Firmenverzeichnis Experts Preisvergleich

EEG-Umlage auf Eigenverbrauch: Bestandsschutz für Altanlagen?

+3 Punkte
4,762 Aufrufe

3 Antworten

+4 Punkte
Beantwortet 2, Jul 2014 von Susanne Jung (1,633 Punkte)

Die von vielen befürchtete EEG-Umlagepflicht auf Eigenverbrauch wurde in 2./3. Lesung beschlossen und tritt - sofern Bundesrat und der Bundespräsident nicht Veto einlegen - zum 1. August 2014 in Kraft.

Alle Anlagenbetreiber, die ab 1. August den Solarstrom selbst oder in unmittelbarer Näge zur Anlage selbst verbrauchen, müssen nunmehr laut § 61 EEG 2014 für jede eigenverbrauchte Kilowattstunde Solarstrom bis Ende 2015 30 %, in 2016 35 % und schlussendlich 2017 40 % der EEG-Umlage zahlen.

Ausgenommen sind Betreiber von Anlagen bis 10 kW bei max. 10 Megawattstunden selbst verbrauchten Stroms.

Ebenso entfällt die EEG-Umlagepflicht

  • für Kraftwerkseigenverbrauch (also für Strom, der in Neben- oder Hilfsanlagen der Stromerzeugungsanlage technisch verbraucht wird),
  • für Eigenversorger, die weder mittelbar noch unmittelbar an das öffentliche Stromnetz angeschlossen sind (Inselanlagen) sowie
  • für Anlagenbetreiber, die sich vollständig aus Erneuerbaren Energien versorgen und für den nicht verbrauchten Reststrom keine finanzielle Förderung nach EEG in Anspruch nehmen (Vollversorger).

 

Bestandsschutz für Altanlagen-Betreiber? Ja, aber eingeschränkt!

Betreiber von Bestandsanlagen sind zwar von der EEG-Umlagepflicht auf Eigenverbrauch ausgenommen, jedoch nur dann, wenn die Anlage bereits vor dem 1. August 2014 im Eigenverbrauch betrieben wurde. Alle (Alt)Anlagenbetreiber, die sich erst nach Inkrafttreten des EEG 2014 dazu entschließen, den Solarstrom selbst zu nutzen, unterliegen ggf. der neuen EEG-Umlagepflicht.

Es ist deshalb anzuraten, jetzt zu überprüfen, ob die kurzfristige Umstellung auf Eigenverbrauch mit finanziellen oder ideellen Gewinn verbunden wäre. Wenn ja, dann sollte man rasch handeln und dabei nicht übersehen, einen Nachweis zum Eigenverbrauch vor dem 1.8.2014 einzurichten.

Für Altanlagen, die vor dem 1.1.2009 in Betrieb gesetzt wurden, lohnt sich der Eigenverbrauch finanziell in aller Regel nicht, denn die Netzeinspeisevergütung beträgt ca. 46 Ct/kWh und höher. Wer dennoch den erzeugten Solarstrom teilweise selbst verbrauchen möchte, sollte die neue Eigenverbrauchsoption gegenüber dem Netzbetreiber nachweisen. Hinreichend könnte sein, die Umrüstung von Volleinspeisung auf (teilweisen) Eigenverbrauch dem Netzbetreiber schriftlich mitzuteilen. Der Einbau eines zusätzlichen Zählers, z.B. eines geeichten Hutschienenzählers, liefert einen weiteren eindeutigen Nachweis.

Für Anlagen, die zwischen dem 1.1.2009 und 31.03.2012 in Betrieb gesetzt wurden, gibt es eine zusätzliche Eigenverbrauchsvergütung - auch dann, wenn die Anlagen erst jetzt auf Eigenverbrauch umgerüstet werden. Als Nachweis des eigenverbrauchten Solarstroms muss neben dem Einspeisezähler ein geeichter Zähler genutzt werden. Dem Netzbetreiber ist die Umrüstung mitzuteilen.

Für alle Anlagen, die ab dem 1.4.2012 in Betrieb gesetzt wurden, gibt es keine Vergütung des Eigenverbrauchs. Betreiber von Kleinanlagen bis 10 kW unterliegen der neuen EEG-Umlagepflicht nicht. Ein Nachweis über den Eigenverbrauch ist aus EEG-rechtlicher Sicht also nicht zwingend erforderlich. Für Anlagen größer 10 kW gilt das sog. Marktintegrationsmodell (§ 33 (1) EEG 2012), nachdem der Anlagenbetreiber durch geeichte Messeinrichtungen nachweisen muss, mind. 10 % des erzeugten Solarstroms selbst oder in unmittelbarer Nähe zur Anlage zu verbrauchen. Erfolgt dieser Nachweis nicht, wird die Vergütung für diese 10 % auf den gemittelten Monatsmarktwert des Solarstroms gekürzt. Wer erst jetzt auf Eigenverbrauch umrüstet, wird eine zusätzlichen, geeichten Zähler einbauen.

Achtung: Ob die eingeschränkte EEG-Umlage-Befreiung für Altanlagen dauerhaft bestehen bleibt, ist ungewiss. Die Bundesregierung will alle Regelungen bis 2017 überprüfen und rechtzeitig einen Vorschlag zur Neugestaltung vorlegen (siehe § 98 (3) EEG 2014).

+1 Punkt
Beantwortet 2, Jul 2014 von Tina Ternus (328 Punkte)

Sehr geehrte Frau Jung,

Danke für die wertvollen Infos. Könnten Sie mir bitte mitteilen, wo ich den Passus, bzw. § finde zu "Vollversorger" (keine Eigenverbrauchsabgabe bei Verzicht auf EEG-Vergütung) ?

ebenfalls ungeklärt sind für mich noch zwei Fragen, für die Sie offensichtlich die Fachfrau sind:

Frage 1: Volle EEG-Umlage auf PV mit Speicher? Ja oder nein?
 
