Regelungen in § 61 EEG 2014 („EEG-Umlage auf Eigenverbrauch“) unklar
In den letzten Tagen erhielten wir Hinweise, dass einige Netzbetreiber bei Anlagen einer Leistung bis einschließlich 10 kW die Messung des gesamt erzeugten Solarstroms über einen PV-Erzeugungszähler verlangen würden, um einen Nachweis des Solarstrom-Eigenverbrauch zu bekommen.
Betroffen wären solche Anlagen, die nach dem 1. August 2014 errichtet wurden und/oder seit Inkrafttreten des EEG 2014 im Eigenverbrauch betrieben werden.
Hintergrund der Forderung der Netzbetreiber ist § 61 (2) Nr. 4 EEG 2014, nachdem eine Verpflichtung zur Zahlung einer EEG-Umlage auf Eigenverbrauch zwar für Anlagen bis einschließlich 10 kW ausgeschlossen wird. Allerdings ist auch festgeschrieben, dass diese Befreiung für höchstens 10.000 kWh Eigenverbrauch pro Kalenderjahr gilt. Wenn in einer max. 10 kW-Solarstromanlage mehr als 10.000 kWh Solarstrom erzeugt und diese in einem Kalenderjahr zur Eigenversorgung genutzt werden würden, müsste der Anlagenbetreiber für jede über die 10.000 kWh hinausgehende eigenverbrauchte Solarstrommenge eine EEG-Umlage zahlen.
Die Clearingstelle EEG beabsichtigt, zu dieser und weiterer Fragen im Zusammenhang mit dem § 61 EEG 2014 (EEG-Umlageregelungen auf Eigenverbrauch) in Kürze ein Empfehlungsverfahren auf den Weg zu bringen.
Unsere folgenden Hinweise sind deshalb nur als erste Denkanstöße zu werten:
- Wenn der Stromverbrauch eines Gebäudes regelmäßig unter 10.000 kWh/a aufzeigt, so ist es aus unserer Sicht nicht gerechtfertigt, die messtechnische Erfassung des Eigenverbrauchs für Anlagen bis einschließlich 10 kW zu fordern. Ein PV-Erzeugungszähler wäre entbehrlich. (Ob dieser auch dann entbehrlich wäre, wenn Anlagenbetreiber sich vollständig aus EE-Strom versorgen, nur noch den EE-Überschuss ohne Inanspruchnahme einer Vergütung einspeisen UND keinen Strombezug mehr aus dem öffentlichen Netz beanspruchen (siehe § 61 (2) Nr. 3 EEG 2014), muss diskutiert werden.)
- Im Gesetzgebungsverfahren zum EEG 2014 wurde zur EEG-Umlagepflicht eine pragmatische Lösung angeboten.
In Bundestags-Drucksache 18/1304 1 liest man: „Bei kleinen Anlagen mit geringen Strommengen steht der Aufwand der Erfassung der Eigenversorgung nicht im Verhältnis zu den potenziellen Umlageeinnahmen. Daher gilt für Anlagen, die aufgrund der natürlichen Gegebenheiten nicht mehr als 10 MWh Strom erzeugen können, dass ein besonderer Nachweis nicht erforderlich ist. Dies ist insbesondere bei Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie mit einer installierten Leistung von nicht mehr als 10 kW der Fall. Damit ist davon auszugehen, dass bei solchen Anlagen keine umlagepflichtige Eigenversorgung stattfindet. Eine Messung der Eigenversorgung ist bei diesen Anlagen somit entbehrlich. Satz 3 regelt die Anwendbarkeit von § 30 EEG 2014.“
- Auch aus steuerrechtlichen Gründen kann bei Anlagen bis einschließlich 10 kW, die nach dem EEG 2012 („Marktintegrationsmodell“) errichtet wurden, auf eine messtechnische Erfassung des unvergüteten Eigenverbrauchs verzichtet werden. Dies belegt das Schreiben des Bundesfinanzministeriums an die Obersten Finanzbehörden der Länder vom 19.9.2014. 2 Dort steht: „Betreiber von Photovoltaikanlagen, für die das Marktintegrationsmodell keine Anwendung findet z. B. Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung bis 10 kW), sind nach dem EEG nicht verpflichtet, die insgesamt erzeugte Strommenge nachzuweisen. Aus Vereinfachungsgründen kann die erzeugte Strommenge in diesen Fällen unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen Volllaststundenzahl von 1 000 kWh/kWp (jährlich erzeugte Kilowattstunden pro Kilowatt installierter Leistung) geschätzt werden. Im Falle einer unterjährigen Nutzung (z. B. Defekt, Ausfall) ist die Volllaststundenzahl entsprechend zeitanteilig anzupassen. Weist der Anlagenbetreiber die tatsächlich erzeugte Strommenge nach (z. B. durch einen Stromzähler oder Wechselrichter), ist dieser Wert maßgebend.“ Gleiches sollte nach unserem Verständnis auch für Anlagen bis einschließlich 10 kW gelten, die nach dem EEG 2014 errichtet wurden.