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28. Februar: Wichtiger Meldetermin für Anlagen über 10 kW, die vom 1.4.2012 - 31.7.2014 in Betrieb gesetzt wurden

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Eingestellt 26, Feb 2015 in Photovoltaik von Susanne Jung (1,633 Punkte)
In § 33 EEG 2012 "Marktintegrationsmodell" war festgeschrieben, dass Betreiber von Anlagen nur für höchstens 90 Prozent des Jahresstromertrages der Solaranlage die festgeschriebene Einspeisevergütung beanspruchen dürfen. Mindestens 10 Prozent sollten in den Eigenverbrauch fließen. Unterschreitet der Anlagenbetreiber diesen Anteil, erhält er für die nicht vergütungsfähige Strommenge nur noch den gemittelten Monatsmarktwert für Solarstrom.
 
Diese Regelung betrifft Anlagen über 10 kW, die in, an oder auf einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand angebracht sind und vom 1.4.2012 bis 31.7.2014 in Betrieb gesetzt wurden. Sie gilt auch noch unter dem EEG 2014. Den Gesetzestext des EEG 2012 finden Sie hier:[link: http://www.sfv.de/artikel/pv-novelle_2012.htm ]
 
Ausnahme: In § 66 Absatz 19 i.V.m. Absatz 18 EEG 2012 war geregelt, dass Gebäudeanlagen und Anlagen an Lärmschutzwänden, die nach dem 31. März 2012 und vor dem 1. Juli 2012 in Betrieb genommen worden sind, nicht von den Regelungen des Marktintegrationsmodells (§ 33 EEG 2012) betroffen waren, wenn für die Anlage vor dem 24. Februar 2012 nachweislich ein schriftliches oder elektronisches Netzanschlussbegehren unter Angabe des genauen Standorts und der zu installierenden Leistung der Anlage gestellt worden ist. Für diese Anlagen konnte ggf. noch die Eigenverbrauchsvergütung abgerechnet werden.
 
Diejenigen, die bisher nur Abschlagszahlungen aber noch keine Endabrechnung für 2014 erhalten haben, sollten in Hinblick auf § 33 EEG 2012 bis spätestens 28. Februar nachweisen, wie hoch der prozentuale Anteil des Eigenverbrauchs im Jahr 2014 war. Hierzu muss die Strommenge, die im letzten Kalenderjahr gesamt erzeugt wurde, gegenüber dem Netzbetreiber nachgewiesen werden (Zählerstand des "Erzeugungszählers"). Die Meldung kann formlos geschehen. Formulare des Netzbetreibers gibt es hierzu in aller Regel nicht. Sollten Sie diesen Termin versäumen, wird die insgesamt in 2014 aus der An­lage in das Netz eingespeiste Strommenge als erzeugte Strommenge gewertet und davon entsprechend nur 90 Prozent vergütet (siehe § 33 (5) EEG 2012). 
 
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