Sehr geehrter Herr Geckler,
die Clearingstelle EEG hat im Empfehlungsverfahren 2014/31 (siehe https://www.clearingstelle-eeg.de/empfv/2014/31) ausgewählte Fragen zur EEG-Umlagepflicht auf Eigenverbrauch diskutiert. Hier finden Sie umfassende Hilfestellung zu den aufgeworfenen Problemen.
(siehe vor allem die Leitsätze 3 und 4 der o.g. Empfehlung)
Nach der sog. „Kleinanlagenregelung“ ist Strom aus Stromerzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung von maximal 10 kW bis zu einem Eigenverbrauch von 10 MWh/a von der EEG-Umlage befreit (§ 61 (2) Nr. 4 EEG 2014).
Für die Bestimmung der installierten Leistung bei mehreren Anlagen, die innerhalb von 12 Monaten auf demselben Grundstück oder in unmittelbarer räumlicher Nähe errichtet wurden, ist § 32 Abs. 1 EEG 2014 anzuwenden. Wenn ein Zubau zu einer oder mehrerer Bestandsanlagen erfolgte, die bereits vor dem 1.8.2014 zur Eigenversorgung genutzt wurden, seien in Hinblick auf die 10-kW-Grenze nur die zugebauten Module nach dem 31.7.2014 zu berücksichtigen. Bestandsanlagen, die im Eigenverbrauch genutzt wurden, sind bei der Anlagenzusammenfassung nicht zu berücksichtigen.
Zum besseren Verständnis stellte die Clearingstelle EEG Fallbeispiele auf (ab Rd.-Nr. 55 der o.g. Empfehlung). Die von Ihnen aufgeworfenen Problemfälle sind dort aufgegriffen.
Übrigens: In unserer Zeitschrift Solarbrief, Ausgabe 2/15, Seite 28 habe ich die entsprechende EEG-Umlagepflicht bei verschiedenen Fallkonstellationen mehrerer Anlagen tabellarisch dargestellt. (siehe http://www.sfv.de/solarbr/2_15.htm)