Frage 2: Genossenschaftsanlage auf kommunalem Wohnungsbau (Mieterstrommodelle): Eigenverbrauchsabgabe 30% oder 100% EEG-Umlage wg. Direktlieferung?
 
Danke :-)

 

Kommentiert 3, Jul 2014 von Susanne Jung (1,633 Punkte)
Hallo Frau Ternus,

bitte beachten Sie, dass ich keine Juristin bin und damit keine rechtssichere Antwort geben kann.

Zur Umlagebefreiung bei Vollversorgung finden Sie in § 61 (2) Nr. 3 die entsprechende gesetzliche Regelung: "3. wenn sich der Eigenversorger selbst vollständig mit Strom aus erneuerbaren Energien versorgt und für den Strom aus seiner Anlage, den er nicht selbst verbraucht, keine finanzielle Förderung nach Teil 3 in Anspruch nimmt"

Dies beinhaltet, dass dieser Letztverbraucher keinen Strom mehr aus dem öffentlichen Netz bezieht und sich vollständig - also zu jeder Tages- und Nachtzeit - mit EE-Strom versorgt. Sollte er einen Überschuss erzeugen und diesen ohne Inanspruchnahme einer Förderung nach Teil 3 EEG 2014 einspeisen, wird keine EEG-Umlage fällig.

zu Frage 1: Wenn der gespeicherte Solarstrom zum späteren Eigenverbrauch genutzt wird, fällt die EEG-Umlage nach § 61 (1) EEG 2014 an.

zu Frage 2: Mieterstrommodelle werden nach meinem Kenntnisstand zu 100 % mit EEG-Umlage belastet. Das Grünstromprivileg ist weggefallen. Eine Befreiung/Reduzierung bei Direktbelieferung ist § 61 EEG 2014 nicht zu entnehmen. Dies trifft nach meiner Kenntnis ab August 2014 auch für Bestandsanlagen zu, da der Gesetzgeber keine Übergangsbestimmungen zum § 39 (3) EEG 2012 definiert hat.
0 Punkte
Beantwortet 8, Jul 2014 von Andreas Horn (517 Punkte)

ACHTUNG! Inbetriebnahme-Endspurt für Anlagenbauer bis 31. Juli 2014...

In der Novelle gibt es evtl. einen Fallstrick für Anlagen, die jetzt noch schnell bis zum 31.7.14 gebaut werden sollen: bisher war die sog. "EEG-Inbetriebnahme" der relevante Zeitpunkt zur Sicherung des Einspeisetarifs.

In Bezug auf den Bestandschutz beim Eigenverbrauch fallen die Inbetriebnahme- bzw. Eigenverbrauchs-Regelungen mit der Novelle ggf. auseinander: das Gesetz schreibt:

§61 Abs. 3: Eine Bestandsanlage ist jede Stromerzeugungsanlage, 1. die der Letztverbraucher vor dem 1. August 2014 als Eigenerzeuger unter Einhaltung der Anforderungen des Satzes 1 betrieben hat, (...)

Die Frage ist nun, ob hierfür die bisherige "EEG-Inbetriebnahme" ausreicht, um "Eigenverbrauch" nachzuweisen, oder ob hier tatsächlich ein (netzparalleler) Betrieb zur Eigenversorgung erforderlich ist (was wiederum ggf. eine Mitwirkung des Netzbetreibers beim Netzanschluss der PV-Anlage erfordert).

Konkret ist die Frage, ob die bisherige "EEG-Inbetriebnahme", bei der auch Strom verbraucht werden muss (aber z. B. in einem Messgerät) für den Nachweis von "als Eigenerzeuger (...) betrieben hat" ausreicht, oder ob hierfür ein Netzanschluss erforderlich ist, um die gewöhnlichen Verbraucher des Eigenerzeugers mit Strom zu versorgen?

Kommentiert 10, Jul 2014 von Susanne Jung (1,633 Punkte)
Da die Rechtslage in diesem Punkt nicht klar ist, empfehlen wir dringend, den Netzbetreiber zu kontaktieren und dort Absprachen über den Nachweis zum Eigenverbrauch zu treffen. Am rechtssichersten scheint es uns, den Solarstrom nach allgemeinem Verständnis durch Verbrauchsgeräte im Haus zu verbrauchen und diesen Verbrauch noch im Juli nachzuweisen (geeichte Messeinrichtungen).
Anlagen bis einschließlich 10 kW unterliegen keiner EEG-Umlagepflicht und müssen den Eigenverbrauch aus EEG-rechtlicher Sicht nicht nachweisen.
Kommentiert 23, Jul 2014 von Susanne Jung (1,633 Punkte)
Die Clearingstelle EEG veröffentlichte hierzu einen Rechsthinweis:
"Wie kann ich meine Anlage kurzfristig auf Eigenversorgung umstellen?" (http://clearingstelle-eeg.de/beitrag/2565)

Dort steht u.a.:  ".. die Clearingstelle [weist] darauf hin, dass die Eigenversorgung grundsätzlich eine entsprechende Verschaltung/Messkonstellation voraussetzt. Diese muss gewährleisten, dass Strom, der in der Anlage erzeugt wird, vor der Einspeisung in das Netz von der Anlagenbetreiberin bzw. dem Anlagenbetreiber selbst verbraucht werden kann, und dass die in das Netz eingespeiste Strommenge gesondert erfasst wird. "
Stellen Sie Ihre eigene Frage:

 

...