In der Begründung des EEG 2009 heißt es: “unerheblich für die Bestimmung des Zeitpunkts der Inbetriebnahme ist, ob die Anlage zu einem späteren Zeitpunkt an einen anderen Ort versetzt wird. Für die Dauer und Höhe des Vergütungsanspruchs ist auch nach einer Versetzung das Datum der erstmaligen Inbetriebnahme maßgeblich.”
Dabei ist nach dem EEG 2009 ein Modul eine Photovoltaik-Anlage. Dieses gilt nach meinem Rechtsverständnis auch für Anlagen nach dem EEG 2004.