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Wird für die ( anteilige ) EEG-Umlage auf Eigenverbrauch die Leistung mehrerer Anlagen aufgerechnet?

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Eingestellt 7, Aug 2015 in Photovoltaik von Geckler, Heinz (2,530 Punkte)
Bearbeitet 7, Aug 2015 von Geckler, Heinz

Hallo liebe Experten,

mich würde interessieren, ob die Leistung mehrerer PV-Anlagen an einem Hausanschluss für die 10 kWp-Grenze zur Befreiung von der EEG-Umlage auf den Eigenverbrauch aufgerechnet wird. Ich betreibe bereits eine PV-Anlage mit 7,86 kWp und möchte eventuell eine weitere Anlage mit 6 - 8 kWp am selben Hausanschluss errichten. Dazu habe ich verschiedene Fragen:

1.) Wird dann für den Eigenverbrauch die reduzierte EEG-Umlage fällig?

2.) Falls ja, wird dann die Umlage nur anteilig für den neu errichteten Teil der PV-Anlage fällig?

3.) Muss ich dann eventuell auch noch den Anteil des Eigenverbrauches aus den 2 Anlagen messtechnisch nachweisen?

4.) Wie sieht es bei Anlagen aus, wie ich sie immer öfter bei meinen Kunden antreffe:

Es besteht auf dem selben Dach eine ältere PV-Anlage mit Volleinspeisung und eine neuere Anlage mit Eigenverbrauch. Was passiert hier wenn die 20 Jahre EEG-Vergütung abgelaufen sind und die "alten" PV-Anlagen dann ebenfalls auf Eigenverbrauch umgeklemmt werden?

   
Kommentiert 23, Aug 2015 von Geckler, Heinz (2,530 Punkte)
Ich hoffe, dass ich mit meinen verschiedenen Fragen nicht alle Experten überfordert habe. Am wichtigsten wäre mir eine Antwort auf die Frage, ob die Leistung der Anlagen zur Ermittlung des Eigenverbrauchs aufgerechnet werden oder ob diese ( wie bei der Berechnung der Vergütung ) wie 2 separate Anlagen betrachtet werden?

1 Antwort

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Beantwortet 25, Aug 2015 von Susanne Jung (1,633 Punkte)

Sehr geehrter Herr Geckler,

die Clearingstelle EEG hat im Empfehlungsverfahren 2014/31 (siehe https://www.clearingstelle-eeg.de/empfv/2014/31) ausgewählte Fragen zur EEG-Umlagepflicht auf Eigenverbrauch diskutiert. Hier finden Sie umfassende Hilfestellung zu den aufgeworfenen Problemen.

(siehe vor allem die Leitsätze 3 und 4 der o.g. Empfehlung)

Nach der sog. „Kleinanlagenregelung“ ist Strom aus Stromerzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung von maximal 10 kW bis zu einem Eigenverbrauch von 10 MWh/a von der EEG-Umlage befreit (§ 61 (2) Nr. 4 EEG 2014).

Für die Bestimmung der installierten Leistung bei mehreren Anlagen, die innerhalb von 12 Monaten auf demselben Grundstück oder in unmittelbarer räumlicher Nähe errichtet wurden, ist § 32 Abs. 1 EEG 2014 anzuwenden. Wenn ein Zubau zu einer oder mehrerer Bestandsanlagen erfolgte, die bereits vor dem 1.8.2014 zur Eigenversorgung genutzt wurden, seien in Hinblick auf die 10-kW-Grenze nur die zugebauten Module nach dem 31.7.2014 zu berücksichtigen. Bestandsanlagen, die im Eigenverbrauch genutzt wurden, sind bei der Anlagenzusammenfassung nicht zu berücksichtigen.

Zum besseren Verständnis stellte die Clearingstelle EEG Fallbeispiele auf (ab Rd.-Nr. 55 der o.g. Empfehlung). Die von Ihnen aufgeworfenen Problemfälle sind dort aufgegriffen.

Übrigens: In unserer Zeitschrift Solarbrief, Ausgabe 2/15, Seite 28 habe ich die entsprechende EEG-Umlagepflicht bei verschiedenen Fallkonstellationen mehrerer Anlagen tabellarisch dargestellt. (siehe http://www.sfv.de/solarbr/2_15.htm)


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