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Eilt - Nachweis des Eigenverbrauchs für PV-Anlagen über 10 kWp mit Inbetriebsetzung vor dem 01.08.2014

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Eingestellt 24, Jul 2014 in Photovoltaik von Susanne Jung (1,633 Punkte)
   

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Beantwortet 24, Jul 2014 von Susanne Jung (1,633 Punkte)
Bearbeitet 24, Jul 2014 von Susanne Jung

Die neue Verpflichtung zur Zahlung der EEG-Umlage bei Eigenverbrauch betrifft nicht nur alle PV-Anlagen über 10 kW, die ab dem 1.8.2014 an das öffentliche Netz angeschlossen werden. Auch Bestandsanlagen über 10 kW, die vor dem 1.8. noch keinen Eigenverbrauch eingerichtet haben, müssen - wenn sie sich nach dem 31.07.14 noch für den Eigenverbrauch entscheiden - dann die EEG-Umlage auf ihren Eigenverbrauch zahlen.

Die Schaltung der Zähler ist bei Anlagen, die für Eigenverbrauch eingerichtet sind, eine andere. Eine Änderung des Messkonzepts wie unter http://www.sfv.de/fotos/l/eigenverbrauch_Kopie.jpg angedeutet, ist zwingend.

Wenn der bisherigen Haushalts-Verbrauchszähler keine Rücklaufsperre hat, muss er bei einer Änderung des Messkonzepts ausgewechselt werden. Andernfalls würde die Einspeisung des Solarstroms zum Rückwärtsdrehen des Haushaltszählers führen. Diese Lösung ist in Deutschland nicht zugelassen. Deshalb muss ein Zweirichtungszähler oder zwei Einzelzähler mit entgegengesetzter Zählrichtung und jeweiliger Rücklaufsperre
montiert werden.

Wer sich jetzt rasch noch für eine Umrüstung auf Eigenverbrauch entscheidet, sollte dem  Netzbetreiber unbedingt einen schriftlichen, mit Datum versehenen Nachweis über die neu eingerichtete Eigenverbrauchsverschaltung erbringen. 

Ein kurzer "Glühlampentest" (man betreibt z.B. bei Sonnenschein einen Beleuchtungskörper im dunklen Treppenhaus mit Solarstrom der direkt aus dem Solar-Wechselrichter abgegriffen wird) ist nach mündlicher Auskunft
der Clearingstelle EEG rechtsunsicher.

Die Änderung der Verschaltung kann durch den Netzbetreiber erfolgen und sollte in einem Protokoll festgehalten werden.

Sollte der Netzbetreiber die messtechnische Umrüstung bis zum Stichtag 31.7.14 aus Zeitgründen abweisen, kann der Anlagenbetreiber einen konzessionierten Elektroinstallateur oder fachkundigen Dritten (siehe Empfehlung https://www.clearingstelle-eeg.de/files/2011-2-2_Empfehlung.pdf, Seite 49) damit beauftragen.

Sollte der konzessionierte Elektroinstallateur durch den Netzbetreiber am rechtzeitigen Auswechseln des bisherigen Haushaltszählers gehindert werden, macht sich der Netzbetreiber u. E. schadenersatzpflichtig. Auf diese Konsequenz sollte der Anlagenbetreiber den Netzbetreiber ggf. aufmerksam machen. Aus rechtstaktischen Erwägungen empfehlen wir den Antrag auf Umrüstung per Einschreiben-Rückschein an den Netzbetreiber zu
versenden.

