Nach § 6 EEG 2012 bzw. § 9 EEG 2014 müssen Anlagen von 30 - 100 kWp mit einer Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung. ausgestattet sein. Alle Anlagen, die nach dem 31.12.2008 in Betrieb gesetzt wurden, müssen bis 1.1.2014 nachgerüstet werden. (siehe § 66 (1) Nr.2 EEG 2012)
§ 66 (1) 2. Die technischen Vorgaben nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 müssen ab dem 1. Januar 2014 von Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreibern von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie mit einer installierten Leistung von mehr als 30 Kilowatt und höchstens 100 Kilowatt eingehalten werden, die nach dem 31. Dezember 2008 in Betrieb genommen worden sind; § 6 Absatz 3 ist anzuwenden.
Insofern wäre die Anlage, Bj. 2010, mit einer Abregel-Einrichtung auszustatten.
Die Anlage aus 2005 ist davon nicht betroffen. Sie dürfen auch nicht zusammengefasst werden, da zwischen ihrer Inbetriebnahme mehr als 12 Monate liegen UND sie ggf. nicht auf dem selben Grundstück oder Gebäude angebracht sind. (siehe § 6 Abs. 3 EEG 2012 bzw. § 9 Abs. 3 EEG 2014)