Bitte beachten Sie zunächst, dass die im Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP getroffenen Vorgaben z.B. zur Einführung eines "Marktintegrationsmodells" noch nicht beschlossen sind. Gerade das Marktintegrationsmodell wurde in der gestrigen öffentlichen Anhörung im Umweltausschuss des Deutschen Bundestages stark kritisiert. Insofern ist es nicht unwahrscheinlich, dass Änderungen auf den Weg gebracht werden.
Wir verstehen die derzeitigen Vorgaben der Regierungsparteien in folgender Weise:
Beispiel: 10 kW-Anlage, Jahresstromertrag 9000 kWh
Der Betreiber erhält nur für 85 % des erzeugten Solarstroms (im Bsp. 7650 kWh) die festgelegte EEG-Einspeisevergütung. Sollte der Anlagenbetreiber weniger als die verbleibenden 15 % (hier also 1350 kWh) im Haus selbst verbrauchen und dadurch mehr als 85 % in das öffentliche Netz einspeisen, erhält er für den darüber hinaus gehenden Anteil nur noch den aktuellen Marktwert des Stroms (derzeit ca. 5 Ct/kWh).
Als Abrechnungszeitraum wird ein Jahr betrachtet. Der Anlagenbetreiber muss zur Abrechnung zwei Zähler (Solarstrom-Gesamtzähler + Netzeinspeisezähler) vorsehen.
Betreibern kleinerer Anlagen könnte es ggf. möglich sein, 15 % des erzeugten Solarstroms im Haus selbst zu verbrauchen und durch die Einsparungen der sonstigen Strombezugskosten einen finanziellen Zugewinn zu erwirtschaften. Bei größeren Anlagen dürfte dies aber schwer bis unmöglich sein. Insofern ist der Vorschlag des Marktintegrationsmodells als versteckte Vergütungskürzung anzusehen.
Für Rückfragen - gern auch telefonisch - stehen wir gern zur Verfügung.