schildern allenfalls unser Verständnis zu allgemeinen Rechtszusammenhängen. Dabei können und wollen wir keine Rechtsberatung im Einzelfall durchführen. Im Problemfall ist – nicht zuletzt auch wegen der komplizierten Verfahrensregelungen bei Rechtsstreitigkeiten – die Konsultation eines Rechtsanwalts anzuraten.