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Wann gehen die Ausschreibungen für Photovoltaik-Freiflächenanlagen los?

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Eingestellt 29, Jan 2015 in Photovoltaik von Anonym
   

2 Antworten

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Beantwortet 29, Jan 2015 von Susanne Jung (1,633 Punkte)

Das Bundeskabinett hat am 28.1.2015 die vom Bundesminister für Wirtschaft und Energie, Sigmar Gabriel, vorgelegte Verordnung zur Einführung von Ausschreibungen für die finanzielle Förderung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen (PDF: 766 KB) beschlossen.

Die Bundesnetzagentur kann bereits im Februar 2015 die erste Ausschreibungsrunde bekanntgeben. Die ersten Gebote können dann bis zum 15. April 2015 bei der Bundesnetzagentur abgegeben werden.

 

Quelle: http://www.bmwi.de/DE/Presse/pressemitteilungen,did=687578.html

 

 

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Beantwortet 25, Feb 2015 von Martin Maslaton (95 Punkte)

 Bekanntmachung zum 1. Gebotstermin

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 24.02.2015 den ersten Gebotstermin auf ihrer Internetseite öffentlich bekanntgegeben. Zum 15. April 2015 sollen erstmalig 150 Megawatt für PV-Freiflächenanlagen ausgeschrieben werden.

Zu beachten ist als Folge der Bekanntmachung die Übergangsfrist nach § 55 Abs. 3 S. 1 EEG 2014. Sollte eine Freiflächenanlage nach Ablauf von sechs Monaten nach der Bekanntmachung der Ausschreibungsrunde nicht in Betrieb genommen werden, verringert sich der anzulegende Wert und in der Folge auch die finanzielle Förderung für diese Anlage auf null, vgl. § 55 Abs. 3 S. 1 EEG 2014. Wichtig ist diese Regelung für alle, deren Freiflächenanlagen sich noch in der Planung/Errichtung befinden und die die gesetzliche Förderung nach § 51 EEG 2014 in Anspruch nehmen wollen. Diese müssen ihre Anlagen vor Ablauf der sechs Monate in Betrieb genommen haben.

Unklar ist hingegen, an welchem Stichtag die Übergangsfrist endet. Die BNetzA legte zunächst das Gesetz so aus, dass die „Übergangsfrist von sieben Monaten ab der Bekanntgabe der ersten Ausschreibung“ am 25.09.2015 endet. Das Gesetz ließe sich auch restriktiver auslegen, wonach der 31.08.2015 der letzte Tag der Übergangsfrist wäre und alle ab dem 01.09.2015 in Betrieb genommenen Freiflächenphotovoltaikanlagen nicht mehr gemäß § 51 EEG 2014 gefördert werden würden. Im Zweifel ist die Orientierung an der restriktiven Auslegung die „sicherere Variante“. Auf Rückfrage bei der BNetzA soll wohl doch der 01.09.2015 maßgeblich sein. Nach Ablauf der Übergangsfrist löst das neue Ausschreibungsmodell zur Ermittlung der Förderhöhen das System der gesetzlich bestimmten Förderhöhen für Freiflächenanlagen endgültig ab.

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