Auch bei einer - uns unverständlichen - Weigerung des Netzbetreibers ist eine technische Lösung möglich. Nach telefonischem Hinweis der Clearingstelle EEG könnte dieses Problem - allerdings nur vorübergehend bis zur Terminfindung mit dem Netzbetreiber - wie folgt gelöst werden: Der bisherige Haushaltszähler wird unter Zeugen abgelesen und der Zählerstand protokolliert. Ein neuer Zweirichtungszähler für die Lieferung des Solarstroms und die Erfassung des Haushaltsbezugsstroms wird haushaltsseitig vorgeschaltet (siehe http://www.sfv.de/fotos/m/eigenverbrauch_Zaehlung.jpg). Solange Strom bezogen wird laufen beide Strombezugszähler - der bisherige Haushaltszähler und der neue Strombezugszähler redundant. Wenn Solarstrom ins Netz eingespeist wird, läuft der bisherige Haushaltszähler allerdings rückwärts. Zur Abrechnung wird zum
protokollierten Zählerstand des Haushaltsstroms die eingespeiste Solarstrommenge hinzuaddiert. Der alte Haushaltszähler wird später, nach dem 1.8.2014, vom Netzbetreiber entfernt und der neue Zweirichtungszähler übernimmt die Funktion der Strombezugszählung. 

 

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Beantwortet 25, Jul 2014 von Erik Liebert (454 Punkte)
Hallo Frau Jung, genau diesers Statement ist vom sfv ja vor kurzem an alle Newsletterleser gegangen und ich denke, alle Nutzer dieses Forums empfangen auch den sfv Newsletter :-)

Da ich das grade bei mir nach ewig währendem Streit mit eon über die Rücklaufzählergebühr gemacht habe
(Umstellung von Volleinspeisung auf Eigenverbrauch zu Hause, damit die Ihren sinnfreien Zweirichtungs Volleinspeisezähler mit dem Nachtzählwerk abbauen können und von mir da auch keine Gebühr für verlangen können, weil die Gebühr haben die schmerzfrei einfach von der jährlichen Einspeisevergütung abgezogen....soviel mal zu den Praktiken der Versorger....auf dem Argumenteohr sind die relativ zugeknöpft), hierzu dass Statement, dass es (zumindest bei eon)  etwas anders ist.

Hier läuft ja alle über das eon interne Verwaltungssystem a i p, d. h. mein Elektriker zieht die Einspeiseleitungen vom Volleinspeisezähler ab, klemmt sie auf den Hauszähler und meldet den Volleinspeisezähler im AIP frei...und schon ist der Vorgang mit Termin amtlich. Zwar muss ich die Anlage im Zweifelsfall, damit der Zähler dann nicht rückwärts läuft ( bei ungesperrten Zählern) bis der liebe eon Subbeautragte kommt, ausgeschaltet lassen, aber da gibts eigentlich keine Chance für Herrn EOn, sich da heraus zu winden. Wurde mir auch auf telefonische Nachfrage von denen so bestätigt.

Nur eines ist sicher:

Der Netzbetreiber oder Versorger wird die Anlage nicht für den Kunden auf Eigenverbrauch umklemmen, dazu ist ein konzessionierter Elektroinstallatieur erforderlich, auch wenn es eine Arbeit von 5 min ist.Insofern würde ich von der von Ihnen beschriebenen Lösung Endkunde- Netzbetreiber auf jeden Fall abweichen, diese ist sicherlich nicht zielführend. Der Elektriker des Vertrauen ist per Notfallverordnung herzubestellen und drahtet um, und meldet beim Netzbetreiber frei. Das wäre die Praxis.
Kommentiert 28, Jul 2014 von Ivonne Gugel (411 Punkte)
Es ist bestimmt sinnvoll, den Newsletter vom SfV zu abonnieren. Leider sind sicherlich hier Nutzer angemeldet, die dies allerdings nicht getan haben. Aus diesem Grund, freuen wir uns vom TopSolar-Experts Team, dass Frau Jung uns diese Informationen hier ebenfalls zur Verfügung stellt. Erstens, da Rückfragen gestellt werden können, das ist ja bekanntlicherweise bei einem Newsletter nicht möglich und zweitens dient es allen, die gewisse Informationen benötigen, um Recherchen durchzuführen. Ein Service, den wir gerne mit dieser Wissensplattformt zur Verfügung stellen. ;)
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