Ein Anspruch auf Ersatz des Vergütungsausfall kann in der Tat gegenüber dem Netzbetreiber bestehen. Ein solcher Anspruch ergibt sich aus § 10 EEG und erfasst in der Höhe die jeweilige EEG-Vergütung, die man erhalten hätte.
Dieser Vergütungsausfall müsste dann aber anhand einer vergleichbaren und sich in örtlicher Nähe befindlichen Anlage, welche bereits in Betrieb war, ermittelt und auf die eigene Anlagenleistung hochgerechnet werden. Dies haben wir schon mehrfach gerichtlich durchgesetzt (siehe http://www.newenergy-law.de/eegenwg.php).
Schwierigkeiten bereitet jedoch, dass der Netzbetreiber vortragen kann, er habe den verzögerten Netzausbau nicht zu vertreten. Dies kann durchaus auch an der Witterung liegen. Allerdings reicht es nicht aus, dass der Netzbetreiber sich auf die Schneelage beruft. Er muss auch rechtzeitig die interne Planung vorgenommen haben, und eventuell auch Drittunternehmen mit dem Netzausbau beauftragt haben. Dies muss dann die E-ON bzw. nunmehr die TEN nachweisen.