In der geplanten Novelle des EEG findet man in § 33 "Marktintegrationsmodell für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie" folgende Regelung:
(1) Die Vergütung nach § 32 ist in jedem Kalenderjahr für Anlagen 1. bis einschließlich einer installierten Leistung von 10 Kilowatt begrenzt auf die zuerst eingespeisten 85 Prozent, 2. ab einer installierten Leistung von mehr als 10 Kilowatt begrenzt auf die zuerst eingespeisten 90 Prozent der insgesamt in diesem Kalenderjahr in der Anlage erzeugten Strommenge.
(2) Für den Strom, der über die vergütungsfähige Strommenge nach Absatz 1 hinaus in einem Kalenderjahr eingespeist wird, verringert sich die Vergütung auf den tatsäch-lichen Monatsmittelwert des Marktwerts für Strom aus solarer Strahlungsenergie (...)"
Diese Regelung soll für alle Neuanlagen verpflichtend sein, die nach Inkrafttreten der Novelle in Betrieb gesetzt werden. Jedoch soll sie erst ab 1.1.2013 Anwendung finden (siehe § 66 (19) Entwurf zur EEG-Novelle)
(Den vollständigen Entwurf zur EEG-Novelle finden Sie unter
http://www.sfv.de/pdf/Gesetzentwurf_EEG_neupdf.pdf)
Zur Beurteilung der messtechnischen Umsetzung dieser Neuregelung können zum jetzigen Zeitpunkt nur die im Begründungsentwurf zur EEG-Novelle (Teil B) getroffenen Aussagen zu Rate gezogen werden. Hier steht:
"Die in einem Jahr förderfähige Strommenge wird bei kleinen Dachanlagen bis zu einer installierten Leistung von 10 kW auf 85 Prozent und bei allen anderen Anlagen (über 10 kW) auf 90 Prozent der in einem Kalenderjahr insgesamt in der Anlage erzeugten Strommenge festgelegt.
Dabei wird auf die tatsächlich durch die Anlage erzeugte Strommenge und nicht auf die eingespeiste Strommenge abgestellt. Verbrauchen somit Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber 15 Prozent (bei Kleinanlagen bis 10 kW) bzw. 10 Prozent (bei größeren Anlagen über 10 kW) der erzeugten Strommenge selbst, wird die gesamte im Kalenderjahr von der Anlage ins Netz eingespeiste Strommenge nach § 32 EEG vergütet. Bei der Ermittlung der tatsächlich erzeugten Strommenge werden dement-sprechend auch mögliche Verluste, die bei der Einspeisung von Strom (z.B.
Leitungsverluste oder Trafoverluste) entstehen können, von der erzeugten Strommenge nicht abgezogen."
Wir interpretieren diese Anmerkungen so:
Jeder Anlagenbetreiber muss zukunftig für die Erfassung des erzeugten Solarstroms zwei Zähleinrichtungen vorsehen.
Zähler 1 erfasst den gesamt erzeugten Solarstrom und wird direkt hinter dem Wechselrichter und vor dem Hausnetz platziert. Der dort ermittelte Zählerstand ist für die Festlegung der vergütungspflichtigen Strommenge relevant. Für jeweils 85 % (90 %) des dort gezählten Solarstroms muss die festgelegte Einspeisevergütung ausgezahlt werden.
Ähnlich wie bei der heute schon praktizierten Eigenverbrauchsabrechnung wird ein Zähler 2 (an der Übergabestelle zum öffentlichen Netz gesetzt (Netzeinspeisezähler). Auf Grundlage der dort erfassten Strommenge wird errechnet, ob der Solaranlagen-
betreiber tatsächlich 15 % ( 10 %) des erzeugten Solarstroms im Haus selbst verbraucht hat. Wenn nicht, wird die überzählig ins Netz eingespeiste Strommenge ermittelt und mit einem zu diesem Zeitpunkt geltenden Marktwert abgegolten. Bezugsgröße ist ein Kalenderjahr.
Beispiel bei einer 1 kW-Anlage:
Zähler 1 = 1000 kWh
Zähler 2 = 900 kWh
Der Anlagenbetreiber hat nur 10 % des im Kalenderjahr erzeugten Solarstroms selbst verbraucht.
Es folgt:
Für 850 kWh wird die festgelegte Einspeisevergütung gewährt.
Für 50 kWh erhält der Anlagenbetreiber nur noch den zum Zeitpunkt
ermittelten Marktwert.
Eine gestaffelte Berechnung des prozentualen Anteils je nach Anlagengröße (in Anlehnung an die Vergütungsberechnung) soll es nicht geben.
Im Begründungsentwurf steht hierzu:
"Eine anteilige Berechnung der vergütungsfähigen Strommenge wie bei der Vergütung für Dachanlagen nach § 32 Absatz 2 EEG erfolgt aufgrund der fehlenden Anwendbarkeit des § 18 EEG bei der vergütungsfähigen Strommenge nicht. Dies bedeutet, dass z.B. Anlagen mit einer installierten Leistung von 10 kW einen Anspruch auf 85 Prozent der in einem Kalenderjahr in der Anlage erzeugten Strommenge nach § 32 EEG haben und Anlagen mit einer installierten Leistung von 11 kW einen Anspruch auf 90 Prozent der insgesamt in einem Kalenderjahr in der Anlage erzeugten Strommenge nach § 32 EEG haben."
Die Abschlagszahlungen sollen ab 2013 so ermittelt werden, dass man im ersten Jahr zunächst davon ausgeht, dass 15 % (bei Anlagen über 10 kW 10 %) der gesamt erzeugten Strommenge im Hausnetz verbraucht werden. Erst bei der Jahresend-abrechnung soll eine exakte Abrechnung erfolgen.
Bitte beachten Sie: Die hier geschilderten Regelungen sind vom Gesetzgeber noch nicht beschlossen. Es sind also durchaus Änderungen denkbar.