Die von vielen befürchtete EEG-Umlagepflicht auf Eigenverbrauch wurde in 2./3. Lesung beschlossen und tritt - sofern Bundesrat und der Bundespräsident nicht Veto einlegen - zum 1. August 2014 in Kraft.
Alle Anlagenbetreiber, die ab 1. August den Solarstrom selbst oder in unmittelbarer Näge zur Anlage selbst verbrauchen, müssen nunmehr laut § 61 EEG 2014 für jede eigenverbrauchte Kilowattstunde Solarstrom bis Ende 2015 30 %, in 2016 35 % und schlussendlich 2017 40 % der EEG-Umlage zahlen.
Ausgenommen sind Betreiber von Anlagen bis 10 kW bei max. 10 Megawattstunden selbst verbrauchten Stroms.
Ebenso entfällt die EEG-Umlagepflicht
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für Kraftwerkseigenverbrauch (also für Strom, der in Neben- oder Hilfsanlagen der Stromerzeugungsanlage technisch verbraucht wird),
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für Eigenversorger, die weder mittelbar noch unmittelbar an das öffentliche Stromnetz angeschlossen sind (Inselanlagen) sowie
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für Anlagenbetreiber, die sich vollständig aus Erneuerbaren Energien versorgen und für den nicht verbrauchten Reststrom keine finanzielle Förderung nach EEG in Anspruch nehmen (Vollversorger).
Bestandsschutz für Altanlagen-Betreiber? Ja, aber eingeschränkt!
Betreiber von Bestandsanlagen sind zwar von der EEG-Umlagepflicht auf Eigenverbrauch ausgenommen, jedoch nur dann, wenn die Anlage bereits vor dem 1. August 2014 im Eigenverbrauch betrieben wurde. Alle (Alt)Anlagenbetreiber, die sich erst nach Inkrafttreten des EEG 2014 dazu entschließen, den Solarstrom selbst zu nutzen, unterliegen ggf. der neuen EEG-Umlagepflicht.
Es ist deshalb anzuraten, jetzt zu überprüfen, ob die kurzfristige Umstellung auf Eigenverbrauch mit finanziellen oder ideellen Gewinn verbunden wäre. Wenn ja, dann sollte man rasch handeln und dabei nicht übersehen, einen Nachweis zum Eigenverbrauch vor dem 1.8.2014 einzurichten.
Für Altanlagen, die vor dem 1.1.2009 in Betrieb gesetzt wurden, lohnt sich der Eigenverbrauch finanziell in aller Regel nicht, denn die Netzeinspeisevergütung beträgt ca. 46 Ct/kWh und höher. Wer dennoch den erzeugten Solarstrom teilweise selbst verbrauchen möchte, sollte die neue Eigenverbrauchsoption gegenüber dem Netzbetreiber nachweisen. Hinreichend könnte sein, die Umrüstung von Volleinspeisung auf (teilweisen) Eigenverbrauch dem Netzbetreiber schriftlich mitzuteilen. Der Einbau eines zusätzlichen Zählers, z.B. eines geeichten Hutschienenzählers, liefert einen weiteren eindeutigen Nachweis.
Für Anlagen, die zwischen dem 1.1.2009 und 31.03.2012 in Betrieb gesetzt wurden, gibt es eine zusätzliche Eigenverbrauchsvergütung - auch dann, wenn die Anlagen erst jetzt auf Eigenverbrauch umgerüstet werden. Als Nachweis des eigenverbrauchten Solarstroms muss neben dem Einspeisezähler ein geeichter Zähler genutzt werden. Dem Netzbetreiber ist die Umrüstung mitzuteilen.
Für alle Anlagen, die ab dem 1.4.2012 in Betrieb gesetzt wurden, gibt es keine Vergütung des Eigenverbrauchs. Betreiber von Kleinanlagen bis 10 kW unterliegen der neuen EEG-Umlagepflicht nicht. Ein Nachweis über den Eigenverbrauch ist aus EEG-rechtlicher Sicht also nicht zwingend erforderlich. Für Anlagen größer 10 kW gilt das sog. Marktintegrationsmodell (§ 33 (1) EEG 2012), nachdem der Anlagenbetreiber durch geeichte Messeinrichtungen nachweisen muss, mind. 10 % des erzeugten Solarstroms selbst oder in unmittelbarer Nähe zur Anlage zu verbrauchen. Erfolgt dieser Nachweis nicht, wird die Vergütung für diese 10 % auf den gemittelten Monatsmarktwert des Solarstroms gekürzt. Wer erst jetzt auf Eigenverbrauch umrüstet, wird eine zusätzlichen, geeichten Zähler einbauen.
Achtung: Ob die eingeschränkte EEG-Umlage-Befreiung für Altanlagen dauerhaft bestehen bleibt, ist ungewiss. Die Bundesregierung will alle Regelungen bis 2017 überprüfen und rechtzeitig einen Vorschlag zur Neugestaltung vorlegen (siehe § 98 (3) EEG 2014).