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Abnahme des Solarstroms durch den Netzbetreiber und Optimierung des Eigenverbrauchs

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Eingestellt 14, Mai 2013 in Photovoltaik von Anonym

Wie können wir unseren erzeugten PV-Strom am besten Eigenverbrauch optimieren?

Sehr geehrtes Experten-Team, ich habe eine Photovoltaikanlage auf das Dach des Hauses eines Freundes installieren lassen. Seit November wird die Einspeisung von Strom vergütet. Nun behält der Netzbetreiber, die LEW, 30% der Vergütung als Eigenverbrauch ein. Paralell dazu hat mein Freund, der ja der Hausbesitzer ist, und den Strom im eigenen Haus verbrauchen könnte, eine Erhöhung der Abschlagszahlung bekommen. Alle seine Versuche bei der LEW einen kompetenten Ansprechpartner zu finden, der mit der Tatsache, dass der Betreiber der Anlage und der Abnehmer des Eigenverbrauchs zwei unterschiedliche Personen sind zurecht kommt, sind ins Leere gelaufen. Es gibt offensichtlich dort keinen Mitarbeiter, der mit dieser Thematik vertraut ist und eine Lösung anbieten kann. Wie können wir nun erreichen, dass der auf dem Dach erzeugte Strom soweit benötigt, auch im Haus verbraucht werden kann, und von der LEW auch entsprechend gegengerechnet wird. Vielen Dank für Ihre Bemühungen

   

1 Antwort

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Beantwortet 17, Mai 2013 von Susanne Jung (1,633 Punkte)

Zunächst ist festzuhalten, dass in dem von Ihnen geschilderten Fall der Betreiber der Solarstromanlage (also Sie) nicht mit dem Verbraucher des Solarstroms (Freund) identisch ist.
Ebenso sollten Sie bei der Suche nach einem Ansprechpartner zwischen Netzbetreiber und Stromlieferanten unterscheiden.

Der nächstliegende Netzbetreiber ist verpflichtet, den angebotenen Solarstrom am Netzanschlusspunkt abzunehmen. Dieser eingespeiste Solarstrom wird durch einen geeichten Zähler erfasst und nach EEG vergütet.

Nicht mit dem Netzbetreiber abgerechnet wird allerdings der Strom, der im Haus verbraucht wird *). Hierfür kann keine EEG-Vergütung beansprucht werden. Der Solarstrom trägt (nur) zur Reduzierung des sonstigen Strombezugs Ihres Freundes bei. Wenn auch Sie davon profitieren wollen, müssen Sie als Stromlieferant mit Ihrem Freund pro gelieferter kWh einen Preis vereinbaren. Zur Abrechnung sollte der Strom gezählt in das Eigentum des Freundes übergehen. Als Stromlieferant sind Sie nach § 37 (3) EEG 2012 u.a. verpflichtet, für die weitergereichte Strommenge an den Übertragungsnetzbetreiber die EEG-Umlage zu entrichten. Eine Zusammenstellung weiterer wichtiger Informationen zum Eigenverbrauch durch Dritte finden Sie unter http://www.sfv.de/artikel/solarstrom-direktverbrauch_durch_dritte.htm.

Den sonstigen Strom erhält der Freund von einem Stromlieferanten seiner Wahl. Spätestens nach Ablauf der vereinbarten Abrechnungsfrist wird dieser Stromlieferant feststellen, dass der Strombezug Ihres Freundes sank und die Abschlagszahlungen entsprechend anpassen müssen. Möglicherweise könnten die Abschlagszahlungen bereits vorzeitig angepasst werden, wenn man den Stromlieferant auf den zukünftig geringeren allgemeinen Strombezug aufmerksam macht.

Weitere Rückfragen beantworten wir gern.

Beachten Sie allerdings: Wenn wir beim SFV zu Rechtsfragen Stellung nehmen, erfolgt dies immer ohne Gewähr. Wir schildern allenfalls unser Verständnis zu allgemeinen Rechtszusammenhängen. Dabei können und wollen wir keine Rechtsberatung im Einzelfall durchführen. Im Problemfall ist – nicht zuletzt auch wegen der komplizierten Verfahrensregelungen bei Rechtsstreitigkeiten – die Konsultation eines Rechtsanwalts anzuraten.

*) Achtung: anders bei Anlagen über 10 kW ab 1.1.2014 ; siehe Marktintegrationsmodell, § 33 (1) EEG 2012 i.V.m. § 66 (19) EEG 2012






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